Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 30.04.2002

Sächsisches Gesetz
über kommunale Zusammenarbeit
(SächsKomZG)

Vom 19. August 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Gemeinden und Landkreise können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Formen der kommunalen Zusammenarbeit

(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Verwaltungsverbände und Zweckverbände gebildet, Verwaltungsgemeinschaften vereinbart und Zweckvereinbarungen geschlossen werden.

(2) Die Zulässigkeit der kommunalen Zusammenarbeit in hierfür geeigneten Rechtsformen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zweiter Teil
Verwaltungsverband

Erster Abschnitt
Grundlagen des Verwaltungsverbandes

§ 3
Mitgliedsgemeinden

(1) Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Eine Gemeinde kann nur einem Verwaltungsverband angehören.

(3) Der Verwaltungsverband dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Gemeinden. Der Verwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, daß er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann. Eine sinnvolle strukturelle Entwicklung bei der Bildung größerer Verwaltungseinheiten soll berücksichtigt und gefördert werden. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben. In besonderen Fällen können Verwaltungsverbände gebildet werden, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 5 000 Einwohner haben.

§ 4
Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden

Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes sein. 1

§ 5
Rechtsnatur, Rechtsverhältnisse

(1) Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(2) Die Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.

(3) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist. 2

(4) Auf Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, über den Anschluß- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über das Recht der Einwohner, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Satzungen entsprechende Anwendung.

§ 6
Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen

(1) Der Verwaltungsverband kann nach den für die Mitgliedsgemeinden geltenden Vorschriften für sein Aufgabengebiet Satzungen und Rechtsverordnungen erlassen.

(2) Der Verwaltungsverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen seine Satzungen. § 124 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Verwaltungsverbandes

§ 7
Übergang von Aufgaben

(1) Auf den Verwaltungsverband gehen folgende Aufgaben der Mitgliedsgemeinden über:

1.
die Weisungsaufgaben einschließlich des Erlasses von dazu erforderlichen Satzungen und Rechtsverordnungen,
2.
die Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung.

(2) Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband weitere Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen und Rechtsverordnungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Verbandssatzung wirksam. Einzelne Aufgaben sind auf Antrag einer oder mehrerer übertragender Mitgliedsgemeinden rückzuübertragen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, daß den Mitgliedsgemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und wenn die Verbandsversammlung mit der Mehrheit aller Stimmen der Vertreter in der Verbandsversammlung der Rückübertragung zustimmt. Der Beschluß der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Verweigert die Verbandsversammlung die Zustimmung zur Rückübertragung, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Zustimmung. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend.

(3) Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge zu unterrichten.

§ 8
Erledigung von Aufgaben

(1) Der Verwaltungsverband erledigt folgende Aufgaben der Mitgliedsgemeinden nach deren Weisung:

1.
Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden,
2.
Besorgung der Geschäfte, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
3.
Vertretung der Mitgliedsgemeinden in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verwaltungsverfahren, soweit der Verwaltungsverband nicht selbst Beteiligter ist.

(2) Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erledigung weiterer Aufgaben nach Weisung übertragen. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Soweit Aufgaben nach § 7 auf den Verwaltungsverband übergehen, nach Absatz 1 von ihm erledigt werden oder ihm nach Absatz 2 übertragen sind, beschäftigen die Mitgliedsgemeinden kein eigenes Personal. § 61 Abs. 1 SächsGemO bleibt unberührt. 3

§ 9
Beratung und Unterstützung

Der Verwaltungsverband berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 10
Pflichten der Mitgliedsgemeinden

(1) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, den Verwaltungsverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) In Angelegenheiten, die mehrere Mitgliedsgemeinden berühren, haben sich die Mitgliedsgemeinden untereinander und mit dem Verwaltungsverband abzustimmen.

Dritter Abschnitt
Bildung des Verwaltungsverbandes

§ 11
Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. 4

(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen:

1.
die Mitgliedsgemeinden,
2.
die Aufgaben des Verwaltungsverbandes,
3.
den Namen und den Sitz,
4.
die Verfassung und die Verwaltung des Verwaltungsverbandes, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane und deren Geschäftsgang,
5.
den Maßstab, nach dem die Mitgliedsgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
6.
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
7.
die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verwaltungsverbandes.

(3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes im Rahmen dieses Gesetzes regeln.

§ 12
Genehmigung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.

(2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.

§ 13
Entstehung des Verwaltungsverbandes

(1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

(2) Der Verwaltungsverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur von den Mitgliedsgemeinden und nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden; dies gilt nicht bei Gemeinden, die an der Bildung des Verbandes nicht mitgewirkt haben. Die Geltendmachung kann nur binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung erfolgen. 5

§ 14
Pflichtverband

(1) Die oberste Rechtsaufsichtbehörde kann benachbarten Gemeinden desselben Landkreises eine angemessene Frist zur Bildung eines Verwaltungsverbandes setzen, wenn die Wirtschafts- und Verwaltungskraft der einzelnen Gemeinden auf Dauer nicht ausreicht, die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und dieser Mangel auch nicht durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde behoben werden kann.

(2) Wird ein Verwaltungsverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung des Verwaltungsverbandes und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anschluß einer Gemeinde an einen bestehenden Verwaltungsverband.

Vierter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Verwaltungsverbandes

§ 15
Organe

Organe des Verwaltungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

§ 16
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und den weiteren Vertretern nach Absatz 3. Die Vertreter einer Mitgliedsgemeinde können in der Verbandsversammlung nur einheitlich abstimmen.

(2) Ist ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes, wird die Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung durch den Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten.

 

(3) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern entsenden weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der weiteren Vertreter beträgt in Gemeinden mit

Vertreter
bis zu Einwohner Vertreter
bis zu 1 000 Einwohnern 1,
bis zu 2 000 Einwohnern 2,
bis zu 3 000 Einwohnern 3,
bis zu 5 000 Einwohnern 4,
mit mehr als 5 000 Einwohnern 5.

Eine Mitgliedsgemeinde darf in einem Verwaltungsverband mit zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als drei Fünftel der Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden, in einem Verwaltungsverband mit mehr als zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als zwei Fünftel.

(4) Die weiteren Vertreter werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt; nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Vertreter fort. Für jeden weiteren Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen, der diesen im Falle seiner Verhinderung vertritt; Satz 1 gilt entsprechend. Sind mehrere weitere Vertreter oder Stellvertreter zu wählen, soll die Mandatsverteilung im Gemeinderat berücksichtigt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die weiteren Vertreter von den Gemeinderäten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

(5) Die Mitgliedsgemeinden können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Weisungen erteilen.

(6) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 17
Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verwaltungsverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Verwaltungsverbandes, insbesondere den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen, wahr, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist.

§ 18
Ausschüsse

(1) Durch die Verbandssatzung können beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet werden; ihnen können bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluß kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Jede Mitgliedsgemeinde muß im beschließenden Ausschuß vertreten sein. Die für beschließende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. Jede Mitgliedsgemeinde soll im beratenden Ausschuß vertreten sein. Die für beratende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

§ 19
Geschäftsgang

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über den Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.

(2) Die Verbandsversammlung wird, wenn noch kein Verbandsvorsitzender gewählt ist, durch den an Lebensjahren ältesten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, sonst durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit bestimmen. Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für eine Mitgliedsgemeinde von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann diese binnen drei Wochen nach der Beschlußfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt wird.

(4) Für den Geschäftsgang von beschließenden Ausschüssen der Verbandsversammlung finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 20
Verbandsvorsitzender und Stellvertreter

(1) Der Verbandsvorsitzende ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. § 49 sowie § 51 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 5 mit Ausnahme von Satz 2 Nr. 1

Buchst. c sowie Abs. 6 SächsGemO gelten entsprechend. Der hauptamtliche Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nicht gleichzeitig Verbandsvorsitzender sein.

(2) Wird die Wahl des Verbandsvorsitzenden wegen des Ablaufs der Amtszeit oder wegen des Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Von der Wahl kann abgesehen werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle der Verwaltungsverband aufgelöst oder in eine kreisangehörige Gemeinde umgewandelt wird.

(3) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsitzenden. Die Stelle ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Vertreter in der Verbandsversammlung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch dabei niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. Die Wahl erfolgt nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß mehrere Stellvertreter zu wählen sind. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann entsprechend den für die Abwahl der Beigeordneten geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (§ 56 Abs. 4 und 5) vorzeitig abgewählt werden.

§ 21
Stellung des Verbandsvorsitzenden in der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Verbandsvorsitzende muß Beschlüssen der Verbandsversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Verwaltungsverband nachteilig sind. § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 5 SächsGemO gilt entsprechend.

(4) Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen, den Verwaltungsverband und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist die Verbandsversammlung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verbandsverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. § 52 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gilt entsprechend.

§ 22
Leitung der Verbandsverwaltung

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Verwaltungsverband.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Verbandsbediensteten.

(3) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden ist in der Verbandssatzung zu regeln. Die Verbandsversammlung kann die Erledigung von Angelegenheiten, die sie nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann, auch nicht auf den Verbandsvorsitzenden übertragen.

(4) Weisungsaufgaben erledigt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist; dies gilt nicht für den Erlaß von Rechtsverordnungen und Satzungen.

§ 23
Bedienstete

(1) Der Verwaltungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. Er fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten.

(2) Bei der personellen Ausstattung der Verbandsverwaltung sollen Bedienstete der Mitgliedsgemeinden vorrangig berücksichtigt werden, wenn sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und bereit sind, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsverband kann Dienstherr von Beamten sein.

Fünfter Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzverfassung

§ 24
Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung des Verwaltungsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.

 § 25
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Verwaltungsverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Umlage erheben. Die Umlage soll nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen werden. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt festgesetzt werden. Der Verwaltungsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verlangen. 6

(2) Der Kostenersatz für die Wahrnehmung der von einzelnen Mitgliedsgemeinden auf den Verwaltungsverband übertragenen Aufgaben bleibt der besonderen Regelung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vorbehalten.

(3) Soweit Aufgaben auf den Verwaltungsverband übergehen (§ 7 Abs. 1) oder ihm übertragen werden (§ 7 Abs. 2), geht das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, auf den Verwaltungsverband über. Das Recht zur Erhebung von eigenen Steuern steht dem Verwaltungsverband nicht zu.

Sechster Abschnitt
Änderungen der Verbandssatzung und Auflösung des Verwaltungsverbandes

§ 26
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Änderungen der Verbandssatzung werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß eine größere Mehrheit erforderlich ist oder daß der Beschluß der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Mitgliedsgemeinden bedarf.

(2) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend.

§ 27
Auflösung des Verwaltungsverbandes

(1) Der Verwaltungsverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, daß jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird. Der Beschluß über die Auflösung des Verwaltungsverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend. 7

(2) Absatz 1 gilt für das Ausscheiden einzelner Mitgliedsgemeinden entsprechend.

(3) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen die Auflösung des Verwaltungsverbandes oder den Ausschluß einzelner Mitgliedsgemeinden anordnen. § 13 gilt entsprechend.

§ 28
Wegfall von Mitgliedsgemeinden

(1) Fällt eine Mitgliedsgemeinde durch Eingliederung in eine andere Gemeinde oder durch Vereinigung mit einer anderen Gemeinde weg, tritt die Gemeinde, in die die Mitgliedsgemeinde eingegliedert wird oder zu der sie vereinigt wird, in die Rechtsstellung der weggefallenen Mitgliedsgemeinde ein.

(2) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Verwaltungsverband innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluß der neuen Gemeinde nach deren Anhörung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschließen; in gleicher Weise kann die neue Gemeinde ihr Ausscheiden aus dem Verwaltungsverband erklären. Der Beschluß über den Ausschluß der neuen Gemeinde und die Erklärung über deren Ausscheiden bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 gelten entsprechend. Können sich die Beteiligten nicht über die Rechtsfolgen des Ausscheidens oder Ausschlusses einigen, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen.

§ 29
Abwicklung des Verwaltungsverbandes

(1) Der Verwaltungsverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(2) Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt.

(3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen.

§ 30
Haftung

(1) Scheidet eine Mitgliedsgemeinde aus dem Verwaltungsverband aus, haftet sie dem Verwaltungsverband gegenüber für alle Verbindlichkeiten des Verbandes, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind, nach Maßgabe des Umlageschlüssels (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Dauer der Haftung kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden.

(2) Absatz 1 gilt für den Fall der Auflösung des Verwaltungsverbandes entsprechend.

§ 31
Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände

Ist eine Voraussetzung für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Verwaltungsverband auf Antrag einer Mitgliedsgemeinde zu einem Freiverband zu erklären. § 13 gilt entsprechend.

Siebter Abschnitt
Umwandlung eines Verwaltungsverbandes in eine kreisangehörige Gemeinde

§ 32
Umwandlung

(1) Der Verwaltungsverband und die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, sich zu einer kreisangehörigen Gemeinde zu vereinigen (Umwandlung). Die Umwandlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann die Umwandlung nur durch Gesetz erfolgen.

(2) Der Beschluß der Verbandsversammlung über die Vereinbarung bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden über die Vereinbarung bedürfen jeweils mindestens der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Vor der Beschlußfassung der Gemeinderäte sind die Einwohner der Mitgliedsgemeinden zu hören. Dies gilt nicht, soweit über die Umwandlung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

(3) Die Vereinbarung über die Umwandlung des Verwaltungsverbandes muß auch Bestimmungen über

1.
den Namen der neuen Gemeinde,
2.
das in dem künftigen Gemeindegebiet geltende Ortsrecht,
3.
die vorläufigen Organe der neuen Gemeinde,
4.
den Tag der Rechtswirksamkeit und
5.
die befristete Vertretung der bisherigen Mitgliedsgemeinden bei Streitigkeiten über die Vereinbarung enthalten.

(4) Wird auf Grund der Vereinbarung auf bestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer Einführung. Der Beschluß des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

§ 33
Entstehung der neuen Gemeinde

(1) Die Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ist von der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die neue Gemeinde entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 2, sofern die Vereinbarung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 34
Rechtsnachfolge

Die neue Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden.

§ 35
Abgabenfreiheit

Für Rechtshandlungen, die wegen der Umwandlung des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz , der Kostenordnung und der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet.

Dritter Teil
Verwaltungsgemeinschaft

§ 36
Voraussetzungen einer Verwaltungsgemeinschaft

(1) Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können vereinbaren, daß eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft).

(2) Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören.

(3) § 3 Abs. 3, § 4 und §§ 7 bis 10 gelten entsprechend. In den Fällen des § 7 wird die erfüllende Gemeinde im eigenen Namen, in den Fällen des § 8 im Namen der beteiligten Gemeinde tätig.

§ 37
Rechtsverhältnisse

Die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft sind durch die beteiligten Gemeinden in einer Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen.

§ 38
Genehmigung, Wirksamwerden der Gemeinschaftsvereinbarung

(1) Die Gemeinschaftsvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend.

(2) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn feststeht, daß jede beteiligte Gemeinde mit Wirksamwerden der Aufhebung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend. 8

(3) Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend.

§ 39
Vollzug von Rechtsvorschriften

Die erfüllende Gemeinde kann im Geltungsbereich der vom Gemeinschaftsausschuß für die beteiligten Gemeinden und der von den beteiligten Gemeinden erlassenen Satzungen und Rechtsverordnungen alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.

§ 40
Gemeinschaftsausschuß

(1) Die beteiligten Gemeinden bilden einen Gemeinschaftsausschuß. Die für die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(2) Den Vorsitz im Gemeinschaftsausschuß führt der Gemeinschaftsvorsitzende.

(3) Gemeinschaftsvorsitzender ist der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde. Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende sollen Bürgermeister der beteiligten Gemeinden sein; das Nähere bestimmt die Gemeinschaftsvereinbarung.

(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 41
Zuständigkeit des Gemeinschaftsausschusses

(1) Soweit die erfüllende Gemeinde Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt, entscheidet anstelle des Gemeinderates der erfüllenden Gemeinde der Gemeinschaftsausschuß, es sei denn, daß der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde kraft Gesetzes zuständig ist oder daß ihm der Gemeinschaftsausschuß bestimmte Aufgaben übertragen hat. Eine dauernde Übertragung ist in der Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. § 53 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO gilt entsprechend.

(2) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 42
Deckung des Finanzbedarfs

Für die Deckung des Finanzbedarfs der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft gilt § 25 entsprechend.

§ 43
Pflichtvereinbarung

(1) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft oder den Anschluß einer Gemeinde an eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft anordnen (Pflichtvereinbarung). § 14 gilt entsprechend.

(2) Ist eine der Voraussetzungen für die Pflichtvereinbarung entfallen, hat die oberste Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Pflichtvereinbarung aufzuheben. § 13 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Zweckverband

Erster Abschnitt
Grundlagen des Zweckverbandes

§ 44
Verbandsmitglieder

(1) Gemeinden, Verwaltungverbände und Landkreise können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband), oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglied eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Mitglied eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Gemeinden, die demselben Verwaltungsverband angehören, können keinen Zweckverband bilden, wenn der Verwaltungsverband die zu übertragende Aufgabe ebensogut wahrnehmen kann.

§ 45
Rechtsnatur

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(2) Der Zweckverband führt weder Fahne noch eigenes Wappen.

§ 46
Übergang von Aufgaben

Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise, die diesem übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.

§ 47
Rechtsverhältnisse

(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.

(2) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist. 9

Zweiter Abschnitt
Bildung eines Zweckverbandes

§ 48
Verbandssatzung

Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 10

§ 49
Genehmigung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, die Bildung des Zweckverbandes zulässig und die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Soll der Zweckverband Weisungsaufgaben erfüllen oder ist für die Übernahme der Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. § 13 gilt entsprechend.

(2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.

§ 50
Pflichtverband

(1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, insbesondere weil eine Gebietskörperschaft eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann, weil das ihre Wirtschafts- oder Verwaltungskraft übersteigt, aber mehrere Gebietskörperschaften im Weg eines Zweckverbandes diese Aufgaben erfüllen können, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen.

(2) Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluß von Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben an einen bestehenden Zweckverband.

(4) Die Vorschriften über den Inhalt der Verbandssatzung gelten entsprechend. Die Verbandssatzung muß, soweit erforderlich, die Ausstattung des Zweckverbandes mit Dienstkräften regeln.

(5) Im übrigen gelten § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.

Dritter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes

§ 51
Organe

(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

§ 52
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden und daß einzelne Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben. Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

(2) Ein in § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 genanntes Verbandsmitglied darf in einem Zweckverband mit zwei Verbandsmitgliedern nicht mehr als drei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben, in einem Zweckverband mit mehr als zwei Verbandsmitgliedern nicht mehr als zwei Fünftel. Die in § 44 Abs. 2 Satz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben; dabei bleiben diejenigen Verbandsmitglieder außer Betracht, an denen ausschließlich Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind.

(3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Verwaltungsverband durch den Verbandsvorsitzenden, ein Landkreis durch den Landrat vertreten. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden die weiteren Vertreter einer Gemeinde vom Gemeinderat, die weiteren Vertreter eines Verwaltungsverbandes von der Verbandsversammlung und die weiteren Vertreter eines Landkreises vom Kreistag gewählt. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.

(5) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 53
Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Zweckverbandes, insbesondere den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen, wahr, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder ein beschließender Ausschuß zuständig ist.

§ 54
Ausschüsse

Durch die Verbandssatzung können beschließende und beratende Ausschüsse gebildet werden. § 18 gilt entsprechend.

§ 55
Geschäftsgang des Verwaltungsrats

Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Verbandssatzung nicht anderes bestimmt.

§ 56
Verbandsvorsitzender und Stellvertreter

(1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, daß die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden. Verbandsvorsitzender soll ein Bürgermeister einer Gemeinde, ein Verbandsvorsitzender eines Verwaltungsverbandes oder ein Landrat eines Landkreises sein, die dem Zweckverband angehören; er muß es sein, wenn der Zweckverband Weisungsaufgaben zu erfüllen hat.

(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, für die Dauer dieses Amtes gewählt. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Im übrigen gelten für ihre Rechtsverhältnisse die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.

(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung. § 20 Abs. 1 Satz 3, §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

§ 57
Bedienstete

(1) Die Verbandssatzung bestimmt, ob der Zweckverband hauptamtliche Bedienstete hat.

(2) Einem Zweckverband kann das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde verliehen werden. Die Verleihung darf nur erfolgen, wenn dies wegen der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben zwingend geboten ist und wenn dem Zweckverband  nur juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit angehören. 11

(3) Gehen Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, der Dienstherr von Beamten werden soll, muß Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne daß seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen.

Vierter Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzverfassung

§ 58
Wirtschaftsführung

(1)Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Ausgenommen sind die Vorschriften über das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen.

(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen ist, kann bestimmen, daß für den Zweckverband die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, daß

1.
an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt,
2.
an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
3.
neben dem Betriebsausschuß weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können. 12

§ 59
Prüfungswesen

(1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß der Zweckverband

1.
ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einrichtet, wenn die Größe des Zweckverbandes dies rechtfertigt, oder
2.
sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedient.

(2) Trifft die Verbandssatzung keine Regelung nach Absatz 1, so ist ein geeigneter Bediensteter des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zum Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3) Im übrigen gelten §§ 103 bis 110 SächsGemO entsprechend. 13

§ 60
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage des Aufwands für die einzelne Aufgabe sollen so bestimmt werden, daß der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt festgesetzt werden. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG verlangen. 14

(2) Für die Kostentragung bei einzelnen Aufgaben kann eine andere Regelung vereinbart werden.

(3) Soweit Aufgaben auf den Zweckverband übergehen, steht das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, dem Zweckverband zu; die Verbandssatzung kann jedoch bestimmen, daß dieses Recht bei den Verbandsmitgliedern verbleibt. Das Recht zur Erhebung von eigenen Steuern steht dem Zweckverband nicht zu.

Fünfter Abschnitt
Änderungen der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes

§ 61
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt § 26 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und die Änderung der Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen worden ist.

(2) Für die Übertragung weiterer Aufgaben und die Rückübertragung einzelner Aufgaben gelten § 7 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 15

§ 62
Auflösung des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden. Der Beschluß über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. §§ 49 und 13 gelten entsprechend. Die Genehmigung zur Auflösung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbandes vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt für den Ausschluß und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder entsprechend. Für das Ausscheiden einzelner Mitglieder kann die Verbandssatzung abweichende Regelungen treffen.

(3) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Auflösung des Zweckverbandes oder den Ausschluß einzelner Verbandsmitglieder anordnen. § 13 gilt entsprechend.

(4) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben vollständig auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen oder wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht. Im letzteren Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Auflösung und den Übergang der Aufgaben öffentlich bekanntzumachen.

§ 63
Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1) Fällt ein Verbandsmitglied weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluß des Rechtsnachfolgers mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl beschließen; in gleicher Weise kann dieser sein Ausscheiden aus dem Zweckverband erklären. Der Beschluß über den Ausschluß des Rechtsnachfolgers und die Erklärung über sein Ausscheiden bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. § 13 gilt entsprechend. Falls der Rechtsnachfolger dem Ausschluß widerspricht oder der Zweckverband dessen Verlangen auf Ausscheiden nicht entspricht, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Rechtsaufsichtsbehörde. In diesem Fall regelt die Rechtsaufsichtsbehörde auch die aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied.

§ 64
Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände

Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Zweckverband auf Antrag eines Verbandsmitgliedes zu einem Freiverband zu erklären. § 13 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt
Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden

§ 65
Voraussetzungen einer Vereinigung

(1) Die Verbandsversammlungen zweier oder mehrerer Zweckverbände können vereinbaren, daß die Zweckverbände zu einem neuen Zweckverband vereinigt werden. In den Beschlüssen ist festzulegen, wer die Rechte des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbandes bis zur erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl eines Verbandsvorsitzenden durch die Verbandsversammlung wahrnimmt.

(2) Die Vereinigung bedarf übereinstimmender Beschlüsse durch die Verbandsversammlung der betroffenen Zweckverbände. Die Beschlüsse bedürfen jeweils der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

§ 66
Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbandes muß von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend.

§ 67
Rechtsnachfolge

Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände.

§ 68
Abgabenfreiheit

Für Rechtshandlungen, die wegen einer Vereinbarung von Zweckverbänden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz , der Kostenordnung und der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet.

§ 69
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

Aus wichtigem Grund kann ein Verbandsmitglied sein Ausscheiden aus dem neuen Zweckverband erklären. § 63 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 70
Eingliederung von Zweckverbänden

Die §§ 65 bis 69 gelten für die Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen entsprechend.

Fünfter Teil
Zweckvereinbarung

§ 71
Voraussetzungen einer Zweckvereinbarung

Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise können vereinbaren, daß eine der beteiligten Körperschaften (beauftragte Körperschaft) bestimmte Aufgaben für alle wahrnimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Zweckvereinbarung). § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 72
Rechtsverhältnisse

(1) Die Rechtsverhältnisse sind durch die Beteiligten in einer Zweckvereinbarung zu regeln. Sie ist schriftlich abzuschließen. Die Zweckvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Wahrnehmung der Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse gehen auf die beauftragte Körperschaft über; § 60 Abs. 3 gilt entsprechend. In der Zweckvereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Wahrnehmung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, daß die beauftragte Körperschaft und die übrigen Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuß bilden. Für den gemeinsamen Ausschuß gelten die Vorschriften über die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsprechend, soweit in der Zweckvereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Zweckvereinbarung kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben werden. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend. Sätze 1 und 2 gelten für das Ausscheiden einzelner Beteiligter entsprechend.

§ 73
Pflichtvereinbarung

(1) Besteht für den Abschluß einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen für deren Abschluß eine angemessene Frist setzen.

(2) Wird die Zweckvereinbarung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Zweckvereinbarung fest. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Ist eine der Voraussetzungen für die Pflichtvereinbarung weggefallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Pflichtvereinbarung auf Antrag einer beteiligten Gemeinde, eines beteiligten Verwaltungsverbandes oder Landkreises aufzuheben. § 13 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einbeziehung von Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder Landkreisen in eine bestehende Zweckvereinbarung.

Sechster Teil
Aufsicht

§ 74
Rechtsaufsichtsbehörde

(1) Rechtsaufsichtsbehörde ist

1.
das Landratsamt, wenn nur Gemeinden oder Verwaltungsverbände beteiligt sind, die seiner Aufsicht unterstehen;
2.
das Regierungspräsidium, wenn ein Landkreis beteiligt ist, wenn Gemeinden oder Verwaltungsverbände mehrerer Landkreise beteiligt sind oder wenn ein Verwaltungsverband oder die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt;
3.
das Staatsministerium des Innern, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise über einen Regierungsbezirk oder den Freistaat Sachsen hinaus erstreckt oder wenn der Freistaat Sachsen oder der Bund beteiligt sind.

Das Staatsministerium des Innern kann die Zuständigkeit nach Nummern 2 und 3 abweichend bestimmen.

(2) Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Regierungspräsidium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Staatsministerium des Innern.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

§ 75
Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände

Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111 und 113 bis 123 SächsGemO gelten entsprechend. 16

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76
Planungsverbände

(1) Auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Zweckverbände entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.

(2) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Zweckverbände entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Wasserverbandsgesetz nichts anderes ergibt.

§ 77
Kreisgebietsreform

Benachbarte Gemeinden, die nach der Kreisgebietsreform demselben Landkreis angehören, können sich abweichend von § 3 Abs. 1 zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen oder abweichend von § 36 Abs. 1 eine Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren.

§ 78
Anwendung auf bestehende Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämter haben spätestens bis zum 31. Dezember 1994 ihre Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz zu ordnen. Insbesondere sind die Gemeinschaftsvereinbarungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zur Genehmigung nach Absatz 3 vorzulegen. Bis dahin bleiben die Gemeinschaftsvereinbarungen in Kraft, auch soweit sie Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

(2) Verbandssatzungen von Zweckverbänden sind bis zum 31. Dezember 1994 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

(3) Verbandssatzungen, Gemeinschaftsvereinbarungen und Zweckvereinbarungen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, auch wenn und soweit eine Anpassung nicht erforderlich ist.

(4) Zweckverbände, die am 1. Februar 1998 die Dienstherrnfähigkeit besessen haben, bleiben dienstherrnfähig im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beamtenverhältnisse. 17

§ 78a
Übergangsvorschriften aus Anlaß von Änderungen
kommunalrechtlicher Vorschriften

Die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände haben spätestens zum 31. Dezember 2001 ihre Rechtsverhältnisse nach den Maßgaben zu ordnen, die sich aus den Änderungen dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz - KomRÄndG) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) ergeben. 18 Insbesondere sind die Verbandssatzungen und Gemeinschaftsvereinbarungen den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen. Bis dahin bleiben sie in Kraft, auch soweit sie den geänderten Vorschriften widersprechen. 19

§ 78b
Übernahme der Angestellten, Arbeiter sowie der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten

§ 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), gelten bei der Bildung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft für die Angestellten und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechend. Treten diese danach in den Dienst des Verwaltungsverbandes oder der erfüllenden Gemeinde über, wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt. 20

§ 79
Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1.
das Verfahren bei der Bildung von Verbandsversammlungen, Ausschüssen und gemeinsamen Ausschüssen,
2.
die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf Zweckverbände. Dabei kann für Zweckverbände eine örtliche Prüfung vorgeschrieben werden.

§ 5 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 127 SächsGemO bleibt unberührt.

(2) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern bestimmen, daß Aufgaben, die durch Gesetz den Gemeinden übertragen sind, durch Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.

(3) Die durch Bundesrecht oder auf Grund von Bundesrecht zur Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden ermächtigte Behörde des Freistaates Sachsen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern bestimmen, daß diese Aufgaben durch Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.

§ 80
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 81
Grenzüberschreitende Zweckverbände

Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, ist nur möglich, wenn ein Staatsvertrag dies zuläßt. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen, nicht der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz innerhalb des Freistaates Sachsen hat.

§ 82
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1992 (SächsGVBl. S. 375) wird wie folgt geändert:

1.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen die Worte „sowie“ und „Verwaltungsgemeinschaften“ die Worte „Verwaltungsverbände und erfüllende Gemeinden von“ eingefügt.
 
b)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch Gemeinden und Verwaltungsverbände mit mehr als 10 000 Einwohnern, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllen und die höhere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde oder des Verwaltungsverbandes die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. Dasselbe gilt für erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, wenn sie allein mehr als 8 000 Einwohner und zusammen mit den beteiligten Gemeinden mehr als 10 000 Einwohner haben. Die Antragstellung eines Verwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung; die Antragstellung einer erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter im Gemeinschaftsausschuß. Die Zuständigkeit ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde, den Verwaltungsverband oder die erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft über.
(4) Die den Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.“
 
c)
Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen des Absatzes 3 durch Erklärung der Gemeinde, des Verwaltungsverbandes oder der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Bauaufsichtsbehörde; die Erklärung einer erfüllenden Gemeinde bedarf der Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses.“
2.
§ 61 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Satz 1 gilt für Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften entsprechend, wenn es sich um ein Vorhaben eines Verwaltungsverbandes, einer Mitgliedsgemeinde oder einer beteiligten Gemeinde handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das ein Verwaltungsverband, eine Mitgliedsgemeinde oder eine beteiligte Gemeinde Einwendungen erhoben hat.“

§ 83
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

§ 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen ( SächsGKV) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 551) wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 2 werden anstelle der Worte „die Landkreise“ die Worte „die Verwaltungsverbände“ eingefügt.
2.
In Nr. 3 werden anstelle der Worte „die Zweckverbände“ die Worte „die Landkreise“ eingefügt.
3.
In Nr. 4 werden anstelle der Worte „die öffentlich-rechtlichen Sparkassen“ die Worte „die Zweckverbände“ eingefügt.
4.
In Nr. 5 werden anstelle der Worte „der Landeswohlfahrtsverband“ die Worte „die öffentlich- rechtlichen Sparkassen“ eingefügt.
5.
In Nr. 6 werden anstelle der Worte „die Orts- und Innungskrankenkassen und ihre Landesverbände sowie der Gemeindeunfallversicherungsverband.“ die Worte „der Landeswohlfahrtsverband,“ eingefügt.
6.
Nach den Worten „der Landeswohlfahrtsverband,“ wird in einer neuen Zeile eingefügt: „7. die Orts- und Innungskrankenkassen und ihre Landesverbände sowie der Gemeindeunfallversicherungsverband.“

§ 84
Änderung des Kommunalbeamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes

1.
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Beamtenrechts der kommunalen Wahlbeamten und der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen (Kommunalbeamtenrechtliches Vorschaltgesetz – KomBeamtVorschaltG) vom 31. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 369) werden zwischen die Worte „Gemeinden“ und „und“ die Worte „Verwaltungsverbände, Zweckverbände“ eingefügt.
2.
In § 2 Abs. 1 Satz 3 und in § 2 Abs. 3 KomBeamtVorschaltG werden jeweils zwischen die Worte „Bürgermeister“ und „und“ die Worte „Verbandsvorsitzenden der Verwaltungsverbände“ eingefügt.
3.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 KomBeamtVorschaltG werden zwischen die Worte „berufen worden sind,“ und „erhalten als Entschädigung“ die Worte „und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden“ eingefügt.

§ 85
Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen ( SächsBrandSchG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227, ber. 1992, S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird aufgehoben.
2.
Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

§ 86
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
§§ 6, 31, 61 und 75 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I Nr. 28 S. 255),
2.
das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1940 (RGBl. I S. 876).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. August 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Friedbert Groß
Der Staatsminister für Kultus

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Friedbert Groß
Der Staatsminister für Kultus