Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 08.09.2003

Disziplinarordnung
für den Freistaat Sachsen
(SächsDO)

Vom 28. Februar 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Der Sächsische Landtag hat am 27. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Als Ruhestandbeamte gelten auch frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge nach § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

1.
ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,
2.
ein Ruhestandsbeamter
 
a)
wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder
 
b)
wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 96 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen [ SächsBG ] vom 17. Dezember 1992 [SächsGVBl. S. 615]).

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(3) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat. Auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 96 Abs. 2 SächsBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3
Ermessensgrundsatz, Beschleunigungsgebot

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche sowie das dienstrechtlich erhebliche außerdienstliche Verhalten des Beamten sowie die Auswirkungen der Entscheidung auf Dritte zu berücksichtigen.

(2) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. Beamte, die mit Vorermittlungen nach § 24 beauftragt werden, sowie Untersuchungsführer sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, daß der beschleunigte Abschluß der Vorermittlungen oder der Untersuchung durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert werden.

Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen

§ 4
Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.
Verweis,
2.
Geldbuße,
3.
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
4.
Entfernung aus dem Dienst,
5.
Kürzung des Ruhegehalts,
6.
Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst, bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

§ 5
Verweis

(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

(2) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.

§ 6
Geldbuße

Die Geldbuße darf die dreimonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach einem monatlichen Pauschbetrag, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Erlaß der Disziplinarverfügung oder, falls ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird, vor Einleitung des förmlichen Verfahrens ergibt. Hat der Beamte keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße den Betrag von drei monatlichen Grundgehältern eines vergleichbaren Beamten nicht übersteigen.

§ 7
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn
mit geringerem Endgrundgehalt

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt verliert der Beamte auch alle Neben- und Ehrenämter, die er bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen bekleidet, sofern er sie im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung eines seiner Dienstvorgesetzten übernommen hatte. Die Genehmigung sonstiger Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung eines seiner Dienstvorgesetzten übernommen hatte, erlischt.

(3) Dem Beamten darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Verkündung des Urteils wieder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden. Das Disziplinargericht kann diesen Zeitraum abkürzen, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolge nach Absatz 3 erstreckt sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückversetzt wurde, der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gleich.

§ 8
Entfernung aus dem Dienst

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und beamtenrechtliche Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen. 2

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt, bei Rechtskraft des Urteils bekleidet. Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so kann er bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt, im Regelfall frühestens nach Ablauf von fünf Jahren wieder zum Beamten in der Dienststufe, die er vor Entfernung innehatte, ernannt werden; eine erneute Ernennung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

§ 9
Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Kürzung des Ruhegehaltes besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Ruhegehaltsbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Ruhegehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Die Abkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem Dienstherrn bekleidet hat, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 10
Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Beamtengesetz des Freistaates Sachsen gilt, gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11
Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten anhängig geworden, so ist der Lauf der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 12
Disziplinarmaßnahmen nach einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme rechtskräftig gegen den Beamten oder Ruhestandsbeamten verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden. Auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt darf nur erkannt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Aufgaben anzuhalten.

Dritter Teil
Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 13
Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von den vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten ausgeübt, soweit nicht die Disziplinargerichte zuständig sind. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, so bestimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die zuständige Stelle.

§ 14
Auswirkungen anderer Verfahren

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist aber auszusetzen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein nach Absatz 1 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten oder in seinem Verhalten liegen. Ein nach Absatz 2 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluss. Gegen eine Aussetzung durch die Disziplinarkammer kann der Vertreter der Einleitungsbehörde oder der Beamte Beschwerde beim Disziplinarsenat einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand des gerichtlichen Urteils waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen.

§ 15
Tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch zugunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen (§ 70 Abs. 1) zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren mit Einverständnis aller Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 16
Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) In diesen Fällen bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Einleitungsbehörde,

1.
wenn der Beamte verhandlungsunfähig ist, einen Betreuer,
2.
wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten. Der Betreuer oder Pfleger soll Beamter, Richter oder Ruhestandsbeamter sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) gilt entsprechend.

§ 17
Verteidigung

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren des Beistands eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 114, 115 und 116. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Dem Verteidiger steht das Recht , Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten. § 147 Abs. 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Vorschriften über die Führung und Verwaltung von Personalakten bleiben unberührt.

(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes , Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht zu den in § 40 Nr. 4, 6 und 7 bezeichneten Personen gehören; vor dem Disziplinarsenat ist nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.

§ 18
Rechts- und Amtshilfe, innerdienstliche Mitteilungen

(1) Für die Datenübermittlung an Untersuchungsführer, Einleitungsbehörden und Gerichte gilt das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401). Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; ist der Untersuchungsführer zur eidlichen Vernehmung befugt (§ 47 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(2) Die Vorlage von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten Dritter, die außer im gerichtlichen Verfahren zu anonymisieren sind, ist auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und berechtigte Belange des Beamten, anderer Betroffener, der ersuchten Stelle oder anderer Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen an Behörden, Dienstvorgesetzte, Untersuchungsführer und Gerichte, die Disziplinarbefugnisse ausüben, und für die Verwendung der aus den Unterlagen erlangten Daten im Disziplinarverfahren. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung darzulegen.

(3) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren oder Vorlagen von Teilen solcher Akten sind zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener gerechtfertigt ist. § 112 bleibt unberührt.

§ 19
Beweiserhebungen

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden, unbeschadet des § 18 Abs. 1 Satz 3, über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden, soweit der Verwertung gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Dienstliche Auskünfte sind schriftlich einzufordern.

(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn der Eid zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

§ 20
Verbot von Zwangsmitteln

Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch – abgesehen von dem Fall des § 49 – zwangsweise vorgeführt werden.

§ 21
Zustellungen

(1) Entscheidungen und Verfügungen im Disziplinarverfahren werden nur zugestellt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; andere Mitteilungen ergehen formlos.

(2) Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362).

(3) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(4) Schriftstücke, deren Zustellung an den Beamten vorgeschrieben ist, sind an dessen Stelle einem nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidiger stets, einem gewählten Verteidiger dann zuzustellen, wenn die Vertretung angezeigt worden ist.

§ 22
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.

§ 23
Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

Zweiter Abschnitt

§ 24
Vorermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines verfolgbaren Dienstvergehens rechtfertigen, hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen (Vorermittlungen); der höhere oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte können die Vorermittlungen an sich ziehen. Bei den Vorermittlungen sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Von den Vorermittlungen können jederzeit solche Handlungen ausgenommen werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, und wenn der Beamte damit einverstanden ist. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können wieder in die Vorermittlungen einbezogen werden, falls nachträglich die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen. Werden ausgeschiedene Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung als Dienstvergehen nach dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Sobald es ohne Gefährdung der Ermittlungen des Sachverhalts möglich ist, ist dem Beamten zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Sodann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er ist zuvor darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, eines Verteidigers (§ 17) zu bedienen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift auszuhändigen ist.

(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald oder soweit dies ohne Gefährdung der Ermittlungen möglich ist.

(5) Die Vorermittlungen werden nicht mehr fortgesetzt, sobald sich herausstellt, dass ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist und von einer Untersuchung nicht abgesehen werden kann. Der Beamte muß zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten haben. Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(6) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 und 4 finden Anwendung.

(7) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit zu gestatten; einer Ladung des Verteidigers bedarf es nicht.

Dritter Abschnitt
Disziplinarverfügung

§ 25
Einstellung des Vorermittlungsverfahrens
durch den Dienstvorgesetzten

(1) Wird durch die Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig, so hat er das Verfahren einzustellen. Er stellt es auch ein, wenn er trotz Vorliegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält. Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen. Dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten ist die Einstellungsverfügung mitzuteilen.

(2) Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erläßt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde herbei.

(3) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG ) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. 3

§ 26
Abweichende Entscheidung eines höheren Dienstvorgesetzten

(1) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann ungeachtet einer Einstellung des Verfahrens nach § 25 Abs. 1 wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen, wenn nach seiner Überzeugung die Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme vorliegen. Eine Entscheidung eines höheren Dienstvorgesetzten nach Satz 1 kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung des Verfahrens erfolgen, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte zu hören.

(2) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden, oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Für eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 27
Zuständigkeit

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 6),
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,
3.
die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags.

Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 34 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen weiter abstufen oder ausschließen.

 

§ 28
Form der Disziplinarverfügung

Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter unterzeichnete Disziplinarverfügung verhängt, die dem Beamten oder, wenn er einen Vertreter hat, diesem unter Ausschluß des Dienstwegs zuzustellen ist. Die Disziplinarverfügung ist dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

§ 29
Widerspruch und Verbot der reformatio in peius

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, Widerspruch einlegen. § 70 Abs. 1 und § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, hat den Widerspruch, sofern er ihm nicht abhilft, spätestens innerhalb von einer Woche dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gelten § 24 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend. Die Widerspruchsentscheidung, die von einer der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde erlassen wird, ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.

(3) In der Widerspruchsentscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden (reformatio in peius). Die Widerspruchsbehörde kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen, aus dem Verfahren ausklammern. Die Befugnis des höheren Dienstvorgesetzten, nach § 26 Abs. 2 zu entscheiden, bleibt unberührt.

(4) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann die Widerspruchsentscheidung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und über den Widerspruch neu entscheiden. Für die neue Entscheidung gilt Absatz 3 Satz 1. Von der aufgehobenen Widerspruchsentscheidung darf die neue Entscheidung zuungunsten des Beamten nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen.

§ 30
Gerichtliche Entscheidung

(1) Gegen die Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt der Behörde, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, eine Frist, innerhalb derer sie zu dem Antrag des Beamten Stellung nehmen kann.

(3) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Sie entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Beamten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Findet eine mündliche Verhandlung statt, gelten §§ 65 und 66 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte an die Stelle der Einleitungsbehörde tritt. Die Disziplinarkammer kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Beamten ändern. Sie kann das Disziplinarverfahren nach Anhörung des Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für zulässig, aber nach dem gesamten Verhalten des Beamten nicht für angezeigt hält. Sie kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen, aus dem Verfahren ausklammern.

(4) Der Beschluss ist dem Beamten sowie dem Dienstvorgesetzten, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zuzustellen.

(5) Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 31
Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nach
gerichtlicher Entscheidung

Bestätigt die Disziplinarkammer die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 30 Abs. 3 Satz 5 ein oder hebt sie die Disziplinarverfügung auf, weil sie ein Dienstvergehen nicht feststellt oder trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die in das gerichtliche Verfahren keinen Eingang gefunden haben. Für eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

§ 32
Allgemeines

(1) Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht. Es wird durch schriftliche vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter unterzeichnete Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.

(2) § 24 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 33
Disziplinarverfahren auf Antrag des Beamten

(1) Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekanntzugeben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag, der innerhalb von zwei Wochen zu stellen ist, hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist bei der Disziplinarkammer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 30 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 34
Einleitung und Vertreter der Einleitungsbehörde

(1) Einleitungsbehörden sind

1.
für Landesbeamte, die vom Ministerpräsidenten ernannt werden, die obersten Dienstbehörden,
2.
für die anderen Landesbeamten die für die Ernennung zuständigen Behörden,
3.
für andere Beamte die in § 118 Abs. 1 und § 120 Abs. 2 bezeichneten Stellen.

Die obersten Landesbehörden können auch für die unter Nummer 2 genannten, ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

§ 35
Bekleidung mehrerer Ämter und Verfahren
gegen mehrere Beamte

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer (§ 56) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen.

(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

Fünfter Abschnitt
Disziplinargerichte

Erster Unterabschnitt

§ 36
Zuständigkeit

(1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird von dem Verwaltungsgericht Dresden und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht ausgeübt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten für die Gerichtsverfassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Disziplinarkammer

§ 37
Bildung, Besetzung

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Dresden wird eine Disziplinarkammer als Disziplinargericht gebildet. Die Disziplinarkammer nimmt auch die Aufgaben des Verwaltungsgerichts nach Teil 4 Kapitel 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wahr.

(2) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von einem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beamtenbeisitzer. Nimmt die Disziplinarkammer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahr, gehören ihr zwei nach § 38a bestellte Bundesbeamtenbeisitzer an. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 30, wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bleibt unberührt. 4

§ 38
Bestellung der Beamtenbeisitzer

(1) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz erstellt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern für eine Zeit von jeweils fünf Kalenderjahren zur Bestellung der Beamtenbeisitzer eine Liste von Beamten auf Lebenszeit, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Disziplinargerichts haben. Zu dieser Liste können die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Freistaat Sachsen sowie die kommunalen Landesverbände Vorschläge einreichen. Die Liste hat die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die die Voraussetzung des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen. Das Staatsministerium der Justiz übersendet die Liste verschlossen an das Sächsische Oberverwaltungsgericht und den Disziplinarsenat.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei vom Präsidium des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmte Vorsitzende Richter aus der Liste ausgelost und dem Präsidium mitgeteilt. Die ausgelosten Beamtenbeisitzer sind dem Staatsministerium der Justiz mitzuteilen, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Beamtenbeisitzer auf fünf Jahre bestellt und sie darüber benachrichtigt. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederbestellung zulässig.

(3) Aus den in der Liste nach Absatz 1 verbleibenden Beamten werden Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgelost. Wird während der Amtszeit des Beamtenbeisitzers die Bestellung eines neuen erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(4) Über die Auslosungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 38a
Wahl der Bundesbeamtenbeisitzer

(1) In den Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die ehrenamtlichen Richter als Bundesbeamtenbeisitzer von dem nach § 26 VwGO bestellten Ausschuss erstmals zum 1. Januar 2002 für vier Jahre gewählt.

(2) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Disziplinarsenat erforderliche Zahl der Bundesbeamtenbeisitzer. Die für die Disziplinarkammer erforderliche Zahl von Bundesbeamtenbeisitzern wird durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt.

(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden stellt eine Vorschlagsliste für Bundesbeamtenbeisitzer der Disziplinarkammer sowie eine Vorschlagsliste für die Bundesbeamtenbeisitzer des Disziplinarsenats auf. Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Bundesbeamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamten können Beamte für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.

 

(4) Der Ausschuss wählt aus der Vorschlagsliste mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundesbeamtenbeisitzern für die Disziplinarkammer und den Disziplinarsenat. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt. 5

§ 39
Pflichtversäumnis der Beamtenbeisitzer

(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne vorherige genügende Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Anordnung gegen den Beisitzer ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 40
Ausschluß von der Ausübung des Richteramts

Ein Mitglied der Disziplinarkammer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es

1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
3.
mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
5.
in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten oder durchgeführten Straf- oder Bußgeldverfahren mitgewirkt hat,
6.
Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei einem seiner Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt ist,
7.
als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

§ 41
Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 77 Abs. 1 oder § 149 Abs. 1 SächsBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

 

§ 42
Erlöschen des Amts von Beamtenbeisitzern

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers der Disziplinarkammer erlischt, wenn

1.
der Beamtenbeisitzer im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn gegen den Beamtenbeisitzer im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt worden ist,
2.
das Beamtenverhältnis, in dem sich der Beamtenbeisitzer bei seiner Bestellung befand, endet oder wenn der Beamtenbeisitzer als Hochschullehrer entpflichtet wird, oder
3.
der Beamtenbeisitzer zu einem Dienstherrn, für dessen Bereich dieses Gesetz nicht gilt (§ 1 Abs. 1), versetzt wird.

(2) Im Fall der Versetzung (Absatz 1 Nr. 3) tritt das Erlöschen des Amts als Beamtenbeisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, dass der Beamtenbeisitzer gegen seinen Willen versetzt wurde und dem Erlöschen der Mitgliedschaft widersprochen hat.

Dritter Unterabschnitt

§ 43
Disziplinarsenat

(1) Beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht wird ein Disziplinarsenat gebildet. Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beamtenbeisitzer.

(2) § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 38 und §§ 39 bis 42 gelten entsprechend. 6

Sechster Abschnitt
Untersuchung

§ 44
Grundsatz

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt.

(2) Die Einleitungsbehörde kann von der Untersuchung absehen, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme und die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 69) bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind. Die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben.

(3) Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn er hierzu nachträglich gehört worden ist. Die Anhörung kann von der Einleitungsbehörde oder vom Disziplinargericht vorgenommen werden.

 

§ 45
Untersuchungsführer

(1) Der Untersuchungsführer wird vom Leiter der Verwaltungsabteilung der zuständigen obersten Dienst- oder Aufsichtsbehörde bestellt; bei Gemeinden und Landkreisen erfolgt die Bestellung durch diejenige Behörde, die die Rechtsaufsicht über die Landkreise führt.

(2) Zu Untersuchungsführern können nur Beamte bestellt werden, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers der Disziplinarkammer nach § 42 Abs. 1. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird.

(4) Der Untersuchungsführer kann von der Einleitungsbehörde abberufen werden, wenn er mit seinem Einverständnis in ein Amt außerhalb des Bezirkes der Disziplinarkammer oder in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde versetzt wird oder wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. Er kann auch abberufen werden, wenn ihm nach dem Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

(5) Für den Untersuchungsführer gelten §§ 40 und 41 entsprechend, § 40 Satz 1 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass er mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befaßt ist. Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer. § 30 gilt entsprechend.

§ 46
Schriftführer

(1) Der Untersuchungsführer hat bei Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer hinzuzuziehen und ihn auf gewissenhafte Amtsführung und auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Bei Beamten ist die Verpflichtung entbehrlich. Der Untersuchungsführer kann von der Anwesenheit eines Schriftführers absehen, wenn er sie für nicht erforderlich hält.

(2) Für den Schriftführer gilt § 45 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung des Untersuchungsführers kann die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt werden. § 30 gilt entsprechend.

§ 47
Befugnisse des Untersuchungsführers

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durchgeführt werden.

§ 48
Ladung und Vernehmung des Beamten

Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu belehren und zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2). Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist ebenfalls zu laden.

§ 49
Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und dort untersucht wird; § 81 Abs. 2 der Strafprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für dieses Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluss zu. Von der Entscheidung der Disziplinarkammer ist unverzüglich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in dem Krankenhaus darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(4) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.

§ 50
Rechte des Beamten

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen am Erscheinen gehindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist die Beweisaufnahme zu verschieben, wenn nicht besondere Gründe für ihre Durchführung sprechen. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat dem Beamten und dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten.

(3) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können. § 66 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist und überragende Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

§ 51
Befugnisse des Vertreters der Einleitungsbehörde

(1) Die Einleitungsbehörde ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Sie kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. § 50 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muß den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

(3) Der Untersuchungsführer kann mit Zustimmung der Einleitungsbehörde solche Handlungen von der Untersuchung ausnehmen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Beamte ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nur mit Zustimmung der Einleitungsbehörde wieder in die Untersuchung einbezogen werden. Der Beamte ist vorher zu hören und über die Wiedereinbeziehung in Kenntnis zu setzen. § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 52
Abschluss der Untersuchung

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor. Der Untersuchungsbericht ist Bestandteil der Disziplinarakte.

§ 53
Einstellung des Verfahrens

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist, einzustellen, wenn

1.
es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
2.
der Beamte stirbt,
3.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet,
4.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 BeamtVG eintreten,
5.
der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als Ruhestandsbeamter der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
6.
bei einem Ruhestandsbeamten Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
7.
nach §§ 11 oder 12 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 56 Abs. 1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Falle eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 27 zustehenden Befugnis verhängen, oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeizuführen.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen. Im Falle der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 33 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 26 entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist die Einstellungsverfügung dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Siebter Abschnitt
Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

§ 54
Anschuldigungsschrift

Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift und übersendet sie mit den Akten der Disziplinarkammer. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die anderen für die Entscheidung, insbesondere über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Zuungunsten des Beamten dürfen Tatsachen nicht verwertet werden, zu denen er sich bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat äußern können oder die sich aus Akten ergeben, die der Beamte bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat einsehen dürfen.

§ 55
Beschleunigung des Verfahrens

(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt (§ 56 Abs. 2), kann er die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Diese hat vor ihrer Entscheidung der Einleitungsbehörde und dem Untersuchungsführer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, dass ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt die Disziplinarkammer eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist sie den Antrag zurück. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen. Die Disziplinarkammer kann die nach Satz 1 bestimmte Frist verlängern.

(3) Wird eine Frist nach Absatz 2 bestimmt, hat der Untersuchungsführer spätestens einen Monat vor ihrem Ablauf die Untersuchung abzuschließen und die in § 52 Abs. 2 genannten Unterlagen der Einleitungsbehörde vorzulegen.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist weder das förmliche Disziplinarverfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer eingereicht, gilt das Disziplinarverfahren als endgültig eingestellt. Die Disziplinarkammer stellt dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss fest und entscheidet über die Kosten.

(5) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 14 ausgesetzt ist.

§ 56
Zustellung der Anschuldigungsschrift,
neue Anschuldigungspunkte

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist von mindestens zwei Wochen, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 57 und die dafür bestimmte Frist sowie die Möglichkeit der Zurückweisung eines verspäteten Antrags hinzuweisen.

(3) Teilt der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt der Einleitungsbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist ohne zureichenden Grund nicht beseitigt, gilt § 55 Abs. 4 entsprechend.

(5) § 49 gilt entsprechend; eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt ferner § 55 entsprechend.

§ 57
Weitere Beweiserhebung

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, sowie der Gründe für eine nochmalige Vernehmung seitens der Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift und seitens des Beamten innerhalb der gemäß § 56 Abs. 2 gesetzten Frist zu stellen. Ein verspäteter Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Ein verspäteter Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung das Verfahren verzögern würde und er nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht gestellt ist, das Verfahren zu verschleppen, oder wenn er aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

§ 58
Disziplinargerichtsbescheid

(1) Weist ein Verfahren vor der Disziplinarkammer keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtzeitiger Art auf, so kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid

1.
einen Verweis oder eine Geldbuße verhängen, wenn das Dienstvergehen erwiesen und wenn keine höhere Maßnahme verwirkt ist,
2.
das Verfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen oder zwar erwiesen ist, sie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nach dem gesamten Verhalten des Beamten nicht für angezeigt oder zulässig hält,
3.
den Beamten freisprechen.

(2) Der Beamte und die Einleitungsbehörde sind vorher zu hören.

(3) Der unanfechtbare Disziplinargerichtsbescheid steht einem Urteil gleich.

§ 59
Einstellung des Verfahrens

(1) Die Disziplinarkammer hat das förmliche Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vorliegen. In den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 6 und 7 kann die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluss einstellen, wenn der Beamte und die Einleitungsbehörde zustimmen.

(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt werden.

§ 60
Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Fallen einzelne Anschuldigungspunkte für die Disziplinarmaßnahme, die der Beamte zu erwarten hat, nicht ins Gewicht, so kann das Gericht nach Anhörung des Beamten und der Einleitungsbehörde das Verfahren in jeder Lage auf die übrigen Anschuldigungspunkte beschränken. Die Beschränkung ist durch Beschluss auszusprechen, der im Falle des § 58 dem Disziplinargerichtsbescheid vorausgehen muß.

§ 61
Verbindung und Trennung von Verfahren

Die Disziplinarkammer kann bei ihr anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

§ 62
Akteneinsicht

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften, Auszüge, Ablichtungen oder Ausdrucke fertigen, soweit dienstliche Gründe oder überragende Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

§ 63
Anberaumung der Hauptverhandlung

(1) Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung fest und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso läßt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

(3) Die Disziplinarkammer kann vor der Hauptverhandlung die Vornahme ergänzender Untersuchungshandlungen anordnen und mit der Durchführung einen ihrer Richter beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. § 50 Abs. 1 und 2 und § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

Achter Abschnitt
Hauptverhandlung

§ 64
Teilnahme des Beamten

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies bis zum Beginn der Hauptverhandlung unverzüglich mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 65
Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung,
Herstellen der Öffentlichkeit

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn eine behinderte Person, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, ihrer Hilfe bedarf.

(2) Auf Antrag des Beamten soll die Disziplinarkammer die Öffentlichkeit herstellen. Das Gericht kann seine Entscheidung jederzeit abändern. §§ 171 a bis 174 und § 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 66
Gang der Hauptverhandlung

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Richterbeisitzer (§ 37 Abs. 2 Satz 1) in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren sowie andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Von der Verlesung kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger sowie die Einleitungsbehörde darauf verzichten oder vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Schriftstücke und Urkunden Kenntnis zu nehmen. Die Schriftstücke und Urkunden müssen in diesem Fall in der Ladung bezeichnet werden.

(2) Ist der Beamte erschienen, so wird er gehört.

(3) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie für nicht erforderlich erklärt.

(4) Beweisanträgen nach § 57 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

1.
die Erhebung des Beweises unzulässig ist oder
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll,
 
a)
offfenkundig, schon erwiesen oder für die Entscheidung ohne Bedeutung ist oder
 
b)
als wahr unterstellt werden kann
 
oder
3.
keine ausreichenden Gründe für die nochmalige Vernehmung dargelegt wurden oder
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist.

Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung und § 15 Abs. 1 finden Anwendung. Die Disziplinarkammer kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

§ 67
Gegenstand der Urteilsfindung

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 15 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

§ 68
Urteil und Einstellung

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 vorliegen.

§ 69
Unterhaltsbeitrag

(1) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuß anzurechnen. Bei Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB beruhen, bleiben Kürzungen unberücksichtigt. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Verurteilte im Umfang des Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(3) Die Disziplinarkammer kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde bestimmen.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt, soweit die Disziplinarkammer nichts anderes bestimmt, im Zeitpunkt des Verlusts der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 3 berufen wird. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56 bis 59, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 53 BeamtVG ist die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 BeamtVG) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 54 BeamtVG) in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zum Ruhegehalt zu kürzen. Bei Anwendung des § 53 a BeamtVG sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 53 a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(6) Die Regelung des Unterhaltsbeitrags (Absätze 2, 3 und 5) obliegt der gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG bestimmten Behörde. § 49 Abs. 4 bis 6 BeamtVG gilt entsprechend.

§ 70
Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 66 Abs. 3 oder 4 für nicht erforderlich erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 69 bewilligt oder versagt, so sind die Gründe hierfür anzugeben.

(2) Das Urteil ist von den Berufsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

Neunter Abschnitt
Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren

Erster Unterabschnitt

§ 71
Beschwerde

(1) Gegen Beschlüsse der Disziplinarkammer und Disziplinargerichtsbescheide ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Ordnungsstrafe oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat durch Beschluss endgültig.

(4) Die Disziplinarkammer verwirft die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

Zweiter Unterabschnitt
Berufung

§ 72
Allgemeines, Berufungsfrist

(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern.

(2) Gegen die Kostenentscheidung allein kann Berufung nicht eingelegt werden.

§ 73
Form der Berufung

Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Disziplinarsenat eingeht.

§ 74
Berufungsbegründung

In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen.

§ 75
Unzulässigkeit der Berufung

Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist.

§ 76
Zustellung der Berufungsschrift

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.

§ 77
Entscheidung durch Beschluss

(1) Der Disziplinarsenat kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus Gründen des § 75 als unzulässig verwerfen,
2.
das Verfahren in den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 einstellen,
3.
das Urteil aufheben und die Sache an das Disziplinargericht, dessen Urteil aufgehoben worden ist zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Vertreter der Einleitungsbehörde und dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie der Einleitungsbehörde zuzustellen.

§ 78
Entscheidung durch Urteil

(1) Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, so darf das Urteil in Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht zu seinem Nachteil geändert werden.

§ 79
Verfahren

(1) Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht. § 57 und § 66 Abs. 4 Satz 1 finden keine Anwendung.

(3) Der Disziplinarsenat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dritter Unterabschnitt

§ 80
Bindung der Disziplinarkammer

Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung des Disziplinarsenats gebunden.

Vierter Unterabschnitt
Rechtskraft

§ 81
Entscheidungen der Disziplinarkammer

(1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Disziplinargericht zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

§ 82
Entscheidungen des Disziplinarsenats

Die Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

Zehnter Abschnitt
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge

§ 83
Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung

Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist und durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Untersuchung wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 84
Einbehaltung von Dienstbezügen

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen der Familienzuschlag, einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird; dabei bleibt der Teil des Ruhegehalts, der auf dem Familienzuschlag beruht, außer Ansatz. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird gemäß § 83 die vorläufige Dienstenthebung angeordnet, so ist die Zahlung von Entschädigungen, die zur Abgeltung des persönlichen Dienstaufwands gewährt werden, einzustellen. 7

§ 85
Auswirkung auf Nebenämter

(1) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das Ehrenamt beschränkt werden.

§ 86
Zustellung

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 83 und nach § 84 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

§ 87
Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und
der Einbehaltung von Dienstbezügen

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach §§ 83 und 84 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer innerhalb eines Monats über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Er kann sechs Monate nach der Entscheidung wiederholt werden.

(3) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Disziplinarkammer, mit der eine Anordnung nach § 83 aufgehoben wurde, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

 

§ 88
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Bezüge

(1) Die nach § 84 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt worden ist,
3.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
4.
das Disziplinarverfahren aufgrund des § 53 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Abkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten anzurechnen, die der Beamte nach der vorläufigen Dienstenthebung aufgenommen hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über solche Nebentätigkeiten und die Höhe der Nebentätigkeitsvergütungen Auskunft zu geben. Die Vorschriften über die Genehmigungspflicht und die Ablieferungspflicht bleiben unberührt.

Vierter Teil
Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens

Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 89
Voraussetzungen

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts zulässig, in der auf Verweis oder Geldbuße erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, wenn

1.
Tatsachen oder Beweismaterial beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
2.
die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
3.
ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
4.
ein Richter oder Beisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, oder
5.
bei der Entscheidung ein Richter oder Beisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden sind.

(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die in das gerichtliche Verfahren keinen Eingang gefunden haben. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts zulässig, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvorgehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen.

§ 90
Einschränkung der Zulässigkeit

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 91
Unzulässigkeit

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil

1.
ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Zum Nachteil des Beamten darf das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung drei Jahre vergangen sind.

Zweiter Abschnitt
Verfahren

§ 92
Antrag

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

1.
der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
2.
die Einleitungsbehörde; besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zu stellen. Er muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

§ 93
Zuständigkeit

Über die Zulassung des Antrags entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.

§ 94
Verwerfung des Antrags

(1) Das Disziplinargericht verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller und der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss des Disziplinargerichts ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zulässig.

§ 95
Beschluss über die Wiederaufnahme

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, so gelten in den Fällen des § 89 Abs. 4 die §§ 83 bis 88 entsprechend.

§ 96
Zustellung des Beschlusses, Ermittlungen

(1) Der Vorsitzende des Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde, oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 92 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 95 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.

§ 97
Verfahren ohne Hauptverhandlung

Nach Ablauf der Frist des § 96 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung.

§ 98
Hauptverhandlung

(1) In der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.

(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung des Disziplinargerichts ist die Berufung zulässig.

(3) Für die Hauptverhandlung gelten die §§ 63 bis 70 entsprechend.

Dritter Abschnitt

§ 99
Ausschluß vom Richteramt

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beisitzer mitgewirkt hat.

Vierter Abschnitt
Entschädigung unschuldig Verurteilter

§ 100
Rechtsstellung

Wird in einem zugunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens das frühere Urteil durch ein anderes Urteil zugunsten des betroffenen Beamten aufgehoben, so erhält er von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen hätte. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt § 67 SächsBG entsprechend.

§ 101
Vermögensschaden

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 100 hinaus aufgrund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), Ersatz des sonstigen Schadens vom Freistaat Sachsen verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde geltend zu machen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis.

Fünfter Teil

§ 102
Entziehung, Erhöhung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten oder der Person, an die der Unterhaltsbeitrag nach § 69 Abs. 3 gezahlt wird, kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 vorliegen. § 69 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Antrag kann die Disziplinarkammer unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 den Hinterbliebenen des Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag bewilligen, der fünfundsiebzig vom Hundert des Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen darf, das die Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn der Verurteilte bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils bereits verstorben wäre. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Unterhaltsbeiträge nach den Absätzen 2 und 3 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(5) Die Disziplinarkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden oder den Richterbeisitzer damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten, den Hinterbliebenen und der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(7) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde nach § 71 zulässig.

Sechster Teil
Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 103
Kostenerhebung, Gebührenfreiheit

(1) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsgebühren und Auslagen. Für die Verfahren nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren nicht erhoben.

(2) Als Auslagen werden vom Beamten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen, im Widerspruchsverfahren nach § 29 oder in der Untersuchung entstehen,

1.
Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz bestimmten Sätzen,
2.
die Aufwendungen für Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Postzustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmegebühren, wenn sie die Pauschale von 25,56 EUR übersteigen, was nachzuweisen ist. 8
3.
Aufwendungen, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
4.
die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre,
5.
die während der Vorermittlungen, im Widerspruchsverfahren nach § 29 und während der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer sowie des Vertreters der Einleitungsbehörde,
6.
die Kosten des Verteidigers,
7.
die Kosten des nach § 16 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

§ 104
Disziplinarverfügung

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 53 Abs. 2 Satz 2), sowie für das Beschwerdeverfahren nach § 29, soweit es erfolglos bleibt.

(2) Die Kosten und zu ersetzende notwendige Auslagen des Beamten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie fließen der Verwaltung zu, bei der sie entstanden sind. Kosten, die dem Beamten nicht auferlegt werden, fallen dem Dienstherrn zu Last.

(3) Für die Anfechtung einer selbständigen Kostenentscheidung gelten §§ 29 und 30 entsprechend.

§ 105
Förmliches Disziplinarverfahren

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind ihm jedoch ganz oder teilweise nicht aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, ihn damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.

(2) Entsprechendes gilt, wenn

1.
das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist, oder
2.
im Verfahren nach § 102 Abs. 1 bis 3 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten oder dem Antragsteller zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

§ 106
Kosten des Rechtsmittelverfahrens

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird im übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten ganz oder teilweise dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(3) Hat ein Rechtsmittel des Beamten vollen Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittels, bei Freispruch die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn aufzuerlegen; dem Beamten sind solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. Hat im übrigen ein Rechtsmittel vollen Erfolg, gilt § 105.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 30, 33, 92, 102, § 104 Abs. 3, §§ 113 bis 115 entstanden sind.

§ 107
Ersatz notwendiger Auslagen des Beamten

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn der Beamte freigesprochen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 105 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Aufwendungen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuungunsten des Beamten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so hat die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Dienstherr zu tragen. Dasselbe gilt, wenn ein von dem Vertreter der Einleitungsbehörde zugunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so gilt § 106 Abs. 2 entsprechend.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Dienstherrn nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Aufwendungen des Beamten werden dem Dienstherrn nicht auferlegt, wenn der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlaßt hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Aufwendungen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn

1.
der Beamte das förmliche Disziplinarverfahren dadurch veranlaßt hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen früheren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat,
2.
gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
3.
die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 53 Abs. 2 Satz 2), oder
4.
das Verfahren nach § 68 Abs. 2 eingestellt wird.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines notwendigen Verteidigers.

(9) In den Antragsverfahren nach den §§ 30, 33, 92, 102, § 104 Abs. 3, §§ 113 bis 115 gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 108
Kostenentscheidung und - festsetzung

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, und die notwendigen Auslagen des Beamten werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt werden, die endgültig ist; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.

(3) Die im Verfahren vor den Disziplinargerichten festgesetzten Kosten fließen dem Freistaat Sachsen, die übrigen Kosten der Verwaltung zu, bei der sie entstanden sind.

Siebter Teil
Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot

§ 109
Vollstreckung

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße wird nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) vom 17. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 327) beigetrieben; sie kann, wenn nach der Mahnung nicht bezahlt wird, von den Dienst- oder Versorgungsbezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.

(4) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(5) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(6) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts. Bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

§ 110
Beitreibung von Geldbeträgen

(1) Geldbeträge und Kosten werden, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem SächsVwVG beigetrieben.

(2) Wenn der Beamte oder der Verurteilte die ihm auferlegten Kosten nach Mahnung nicht bezahlt, können sie von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Der Bezügestelle sind nur die rechnerisch ermittelten Daten zu übermitteln.

§ 111
Gnadenrecht

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Gnadenrecht in Disziplinarsachen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung anderen Stellen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 67 Abs. 2 SächsBG sinngemäß.

§ 112
Verwertungsverbot, Vernichtung und
Entfernung aus der Personalakte

(1) Verweis und Geldbuße dürfen nach fünf Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beamte gilt nach Eintritt des Verwertungsverbotes als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die in den Personalakten enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahmen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu vernichten oder zu tilgen.

(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tage der Verhängung der Disziplinarmaßnahme, bei späterer Abänderung mit dem Tag der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme. Sie endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, ein Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ein Verfahren nach § 96 SächsBG anhängig ist.

(4) Für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, und Eintragungen hierüber und für mißbilligende Äußerungen (§ 5 Abs. 2) gilt das Verwertungsverbot des Absatzes 1 entsprechend. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht, im übrigen mit dem Tag, an dem die für die Verfolgung des Dienstvergehens zuständige Behörde Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstaten erhält. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vorgänge und Eintragungen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots auf Antrag des Beamten zu vernichten oder zu tilgen. § 11 bleibt unberührt.

(5) Absätze 1 bis 3 gelten für die früheren Disziplinarstrafen der Warnung, der Versagung des Aufsteigens im Gehalt und der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist bei der Warnung drei, im übrigen sieben Jahre beträgt. Solange sich die Maßnahme noch auswirkt, findet Absatz 2 keine Anwendung.

Achter Teil
Verfahren in besonderen Fällen

§ 113
Fernbleiben vom Dienst

(1) In den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes, des § 60 des BeamtVG und des § 98 SächsBG gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 83), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 98 SächsBG begründete Verlust der Bezüge und sonstigen Leistungen fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte sein Amtsgeschäft aufgenommen hätte, wäre er hiervon nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert gewesen. Die Einleitungsbehörde stellt den Zeitpunkt durch Bescheid fest. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 114
Streit über Auslegung, Tragweite oder
Folgen einer Disziplinarentscheidung

(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarsenat die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

(3) Der Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer ist auch gegen die Feststellung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach § 88 Abs. 3, § 105 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig.

(4) Für das Verfahren gelten § 16 und § 30 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 115
Gerichtliche oder behördliche Ahndung nach
Disziplinarmaßnahmen

(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen.

(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat oder, wenn ein Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Vor der Entscheidung der Disziplinarkammer ist der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 30 gilt entsprechend.

(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die ein Disziplinargericht verhängt hat, gilt § 30 entsprechend.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat nur zulässig, wenn die Disziplinarmaßnahme im förmlichen Verfahren verhängt wurde.

Neunter Teil

§ 116
Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

(1) Gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, der eines Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.

(2) Ein Beamter auf Probe kann nach § 42 Nr. 1 SächsBG nur entlassen werden, nachdem die nach § 34 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.

(3) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 2 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 33 gilt entsprechend.

(4) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG ) verstoßen hat oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 2 durchzuführen. 9

(5) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 10

Zehnter Teil
Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt
Beamte der Gemeinden und der Landkreise

§ 117
Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und
oberste Dienstbehörde

(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden und Landkreise die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr. § 119 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.

§ 118
Einleitungsbehörden

(1) Einleitungsbehörden sind

1.
für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde,
2.
für die übrigen Beamten der Landkreise der Landrat,
3.
für die übrigen Beamten der Kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte der Bürgermeister und
4.
für die übrigen Beamten der sonstigen Gemeinden die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde können die Befugnis der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen.

§ 119
Verhängung von Geldbußen

(1) Der Dienstvorgesetzte eines Beamten eines Landkreises oder einer Gemeinde kann abweichend von § 27 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.

 

(2) Die gleiche Befugnis steht der Rechtsaufsichtsbehörde zu, soweit sie gemäß § 117 Abs. 1 die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

Zweiter Abschnitt

§ 120
Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Für die Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten, des höheren (nächsthöheren) Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind.

(2) Einleitungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde. Die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Die obere und die oberste Aufsichtsbehörde können die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen. § 119 gilt entsprechend.

Elfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 121
Ausschließliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte und
bindende Wirkung der Entscheidungen

(1) Für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten, Untersuchungsführer und Einleitungsbehörden sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

§ 122
Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich
der Disziplinarordnung

Die Disziplinarordnung findet entsprechend Anwendung auch auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, solange der Freistaat Sachsen eine Gemeinde, ein Landkreis, eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine an ihre Stelle tretende Versorgungskasse die Versorgungsbezüge trägt.

§ 123
Anwendung der Disziplinarordnung auf
frühere Dienstvergehen

Dieses Gesetz findet auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Dienstvergehen Anwendung, falls diese nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht als Dienstvergehen verfolgt werden konnten.

§ 124
Durchführungsvorschriften

(1) Die Staatsregierung erläßt durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die als Dienstbezüge im Sinne des Zweiten Teils und des § 84 anzusehenden Bezüge.

(2) Das Staatsministerium des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(3) Zum Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 sowie der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des BeamtVG, nicht jedoch ein zum Zeitpunkt der Aberkennung des Ruhegehalts zustehender Ausgleich nach Artikel 2 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1989 (BGBl. I S. 2094). Artikel 2 § 2 des 2. HStruktG findet auf den Unterhaltsbeitrag keine Anwendung.

§ 125
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Februar 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert