Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Fachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Fachschule – FSO)

Vom 20. August 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2007

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 33 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, durch das Staatsministerium für Kultus,
2.
§ 62 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und
3.
§ 19 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, durch das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschule staatlich anerkannten Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie einjährigen Fachschulen. § 121 bleibt unberührt.

(2) Soweit diese Verordnung die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen regelt, ist, soweit die Sächsische Bildungsagentur in dieser Verordnung als zuständige Behörde genannt ist, das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig. Landwirtschaftliche Fachschulen sind

1.
im Fachbereich Technik die Schulen in der Fachrichtung Agrartechnik,
2.
im Fachbereich Wirtschaft die Schulen in der Fachrichtung Agrarwirtschaft und
3.
die einjährigen Fachschulen. 2

§ 2
Inhalt und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus fachrichtungsübergreifendem und fachrichtungsbezogenem Unterricht, der in Fächern abgehalten wird. Der Fachbereich Sozialwesen und in der Regel die einjährige Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirtschaft umfassen zudem eine berufspraktische Ausbildung. Fachpraktischer Unterricht kann, die berufspraktische Ausbildung muss außerhalb der Schule stattfinden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in der Fachrichtung Betriebswirtschaft im fachrichtungsbezogenen Unterricht in Lernfeldern unterrichtet. Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. Es gelten die im Lehrplan und in der Stundentafel verwendeten Bezeichnungen. Die Vorschriften für Fächer gelten entsprechend.

(3) Die Ausbildung wird in Vollzeitform oder in Teilzeitform durchgeführt. Ein Wechsel zwischen diesen Formen ist nur zum Wechsel der Klassenstufe möglich.

(4) Die Bildungsgänge sind in Klassenstufen gegliedert. Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr, an der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirtschaft in der Regel eineinhalb Jahre. Bei Unterricht in Teilzeitform dauert eine Klassenstufe entsprechend länger.

(5) Die Ausbildung in Vollzeitform in der Höheren Landbauschule kann in zwei aufeinander folgenden Winterhalbjahren jeweils vom 1. November bis zum 15. April des folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. 3

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen, Versagungsgründe

(1) Die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach Teil 2. Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber in dem Bildungsgang

1.
die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
2.
mehr als einmal
 
a)
zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder
 
b)
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
3.
nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen ist oder
4.
aufgrund der vorsätzlichen Begehung einer Straftat persönlich nicht geeignet ist.
Die Aufnahme kann versagt werden, wenn
1.
der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und
 
a)
seine Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte oder
 
b)
der Bewerber nicht durch die Bescheinigung einer Schulaufsichtsbehörde aus dem Bundesland des Hauptwohnsitzes nachweist, dass dort ein gleichwertiger Bildungsgang nicht angeboten wird, oder
2.
der Antrag einschließlich beizufügender Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht oder nicht vollständig vorlag.

(2) Ist eine Berufs- oder sonstige Tätigkeit von bestimmter Dauer Aufnahmevoraussetzung, verlängert sich diese Dauer entsprechend bei Teilzeitbeschäftigung. Sie verringert sich auf Antrag um höchstens die Hälfte auf mindestens ein halbes Jahr, wenn die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt wird und durch eine Nebenbestimmung zur Aufnahme gesichert ist, dass die noch fehlende Dauer der Tätigkeit während der schulischen Ausbildung abgeleistet wird.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur kann an Schulen in freier Trägerschaft erworbene Abschlüsse als im Sinne der Aufnahmevoraussetzungen dieser Verordnung dem Abschluss der Berufsschule gleichwertige Bildungsabschlüsse anerkennen; § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(4) Ist zu erwarten, dass nicht vorliegende Aufnahmevoraussetzungen bis zum Beginn des Schuljahres erfüllt werden, kann die Aufnahme erfolgen. Sie ist unter den Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu stellen, dass bis zum Beginn des Schuljahres die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. In besonderen Härtefällen kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft genehmigen, dass der Nachweis von Aufnahmevoraussetzungen für landwirtschaftliche Fachschulen bis zur Zulassung zur Abschlussprüfung zu erbringen ist. 4

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Wer an einer Fachschule aufgenommen werden will, hat einen Aufnahmeantrag an die Schule zu stellen. Im Falle der Minderjährigkeit des Bewerbers muss der Antrag von den Eltern unterschrieben sein. Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der Schulaufsichtsbehörden bekannt gegeben.

(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen, oder, wenn ein notwendiges schulisches Zeugnis noch nicht erteilt wurde, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses; in diesem Fall ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses unverzüglich nachzureichen,
2.
Nachweise für die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Erklärung darüber,
 
a)
ob der Bewerber bereits zu Abschlussprüfungen in dem entsprechenden Bildungsgang nicht zugelassen wurde oder an ihnen teilgenommen und welche Ergebnisse er erzielt hat,
 
b)
an welcher Fachschule sich der Bewerber außerdem beworben hat und
 
c)
ob der Bewerber bereits in einem oder mehreren Auswahlverfahren einer Fachschule nicht berücksichtigt werden konnte sowie
5.
gegebenenfalls eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Der Schulleiter kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.

(3) Vom Bewerber werden zudem folgende Daten verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
Name und Vorname der Eltern bei Minderjährigkeit des Bewerbers,
5.
Anschrift,
6.
Telefonnummer und Notfalladresse,
7.
Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Status als Aussiedler und
8.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung sind.

Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nr. 8 muss die Einwilligung des Bewerbers, bei Minderjährigen die der Eltern, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(4) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Sie ist dem Bewerber, im Falle der Minderjährigkeit den Eltern, schriftlich bekannt zu geben.

(5) Wer in die Fachschule aufgenommen werden kann, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Aufnahme.

(6) Wird nachträglich festgestellt, dass ein Bewerber aufgrund falscher Angaben im Aufnahmeverfahren aufgenommen wurde, ist die Aufnahmeentscheidung aufzuheben.

(7) Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausstellt, dass in dem Bildungsgang wegen Nichterreichens des von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Richtwertes für die Klassenbildung eine Klasse zum Schuljahresbeginn nicht eingerichtet oder die Klasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schulverhältnisses infolge nachträglicher Unterschreitung des Richtwertes aufgelöst wird. Der Widerruf ist mit dem Hinweis darauf zu verbinden, an welcher Schule die Möglichkeit der Aufnahme oder Fortführung der Ausbildung in diesem Bildungsgang besteht. 5

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Sind in einem Bildungsgang mehr Bewerber als Plätze vorhanden, führt der Schulleiter für alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren durch.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 Prozent an die Gruppe der Bewerber mit einschlägiger oder förderlicher Berufsausbildung,
2.
20 Prozent an die Gruppe der Bewerber ohne einschlägige oder förderliche Berufsausbildung,
3.
5 Prozent an die Gruppe der Bewerber, für welche die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Setzt die Aufnahme eine einschlägige oder förderliche Berufsausbildung nicht voraus, wird die Gruppe der Bewerber nach Satz 1 Nr. 1 nicht gebildet. Ist die Aufnahme ausschließlich mit einer einschlägigen oder förderlichen Berufsausbildung möglich, wird die Gruppe der Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 nicht gebildet. Wird eine Bewerbergruppe nicht gebildet oder werden die für eine Bewerbergruppe vorgesehenen Plätze nicht in Anspruch genommen, erhöht sich die Quote der Plätze der anderen Bewerbergruppen entsprechend unter Beachtung der Quoten gemäß Satz 1.

(3) Innerhalb einer Bewerbergruppe sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote ohne Berücksichtigung der Fächer Sport, Religion und Ethik zu vergeben

1.
bei Bewerbern nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 aufgrund des Abschlusszeugnisses der berufsbildenden Schule oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses und
2.
bei Bewerbern nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufgrund des Zeugnisses des Haupt- oder Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses.
Liegt das Abschlusszeugnis noch nicht vor, ist das letzte Halbjahreszeugnis des Bewerbers maßgeblich.

(4) Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung zu bilden.

(5) Bei gleicher Durchschnittsnote erhält der Bewerber mit der längeren einschlägigen oder förderlichen Berufstätigkeit den Vorzug.

(6) Die Durchschnittsnote von Bewerbern, die nicht berücksichtigt werden konnten, wird bei jeder erneuten Bewerbung zu einem späteren Schuljahr um 0,25 Notenpunkte fiktiv angehoben.

(7) Bewerber, deren Antrag einschließlich beizufügender Unterlagen bei Ablauf der Antragsfrist nicht oder nicht vollständig vorlag, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitigen und vollständigen Anträge beschieden oder anderweitig erledigt sind.

(8) Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen. 6

§ 6
Schulwechsel

Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigen Gründen möglich, wenn an der aufnehmenden Schule ein Platz zur Verfügung steht. §§ 3 bis 5 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Grundsätze des Schulbetriebes

§ 7
Klassenbücher

Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes werden Klassenbücher geführt.

§ 8
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Unterricht in Wahlfächern oder bei der Ausbildung in Teilzeitform kann auch am Sonnabend, die berufspraktische Ausbildung kann auch am Wochenende stattfinden.

(2) Unterricht außerhalb der Schule soll frühestens um 6.00 Uhr beginnen und spätestens um 22.00 Uhr enden. Er soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten.

Abschnitt 4
Nachweis und Bewertung der Leistungen

§ 9
Leistungsnachweise

(1) Im Unterricht werden schriftliche und mündliche Leistungsnachweise erhoben; auch praktische Leistungsnachweise können erhoben werden. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind praktische Aufgaben und Projekte.

(2) Facharbeiten, Präsentationen und praktische Leistungsnachweise können als Gruppenarbeit erbracht werden. Die Leistung jedes Schülers ist einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(3) Sieht der Bildungsgang eine Facharbeit vor, ist diese im letzten Halbjahr, im Fach Projektarbeit in der letzten Klassenstufe anzufertigen. Der Schüler wählt das Thema im Einvernehmen mit der im jeweiligen Fach unterrichtenden oder die berufspraktische Ausbildung fachlich begleitenden Lehrkraft. Die Facharbeit muss ohne Anlagen einen Umfang von mindestens zwölf, bei Gruppenarbeiten von mindestens 18 Seiten haben. Sie ist Gegenstand eines Fachgespräches, das in der Regel 30 Minuten und bei Gruppenarbeiten in der Regel 20 Minuten je Schüler dauern soll. Zu Beginn des Fachgespräches erhält der Schüler Gelegenheit, die Ergebnisse der Facharbeit vorzustellen. Wird im Rahmen der Abschlussprüfung eine mündliche Prüfung durchgeführt, findet das Fachgespräch vor der mündlichen Prüfung, im Fachbereich Sozialwesen vor dem Kolloquium statt.

(4) Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und sind den Schülern bekannt zu geben. Die Facharbeit einschließlich des Fachgespräches muss mindestens doppelt so hoch wie die Gesamtheit der sonstigen Leistungsnachweise des Faches gewichtet werden.

(5) Die Jahresnote eines Faches wird aus den Noten der in dieser Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet. 7

§ 10
Bewertung der Leistungen

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. Die Leistung des Schülers ist bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen und nach folgender Notenskala zu bewerten:

Notenskala
Lfd. Nr. Note entspricht Leistung

1.

sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.

gut (2)

=

 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3.

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) Der erbrachten Leistung sollen unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung folgende Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung:
sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung:
gut,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung:
befriedigend
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung:
ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung:
mangelhaft,
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung:
ungenügend.

(4) Leistungsnachweise in Wahlfächern werden nicht benotet. Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahlfach wird im Zeugnis bescheinigt und kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und der Festsetzung von Vornoten, Prüfungsnoten und Zeugnisnoten. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen gilt auch Absatz 3 entsprechend.

(6) Die Leistungsnachweise werden von der Lehrkraft bewertet.

(7) Die Facharbeit einschließlich des Fachgespräches wird wie folgt bewertet:

1.
Die Facharbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Erstkorrektor und Zweitkorrektor bewertet. Erstkorrektor ist der Betreuer der Facharbeit. Aus den Bewertungen beider Korrektoren ist die Durchschnittsnote zu bilden. Bei n,5 gibt die Note des Erstkorrektors den Ausschlag.
2.
Das Fachgespräch wird vom Fachausschuss, dem auch der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor angehören, durchgeführt und bewertet.
3.
Aus den Bewertungen gemäß Nummer 1 und 2 bildet der Fachausschuss eine Gesamtnote. Dabei zählt die Bewertung gemäß Nummer 1 zweifach und die Bewertung gemäß Nummer 2 einfach. 8

§ 11
Versäumnis eines Leistungsnachweises

Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, entscheidet die Lehrkraft, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

§ 12
Täuschungshandlung

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Abschnitt 5
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 13
Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten aller Fächer, ausgenommen Wahlfächer, über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
die Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden,
3.
aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Fach nicht gebildet werden konnte; welche Zahl nicht ausreichend ist, wird zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und ist den Schülern bekannt zu geben, oder
4.
der Schüler mehr als 20 Prozent des Unterrichts oder mehr als 20 Prozent der berufspraktischen Ausbildung unentschuldigt versäumt hat.

§ 14
Wiederholung der Klassenstufe

Ein Schüler, der nicht versetzt oder zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde, kann die Klassenstufe einmal wiederholen, wenn er in dem Bildungsgang nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt hat.

§ 15
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit Aushändigung des Abschlusszeugnisses. Wird im Fachbereich Sozialwesen die berufspraktische Ausbildung nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der schulischen Ausbildung oder parallel zu ihr durchgeführt, endet das Schulverhältnis mit Aushändigung des Zwischenzeugnisses und lebt mit dem Beginn der berufspraktischen Ausbildung wieder auf.

(2) Das Schulverhältnis endet auch mit Aushändigung eines Abgangszeugnisses. Dieses ist zu erteilen

1.
nach schriftlicher Erklärung des Schülers, im Falle der Minderjährigkeit der Eltern, über sein Ausscheiden,
2.
bei Ausschluss aus der Schule nach den Bestimmungen über Ordnungsmaßnahmen,
3.
bei zweimaliger Nichtversetzung,
4.
bei Nichtbestehen der schulischen Ausbildung, wenn bereits eine Klassenstufe wiederholt wurde,
5.
mit Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn eine Wiederholung der letzten Klassenstufe ausgeschlossen ist, oder
6.
am Fachbereich Sozialwesen bei Nichtbestehen der berufspraktischen Ausbildung, wenn bereits eine Klassenstufe wiederholt wurde.
Ein Abgangszeugnis kann auch bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen erteilt werden.

(3) Werden Fehlzeiten der berufspraktischen Ausbildung mit Genehmigung des Schulleiters unverzüglich nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr. 9

Abschnitt 6
Abschlussprüfung

§ 16
Zweck der Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Schüler das Ziel der schulischen Ausbildung erreicht hat.

§ 17
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) An der Schule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft,
2.
als sein Vertreter der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, welche die Schüler in den Fächern der Abschlussprüfung zuletzt unterrichtet haben.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur kann abweichend von Absatz 1 den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen, eine Lehrkraft als seinen Vertreter benennen und andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu einem Prüfungsteilnehmer in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein Ausschluss in Betracht, meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies der Sächsischen Bildungsagentur, die über den Ausschluss entscheidet.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für die Bewertung der Facharbeit, das Fachgespräch, die mündliche und die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden des Fachausschusses. Dieser bestimmt zwei Mitglieder des Fachausschusses zum Erstbewerter und Zweitbewerter der Facharbeit. Fachausschüsse können auch schulübergreifend gebildet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Sächsische Bildungsagentur.

(6) Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

(7) Ist zwischen Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 10

§ 18
Protokoll

(1) Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 25 und 26 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung und des Fachgespräches muss über die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Schülers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder des Fachgespräches Auskunft geben.

(4) Das Protokoll der praktischen Prüfung muss über die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung Auskunft geben. Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Prüfungsgespräches gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 19
Festsetzung der Vornote und Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der in den betreffenden Fächern unterrichtenden Lehrkräfte die Vornote für jedes Fach fest, unabhängig davon, ob es sich um ein Prüfungsfach handelt, jedoch nicht für das Fach Projektarbeit, das Lernfeld Erstellen der Facharbeit und für Wahlfächer. In jedem Fach ermittelt sich die Vornote aus allen in der schulischen Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungsnachweisen, gegebenenfalls unter Einschluss der Leistungsnachweise in der „Zusatzausbildung Fachhochschulreife“. Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Soweit eine frühere Fachschulausbildung auf die Ausbildungsdauer angerechnet wurde, zählen bei der Bildung der Vornoten in übereinstimmenden Fächern die Zeugnisnoten der früheren Fachschulausbildung zweifach und die Leistungsnachweise gemäß Satz 2 einfach. Die Vornoten werden dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.

(3) Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
seine Leistungen in mindestens einem Fach mit der Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurden,
2.
in mindestens einem Fach aufgrund einer in der Klassenstufe der Entscheidung über die Zulassung nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Vornote nicht gebildet werden konnte,
3.
er in der Klassenstufe der Entscheidung über die Zulassung mehr als 20 Prozent des Unterrichts oder mehr als 20 Prozent der berufspraktischen Ausbildung unentschuldigt versäumt hat; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt, oder
4.
er die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Bildungsgang nicht erfüllt.

Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. 11

§ 20
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Jede Schule erarbeitet für jedes Fach und jede Komplexprüfung der schriftlichen Prüfung zwei Prüfungsaufgaben, jede einjährige Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirtschaft eine Prüfungsaufgabe. Die Vorschläge für die Prüfungsaufgaben bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil. Die Sächsische Bildungsagentur wählt die Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungsfach aus.

 

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt je Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitkorrektor.

(3) Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten. 12

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. Die Prüfung soll je Schüler und Fach in der Regel 15 Minuten dauern. Die gleichzeitige Prüfung von bis zu drei Schülern ist zulässig. Die Leistung jedes Schülers ist einzeln zu bewerten.

(2) Ein Schüler kann sich auf Antrag höchstens einer in Teil 2 dieser Verordnung nicht vorgesehenen mündlichen Prüfung unterziehen

1.
in einem schriftlich geprüften Fach oder einer Komplexprüfung der Abschlussprüfung, wenn der Durchschnitt aus der Note dieser Prüfung und der Vornote n,5 ergibt und nach der Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre, oder
2.
in einem Fach, das nicht Prüfungsfach der Abschlussprüfung ist, wenn seine Leistungen in diesem Fach mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurden.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, belehrt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Schüler hierüber schriftlich und bestimmt einen Termin, bis zu dem die mündliche Prüfung zu beantragen ist. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Schüler mindestens drei Werktage vor der mündlichen Prüfung deren Termin bekannt.

(3) Die Leistung des Schülers ist vom Fachausschuss zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Schüler unverzüglich nach der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(4) An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Personen teilnehmen. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses des Schülers.

(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 13

§ 22
Praktische Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben fest. Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
2.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
3.
ein Prüfungsgespräch mit dem Fachausschuss,
4.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss in Verbindung mit einem Prüfungsgespräch oder
5.
an landwirtschaftlichen Fachschulen eine praktische Unterweisung eines Auszubildenden mit Prüfungsgespräch
zum Gegenstand hat. Die Präsentation, das Prüfungsgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Prüfungsgespräch soll in der Regel zehn bis 20 Minuten dauern. § 99a Abs. 2 bleibt unberührt. Bei der Feststellung der Ergebnisse müssen mindestens zwei Mitglieder des Fachausschusses anwesend sein.

(2) Die praktische Prüfung findet an einem Tag statt. Die Leistung des Schülers ist vom Fachausschuss zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Schüler nach der praktischen Prüfung mitzuteilen.

(3) Eine praktische Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. 14

§ 23
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen.

(2) Ein Schüler hat den Prüfungsausschuss rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 24
Prüfungsnoten, Zeugnisnoten und
Bestehen der schulischen Ausbildung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Prüfungsnoten auf Vorschlag der Korrektoren der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzenden der Fachausschüsse. Er setzt die Zeugnisnoten fest und entscheidet über das Bestehen der schulischen Ausbildung.

(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Vornote als Zeugnisnote übernommen.

(3) Sieht die Stundentafel das Fach Projektarbeit vor, wird die Zeugnisnote in diesem Fach als Note gemäß § 10 Abs. 7 gebildet.

(4) In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Zeugnisnote aus der Vornote und der Prüfungsnote ermittelt. Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in den Fächern der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote, in den übrigen Fächern die Vornote den Ausschlag. Im Fall des § 21 Abs. 2 wird die bessere Note zur Zeugnisnote, wenn mindestens diese Note in der mündlichen Prüfung erreicht wurde; andernfalls wird die schlechtere Note zur Zeugnisnote.

(5) In Fächern, die nicht nur schriftlich geprüft wurden, zählt bei der Festsetzung der Prüfungsnote die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach und die Note der praktischen Prüfung zweifach. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag.

(6) Die schulische Ausbildung ist bestanden, wenn in keinem Fach eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde oder in einem Fach, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung war, zwar die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt, dies aber durch mindestens eine Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

(7) Das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 15

§ 25
Versäumnis und Nachholung

(1) Versäumt ein Schüler einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine amtsärztliche Bestätigung verlangen. Er entscheidet, ob ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorliegt.

(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Schüler die versäumten Prüfungsteile nachholen. Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres.

(3) Hat sich ein Schüler in Kenntnis eines wichtigen Grundes nach Absatz 1 der Abschlussprüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 26
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für diesen Prüfungsteil die Note „ungenügend“ erteilt.

(2) Wird während der Abschlussprüfung eine Täuschungshandlung festgestellt, ist dieser Prüfungsteil für die an der Täuschungshandlung beteiligten Schüler abzubrechen. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Schüler die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(3) Behindert ein Schüler eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, sie ordnungsgemäß durchzuführen (Ordnungsverstoß), wird er von diesem Prüfungsteil ausgeschlossen und erhält die Note „ungenügend“. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) In schweren Fällen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes kann die Sächsische Bildungsagentur den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.

(5) Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Sächsische Bildungsagentur die Prüfungsentscheidung aufheben und das Zeugnis einziehen.

(6) Die Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren. 16

§ 27
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ein Schüler, der bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht bestandenen Fächern der Abschlussprüfung einmal wiederholen. Der Termin der Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres statt und ist dem Schüler mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung bekannt zu geben. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht bis zur Prüfung fort; in besonderen Härtefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Ein Schüler, der sich einer Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen will, hat dies schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Antragsfrist und entscheidet über die Zulassung. Ein Schüler, der sich dieser Wiederholungsprüfung nicht unterziehen will, kann die letzte Klassenstufe mit Beginn des anschließenden Schulhalbjahres einmal wiederholen.

(3) Ein Schüler hat die schulische Ausbildung nicht bestanden und muss die Klassenstufe wiederholen, bevor er erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, wenn er

1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten hat,
2.
an der Prüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese nicht beantragt hat oder zu ihr nicht zugelassen wurde oder
3.
gemäß § 26 Abs. 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.

Die Wiederholung der Abschlussprüfung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich und umfasst alle Prüfungsfächer. Schüler, welche zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder sie nicht bestehen, haben die schulische Ausbildung endgültig nicht bestanden. 17

Abschnitt 7
Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 28
Allgemeines

(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gelten die Vorschriften des Abschnitts 6 entsprechend, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) § 19 findet keine Anwendung.

(3) Ein Bewerber wird auf Antrag von der Sächsischen Bildungsagentur zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen, wenn

1.
er die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Bildungsgang erfüllt,
2.
nicht bereits mehr als einmal über seine Zulassung zur Abschlussprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang entschieden wurde,
3.
er Schüler einer genehmigten Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang ist oder andere Tatsachen vorliegen, die vermuten lassen, dass er Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, und er
4.
a)
Schüler im Freistaat Sachsen ist,
 
b)
Teilnehmer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang (Fernlehrgangsteilnehmer) ist oder
 
c)
seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat.
Die Sächsische Bildungsagentur kann nach Maßgabe der sächlichen und personellen Voraussetzungen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 zulassen.

(4) Die Abschlussprüfung kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(5) Die Sächsische Bildungsagentur beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. In der Regel ist der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule zu beauftragen.

(6) Zugelassene Bewerber haben sich vor Beginn jedes Prüfungsteils durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen. 18

§ 29
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens vier Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen, oder, wenn ein notwendiges schulisches Zeugnis noch nicht erteilt wurde, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses; in diesem Fall ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses unverzüglich nachzureichen,
2.
Nachweise für die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
3.
eine lückenlose tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
4.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits zu Abschlussprüfungen in dem entsprechenden Bildungsgang nicht zugelassen wurde oder an ihnen teilgenommen und welches Ergebnis er erzielt hat, und
5.
Nachweise gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 nicht erfüllt oder die Nachweise gemäß Absatz 2 nicht erbringt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt. Die Zulassung eines Bewerbers, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b nicht erfüllt, kann auch dann versagt werden, wenn nach Maßgabe der personellen Voraussetzungen ein Prüfungsausschuss nicht zur Verfügung steht; wird sie versagt, gilt dies nicht als Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

(4) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung und im Fall der Zulassung auch über Ort und Zeit der Prüfung.

(5) Die Sächsische Bildungsagentur befreit einen Fernlehrgangsteilnehmer auf Antrag in einem oder mehreren Fächern von der Prüfung, wenn

1.
das Fach des Fernlehrgangs dem Fach des Bildungsgangs inhaltlich entspricht,
2.
das Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang Noten gemäß § 10 ausweist, die in keinem Fach „ungenügend“ und in nicht mehr als einem Fach „mangelhaft“ sind,
3.
das Fach in dem Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang gemäß § 10 benotet ist,
4.
das Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang weniger als ein Jahr vor Antragstellung ausgestellt wurde und
5.
das Fach für Schüler entsprechender öffentlicher Fachschulen nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.
Die Zahl der Prüfungsfächer soll nicht unter acht sinken. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht bei der Wiederholung der Abschlussprüfung. 19

§ 30
Prüfungsfächer

(1) Die Abschlussprüfung wird in allen Fächern des Pflichtbereiches der Stundentafel mit Ausnahme der Fächer Sport, Religion und Ethik durchgeführt. Zur Prüfung, ob der Bewerber die Anforderungen erfüllt, die hinsichtlich der berufspraktischen Ausbildung zu stellen sind, wird, je nach Fachrichtung, ein Kolloquium gemäß §§ 52, 69 oder 84 durchgeführt.

(2) Für Schüler einer genehmigten Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang können innerhalb der Abschlussprüfung einzelne Fächer zusammengefasst und gemeinsam geprüft werden. Bei dieser fächerübergreifenden Prüfung ist jedes Fach der Stundentafel gesondert zu benoten. Fächer, die für Schüler entsprechender öffentlicher Fachschulen Gegenstand der Abschlussprüfung sind, dürfen nicht zu einer fächerübergreifenden Prüfung zusammengefasst werden. 20

§ 31
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
und Abschlusszeugnis

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. In Fächern, die nicht nur schriftlich geprüft wurden, zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach und die Note der praktischen Prüfung zweifach.

(2) Für Fernlehrgangsteilnehmer gilt § 24 Abs. 1, 3, 4 und 5 entsprechend; dabei gilt die Note aus dem Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang als Vornote.

(3) Soweit ein Fernlehrgangsteilnehmer von der Prüfung befreit worden ist, werden die Noten aus dem Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang als Zeugnisnoten übernommen.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung. Sie ist bestanden, wenn in keinem Fach eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde. Für Fernlehrgangsteilnehmer ist sie auch dann bestanden, wenn in einem Fach, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung war, zwar die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt, dies aber durch mindestens eine Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

§ 32
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Für die Wiederholung der Abschlussprüfung gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Ein Schulfremder, der bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten hat, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden und kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Abschnitt 8
Zeugnisse und Bildungsabschlüsse

§ 33
Zeugnisse

(1) Die Schule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen über erbrachte Leistungen.

(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres, an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirtschaft auch am Ende des zweiten Schulhalbjahres; bei Teilzeitausbildungen verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt entsprechend. Sie enthalten auf der Grundlage der im Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes Fach und werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe. Sie enthalten auf der Grundlage der in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise eine Jahresnote für jedes Fach, das in der Klassenstufe unterrichtet wurde, und werden am letzten Unterrichtstag der Klassenstufe ausgegeben. Wird ein Zwischen-, Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(4) Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformationen gemäß Absatz 2 erteilt. Sie enthalten auf der Grundlage der in der bisherigen Fachschulausbildung erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes Fach.

(5) Zwischenzeugnisse sind im Fachbereich Sozialwesen staatliche Urkunden für Schüler oder Schulfremde, welche die Abschlussprüfung der schulischen Ausbildung bestanden haben. Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und die Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung. Wird die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung abgeleistet, entfällt das Zwischenzeugnis.

(6) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler oder Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung, gegebenenfalls die Angabe des Schwerpunktes der Ausbildung und die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die ohne Abschluss der Ausbildung aus der Schule ausscheiden. Sie enthalten in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 6 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung, im Übrigen auf der Grundlage der Leistungsnachweise eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes. Auf Antrag eines zur Abschlussprüfung zugelassenen Schülers ist im Abgangszeugnis auch auszuweisen, dass das Schulverhältnis nach der Zulassung zur Abschlussprüfung beendet wurde.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 wird im Abschlusszeugnis ferner der Erwerb der Fachhochschulreife ausgewiesen. Dabei wird auch eine Durchschnittsnote bescheinigt, die aus dem arithmetischen Mittel aller Noten des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 6 mit Ausnahme der Fächer Sport, Religion und Ethik auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung gebildet wird. Schülern des Fachbereichs Sozialwesen werden auf Antrag auch bereits im Zwischenzeugnis die in der Prüfung gemäß § 114 erbrachten Leistungen bescheinigt.

(9) Ein Schüler, der die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden hat, erhält im Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis einen Hinweis auf das Nichtbestehen. Auf Antrag erhält er ferner eine Bescheinigung über die in dieser Prüfung erbrachten Leistungen.

(10) Ein Schulfremder, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. Sie enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. 21

§ 34
Mittlerer Schulabschluss

Der mittlere Schulabschluss wird einem Schüler oder Schulfremden, der noch keinen Realschulabschluss hat, mit dem erfolgreichen Fachschulabschluss zuerkannt, wenn die Dauer des Bildungsgangs in Vollzeitform mindestens zwei Jahre beträgt. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler oder Schulfremde einen Bildungsstand erreicht hat, der dem Realschulabschluss entspricht.

§ 35
Anerkennung von Befähigungsnachweisen

(1) Ein Befähigungsnachweis ist auf Antrag einem Zwischenzeugnis oder Abschlusszeugnis nach § 33 Abs. 5 oder 6 als gleichwertig anzuerkennen, wenn der erfolgreich abgeschlossene Bildungsgang und ein in dieser Verordnung geregelter Bildungsgang einander nach Art, Umfang und Inhalt entsprechen.

(2) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, zu bescheiden.

(3) Zuständig für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen ist in Verfahren gemäß Absatz 2 die Sächsische Bildungsagentur, im Übrigen die oberste Schulaufsichtsbehörde. 22

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Fachbereich Gestaltung

§ 36
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Fachkräfte zu produkt- oder handwerksgerechter Gestaltung zu befähigen sowie für Führungsaufgaben in der Regel auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung technischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zu qualifizieren. Sie sollen in der Lage sein, mit Vorgesetzten und nachgeordneten Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, Entwurfs- und Fertigungsaufgaben produkt- und marktbezogen selbstständig zu bearbeiten und für die Realisierung in eigener Zuständigkeit zu sorgen.

§ 37
Fachrichtungen

Der Fachbereich Gestaltung kann in den Fachrichtungen

1.
Kommunikationsdesign und
2.
Produktdesign
geführt werden.

§ 38
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Wurde die Ausbildung an der anderen Fachrichtung des Fachbereichs Gestaltung erfolgreich abgeschlossen, gilt dies als erstes Jahr der Ausbildung.

§ 39
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule, oder
2.
der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und eine für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule anzurechnen ist.

§ 40
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Zusammenarbeit und Führung,
2.
Produktentwicklungsprozesse,
3.
Marktorientiertes Handeln und
4.
Projektmanagement.

(2) Die Prüfung dauert 600 bis 660 Minuten.

§ 41
Praktische Prüfung

Prüfungsgegenstand ist eine Aufgabe aus dem Fach in der Fachrichtung

1.
Kommunikationsdesign: Bild- und Textgestaltung,
2.
Produktdesign: Komplexes Gestalten.
Die Prüfung dauert 420 bis 480 Minuten und soll an einem Tag stattfinden.

§ 42
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 40 und 41 durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, die je Schüler und Fach in der Regel 20 Minuten dauern soll. 23

§ 43
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

  1. „Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign/Staatlich geprüfter Gestalter für Kommunikationsdesign“ oder
  2. „Staatlich geprüfte Gestalterin für Produktdesign/Staatlich geprüfter Gestalter für Produktdesign“.

Abschnitt 2
Fachbereich Sozialwesen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 44
Fachrichtungen

(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann in den Fachrichtungen

1.
Heilerziehungspflege
2.
Heilpädagogik und
3.
Sozialpädagogik
geführt werden.

(2) Die Gesamtausbildung im Fachbereich Sozialwesen umfasst eine schulische und eine berufspraktische Ausbildung. Die berufspraktische Ausbildung kann, wenn die Stundentafel keine Festlegung trifft, nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung oder parallel zu ihr abgeleistet werden.

(3) Während einer Teilzeitausbildung muss eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt werden; dies gilt als eine Aufnahmevoraussetzung. Endet die berufliche Tätigkeit während der Ausbildung, wird die Aufnahme an die Schule in der Regel widerrufen, wenn nicht auf Antrag des Schülers ein Wechsel in die Vollzeitausbildung möglich ist. 24

§ 45
Fachpraktischer Unterricht

Der fachpraktische Unterricht außerhalb der Schule kann

1.
innerhalb von vier Wochen zweimal auch am Wochenende durchgeführt werden und
2.
auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden, wenn der Schüler dafür an einem anderen Tag des fachpraktischen Unterrichts außerhalb der Schule freigestellt wird.

 

§ 46
Allgemeines zur berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbstständige Tätigkeit. Die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen angewendet und vertieft werden.

(2) Die berufspraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen tarifrechtlichen Regelarbeitszeit abgeleistet werden, mindestens jedoch mit der Hälfte.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gilt als vollständig abgeleistet, wenn der Schüler nicht mehr als zehn Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Mindeststundenzahl unentschuldigt versäumt hat.

(4) Die berufspraktische Ausbildung ist spätestens vier Jahre nach Abschluss der schulischen Ausbildung zu beginnen.

§ 47
Praktikantenstelle

Die berufspraktische Ausbildung ist an einer geeigneten Praktikantenstelle durchzuführen. Der Schüler wählt die Praktikantenstelle aus und zeigt sie der Schule an. Die Schule hat innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige der Auswahl zu widersprechen und den Schüler zur erneuten Auswahl aufzufordern, wenn die Praktikantenstelle nicht geeignet ist. Sie ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie sich nicht gegenüber der Schule verpflichtet, die berufspraktische Ausbildung nach den Vorschriften der §§ 48, 49 durchzuführen.

§ 48
Durchführung der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die Schule stellt sicher, dass vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung ein mit ihr abgestimmter Ausbildungsplan der Praktikantenstelle vorliegt. Er soll einen umfassenden Einsatz des Schülers in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern und folgende Ausbildungsschwerpunkte vorsehen:

1.
Vertiefung und Erweiterung der fachlichen, personellen und sozialen Kompetenz,
2.
Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der praktischen Erziehungs-, Betreuungs-, Förderungs- oder Pflegearbeit und
3.
Einführung in die Verwaltungsarbeit.

(2) Der Schüler ist durch eine Fachkraft der Praktikantenstelle anzuleiten und auszubilden, die über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und die Fähigkeit zur Praxisanleitung verfügt, welche in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen ist.

(3) Der Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung besteht aus der Anleitung und der fachlichen Ausbildung. Die Schule bestimmt den Umfang der fachlichen Begleitung. Er soll je Schüler ein Prozent der Mindeststundenzahl betragen, die in der Stundentafel für die berufspraktische Ausbildung ausgewiesen ist. Die Anleitung kann in der Praktikantenstelle oder in der Schule durchgeführt werden.

(4) Die Schule erteilt fachpraktischen Unterricht. 25

§ 49
Leistungsnachweise und Beurteilungen

(1) Der Schüler hat als schriftliche Leistungsnachweise in der berufspraktischen Ausbildung einen Situationsbericht, einen Reflexionsbericht und eine Facharbeit anzufertigen. Umfasst die berufspraktische Ausbildung weniger als 900 Stunden, ist anstelle des Situationsberichtes und des Reflexionsberichtes ein Erfahrungsbericht anzufertigen.

(2) Der Schüler wird am Ende der berufspraktischen Ausbildung und, wenn sie mehr als 900 Stunden umfasst, auch nach der Hälfte der berufspraktischen Ausbildung von der anleitenden und ausbildenden Fachkraft beurteilt. Findet die berufspraktische Ausbildung in mehreren Tätigkeitsfeldern statt, wird der Schüler für jedes Tätigkeitsfeld gesondert beurteilt. Die Beurteilung ist eine schriftliche Einschätzung der Fähigkeiten und Leistungen des Schülers. Die Lehrkraft, welche den Schüler fachlich begleitet, erteilt auf der Grundlage der Beurteilungen und im Benehmen mit der Fachkraft eine Note gemäß § 10 Abs. 1 bis 3. 26

§ 50
Fachausschuss

Dem Fachausschuss beim Kolloquium soll auch die Lehrkraft angehören, die den Schüler fachlich begleitet hat.

§ 51
Festsetzung der Vornote
und Zulassung zum Kolloquium

(1) Zum Kolloquium wird vom Prüfungsausschuss nur zugelassen, wer als Schüler an mindestens 70 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Mindeststundenzahl der berufspraktischen Ausbildung teilgenommen hat oder als Schulfremder eine gleichwertige berufspraktische Ausbildung nachweist.

(2) Vor der Zulassung setzt der Prüfungsausschuss für Schüler die Vornote fest. Sie ermittelt sich zu gleichen Teilen aus

1.
den Noten der Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 1, wobei die Gesamtnote gemäß § 10 Abs. 7 doppelt und weitere Leistungsnachweise insgesamt einfach gewichtet werden, und
2.
der Note gemäß § 49 Abs. 2.

(3) Zum Kolloquium wird nicht zugelassen, wer eine schlechtere Vornote als „ausreichend“ erhalten hat. Mit der Nichtzulassung gilt die berufspraktische Ausbildung als nicht bestanden. 27

§ 52
Kolloquium

(1) Das Kolloquium findet als fachliches Gespräch zwischen einem Fachausschuss und dem Schüler mit vorwiegend methodischem Inhalt gegen Ende der Ausbildung statt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Schüler oder Schulfremden den Termin spätestens zehn Werktage vorher schriftlich bekannt. Das Kolloquium soll in der Regel 30 Minuten je Schüler oder Schulfremden dauern. Die gleichzeitige Prüfung von zwei Schülern oder Schulfremden ist zulässig. Die Leistung jedes Schülers oder Schulfremden ist einzeln zu bewerten.

(2) § 17 Abs. 1 bis 6, § 18 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, §§ 23, 25 und 26 gelten entsprechend. 28

§ 53
Festsetzung des Ergebnisses der
berufspraktischen Ausbildung

(1) Der Fachausschuss setzt die Note des Kolloquiums und der Prüfungsausschuss die Zeugnisnote fest. Die Vornote und die Note des Kolloquiums sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Vornote den Ausschlag. Bei Schulfremden ist die Note des Kolloquiums die Zeugnisnote.

(2) Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde.

(3) Im Fall des Nichtbestehens kann die berufspraktische Ausbildung einschließlich des Kolloquiums einmal wiederholt werden.

§ 54
Aushändigung des Abschlusszeugnisses

Das Abschlusszeugnis wird nicht vor dem Bestehen und vollständigen Ableisten der berufspraktischen Ausbildung ausgehändigt.

Unterabschnitt 2
(aufgehoben) 29

Unterabschnitt 3
Fachrichtung Heilerziehungspflege

§ 63
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Schüler zu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern. Als sozialpädagogisch-pflegerische Fachkräfte übernehmen sie selbstständig Erziehungs-, Pflege- und außerschulische Bildungsaufgaben. 30

§ 64
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Jahre schulische Ausbildung und ein Jahr berufspraktische Ausbildung. Die berufspraktische Ausbildung findet im pflegerischen Bereich und in mindestens zwei weiteren heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt. 31

§ 65
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf,
2.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
3.
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
 
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang förderlich ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder
 
c)
eine pflegende Tätigkeit von mindestens sieben Jahren.

Auf die Tätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c werden das Freiwillige Soziale Jahr und der Zivildienst angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.

(2) Bis zum 1. August 2007 ist bei Vorliegen der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a auch eine mindestens einjährige, für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderliche Berufstätigkeit ausreichend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bis zum 1. August 2010 ist abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung regelmäßig den Abschluss der Klasse 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.

(4) Nach Absatz 2 aufgenommene Schüler sind in gesonderten Klassen zu beschulen. 32

§ 66
Schriftliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Menschen mit Behinderung/en individuell begleiten und pflegen, Bearbeitungsdauer 240 Minuten, und
2.
Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung/en strukturieren und gestalten, Bearbeitungsdauer 180 Minuten 33 .

§ 67
(aufgehoben) 34

§ 68
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß § 66 durchgeführt.

(2) Prüfungsgegenstand der schriftlichen Prüfung sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten 120 Minuten,
2.
Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 60 Minuten, und
3.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(3) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden mündliche oder praktische Prüfungen statt. Die Art der Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. 35

§ 69
Kolloquium

(1) Das Kolloquium umfasst neben dem fachlichen Gespräch auch eine berufspraktische Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung. Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist die Planung und Gestaltung eines Tagesablaufes unter Einbeziehung einer Fördereinheit und unter Berücksichtigung der differenzierten Zielgruppe; § 18 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 3 150 bis 180 Minuten; davon entfallen in der Regel 30 Minuten auf das fachliche Gespräch. Es soll an der Praktikantenstelle und in einem Tätigkeitsfeld stattfinden, in dem der Schüler während der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war. Der Zeitplan für die berufspraktische Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Praktikantenstelle festgelegt und dem Schüler vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens eine Woche vor Beginn des Kolloquiums schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Note des Kolloquiums wird ermittelt aus den Noten

1.
der berufspraktischen Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung und
2.
des fachlichen Gesprächs.
Beide Noten sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Note der berufspraktischen Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung den Ausschlag.
(3) Für die Festsetzung der Zeugnisnote der berufspraktischen Ausbildung von Schülern gibt bei einem Durchschnitt von n,5 abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 3 die Note des Kolloquiums den Ausschlag. 36

§ 70
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Gesamtausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“.

Unterabschnitt 4
Fachrichtung Heilpädagogik

§ 71
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Schüler zu befähigen, Menschen jeder Altersstufe mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen oder drohenden Behinderungen zu fördern und im Alltag zu begleiten und Kinder mit Entwicklungsauffälligkeiten und -beeinträchtigungen sowie Heranwachsende mit Verhaltensauffälligkeiten und -störungen zu bilden und zu erziehen.

 

§ 72
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Sie gliedert sich in eineinhalb Jahre schulische Ausbildung und ein halbes Jahr berufspraktische Ausbildung.

§ 73
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,
2.
die staatliche Anerkennung als Erzieher oder Heilerziehungspfleger oder ein einschlägiger höherwertiger Berufsabschluss und
3.
eine mindestens einjährige, für den Bildungsgang förderliche Berufstätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen. 37

§ 74
Auswahlverfahren

Im Auswahlverfahren werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote aus den Fächern des Abschlusszeugnisses einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege oder aus den Fächern des Fachschulzeugnisses einer Erzieherausbildung der DDR, im letzten Fall ohne Berücksichtigung der Fächer Staatsbürgerkunde und Sport, vergeben.

§ 75
Schriftliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Heilpädagogik mit Berufskunde, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Psychologie, Bearbeitungsdauer 180 Minuten, und
3.
Medizin, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 76
Mündliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie und
2.
Rechtskunde.

§ 77
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 75 und 76 durchgeführt.

(2) Prüfungsgegenstand der schriftlichen Prüfung sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie, Bearbeitungsdauer 120 Minuten, und
2.
Rechtskunde, Bearbeitungsdauer 120 Minuten.

(3) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern, ausgenommen Wahlfächer, finden mündliche Prüfungen statt.

§ 78
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Gesamtausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“.

Unterabschnitt 5
Fachrichtung Sozialpädagogik

§ 79
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Schüler zu befähigen, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein.

§ 80
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Jahre schulische Ausbildung und ein Jahr berufspraktische Ausbildung. Die berufspraktische Ausbildung findet in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt. 38

§ 81
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
 
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang förderlich ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder
 
c)
eine erziehende oder pflegende Tätigkeit von mindestens sieben Jahren.

Auf die Tätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c werden das Freiwillige Soziale Jahr und der Zivildienst angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Sozialpädagogik förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde. 39

§ 82
Schriftliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen, Bearbeitungsdauer 240 Minuten, und
2.
Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen, Bearbeitungsdauer 180 Minuten 40 .

§ 83
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß § 82 durchgeführt.

(2) Prüfungsgegenstand der schriftlichen Prüfung sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
2.
Die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen analysieren, strukturieren und mitgestalten, Bearbeitungsdauer 60 Minuten, und
3.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(3) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden mündliche oder praktische Prüfungen statt. Die Art der Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. 41

§ 84
Kolloquium

§ 69 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe die Planung und Gestaltung eines Tagesablaufes mit daraus abgeleiteten Aktivitäten ist. 42

§ 85
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Gesamtausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“.

Abschnitt 3
Fachbereich Technik

§ 86
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Fachkräfte für technisch-naturwissenschaftliche, landwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu befähigen sowie für Führungsaufgaben in der Regel auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zu qualifizieren. Sie sollen in der Lage sein, mit Vorgesetzten und nachgeordneten Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, selbstständig Probleme des Berufsbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Entscheidungsvorgaben in wechselnden Situationen eigenständig zu realisieren.

§ 87
Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Technik kann in den Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden

  1.
Agrartechnik,
 
a)
Schwerpunkt Gartenbau,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau,
 
c)
Schwerpunkt Hauswirtschaft und Ernährung,
 
d)
Schwerpunkt Landbau,
 
e)
Schwerpunkt Umwelt/Landschaft,
  2.
Bautechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bauerneuerung/Bausanierung,
 
b)
Schwerpunkt Hochbau,
 
c)
Schwerpunkt Tiefbau,
 
d)
Schwerpunkt Verkehrsbau,
  3.
Bekleidungstechnik,
  4.
Bohrtechnik,
  5.
Chemietechnik,
 
a)
Schwerpunkt Biochemie,
 
b)
Schwerpunkt Labortechnik,
 
c)
Schwerpunkt Umweltanalytik/Umweltschutz,
  6.
Elektrotechnik,
 
a)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik,
 
b)
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik,
 
c)
Schwerpunkt Elektronik,
 
d)
Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung,
 
e)
Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik,
  7.
Farb- und Lacktechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bausanierung,
 
b)
Schwerpunkt Industrielle Verfahrenstechnik,
  8.
Feinwerktechnik,
Schwerpunkt Fertigung,
  9.
Gebäudesystemtechnik,
10.
Geologietechnik,
11.
Glastechnik,
Schwerpunkt Glasfertigung,
12.
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
13.
Holztechnik,
14.
Informatik,
 
a)
Schwerpunkt Datenbanktechnologie,
 
b)
Schwerpunkt Netzwerktechnologie,
 
c)
Schwerpunkt Softwaretechnologie,
15.
Kältetechnik,
16.
Kraftfahrzeugtechnik,
17.
Kunststofftechnik,
18.
Lebensmitteltechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bäckereitechnik,
 
b)
Schwerpunkt Lebensmittelverarbeitungstechnik,
19.
Maschinentechnik,
 
a)
Schwerpunkt Betriebstechnik,
 
b)
Schwerpunkt Fertigung,
 
c)
Schwerpunkt Konstruktion,
 
d)
Schwerpunkt Maschinenbau,
 
e)
Schwerpunkt Umweltschutzverfahrenstechnik,
 
f)
Schwerpunkt Verbindungstechnik,
 
g)
Schwerpunkt Werkzeugbau,
20.
Mechatronik,
21.
Medizintechnik,
22.
Metallbautechnik,
23.
Sanitärtechnik,
24.
Textiltechnik,
 
a)
Schwerpunkt Textilerzeugung,
 
b)
Schwerpunkt Textilveredlung,

und

25.
Umweltschutztechnik,
 
a)
Schwerpunkt Labortechnik,
 
b)
Schwerpunkt Verfahrenstechnik.

§ 88
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung wird auf Antrag die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Fachbereich Technik in einer anderen Fachrichtung bis zu einer Klassenstufe, in einem anderen Schwerpunkt derselben Fachrichtung bis zu eineinhalb Klassenstufen oder in der einjährigen Fachschule bis zu einer Klassenstufe angerechnet. Es entscheidet der Schulleiter.

§ 89
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule, oder
2.
der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und eine für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule anzurechnen ist.

§ 90
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern in der Fachrichtung

  1.
Agrartechnik:
 
a)
Schwerpunkt Gartenbau:
zwei der Fächer Zierpflanzenbau, Obstbau, Gemüsebau
oder Baumschule,
Betriebswirtschaft,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau:
Bau- und Vegetationstechnik,
Betriebswirtschaft,
Pflanzen, Pflege und Gestaltung,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,
 
c)
Schwerpunkt Hauswirtschaft und Ernährung:
Ernährungslehre und Lebensmittelkunde,
Haushaltstechnik,
Hauswirtschaftliche Betriebslehre,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,
 
d)
Schwerpunkt Landbau:
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung,
Tierische Erzeugung und Vermarktung,
Unternehmensführung,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,
 
e)
Schwerpunkt Umwelt/Landschaft:
Angewandte Landschaftspflege,
Umweltökonomie und Umweltrecht,
Umweltschutztechnik,
Raumordnung und Landesentwicklung,
  2.
Bautechnik:
 
a)
Baubetrieb,
Schwerpunkt Bauerneuerung/Bausanierung:
Baubetrieb oder Kunst- und Kulturgeschichte,
 
b)
Baustatik/Festigkeitslehre,
 
c)
Beton und Stahlbeton,
Schwerpunkt Bauerneuerung/Bausanierung:
Beton und Stahlbeton oder Spezielle Baustoffkunde,
 
d)
Schwerpunkt Bauerneuerung/Bausanierung:
Bauerneuerung oder Baukonstruktion/Sicherung,
Schwerpunkt Hochbau: Hochbaukonstruktion und Entwurf,
Schwerpunkt Tiefbau: Tiefbaukonstruktion,
Schwerpunkt Verkehrsbau: Verkehrsbau,
  3.
Bekleidungstechnik:
 
a)
Fertigungstechnik oder Werkstoffe,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre oder Produktionsplanung,
 
c)
Schnittgestaltung,
 
d)
Marketing oder Qualitätsmanagement,
  4.
Bohrtechnik:
 
a)
Bohrtechnik,
 
b)
Fachbezogenes Recht (Berg- und Umweltrecht),
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Maschinentechnik,
  5.
Chemietechnik:
 
a)
Allgemeine und anorganische Chemie,
 
b)
Organische Chemie oder Analytische Chemie,
 
c)
Physikalische Chemie,
 
d)
Schwerpunkt Biochemie: Biotechnologie,
Schwerpunkt Labortechnik: Chemische Betriebstechnik,
Schwerpunkt Umweltanalytik/Umweltschutz: Umweltanalytik/Analytische Chemie,
  6.
Elektrotechnik:
 
a)
Elektronik oder Elektrotechnik,
 
b)
Messtechnik oder Datenverarbeitungstechnik,
 
c)
Steuerungs- und Regelungstechnik oder Energietechnik oder Datenverarbeitungstechnik,
 
d)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik: Steuerungs- und Regelungstechnik,
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik: Steuerungs- und Regelungstechnik,
Schwerpunkt Elektronik: Elektronik,
Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung: Energietechnik,
Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik: Nachrichtentechnik,
  7.
Farb- und Lacktechnik:
 
a)
Chemie- und Werkstofftechnik,
 
b)
Verdingung, Kalkulation und Abrechnung,
 
c)
Anwendungs- und Prüftechniken,
 
d)
Schwerpunkt Bausanierung: Handwerkliche gestaltende Techniken,
Schwerpunkt Industrielle Verfahrenstechnik: Industrielle gestaltende Techniken,
  8.
Feinwerktechnik:
 
a)
Bauelemente der Feinwerktechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
d)
Fertigungstechnik,
  9.
Gebäudesystemtechnik:
 
a)
Automatisierungstechnik,
 
b)
Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik,
 
c)
Ver- und Entsorgungsanlagen,
 
d)
Kalkulation und Vertragsrecht,
10.
Geologietechnik:
 
a)
Angewandte Geologie,
 
b)
Fachbezogenes Recht (Berg- und Umweltrecht),
 
c)
Ingenieurgeologie,
 
d)
Feldgeologie oder Hydrogeologie,
11.
Glastechnik:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Fertigungsprozessgestaltung,
 
d)
Stoffe der Glastechnik,
12.
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik:
 
a)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
b)
Angebotswesen/Kalkulation,
 
c)
Heizungstechnik,
 
d)
Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik,
13.
Holztechnik:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Möbelbau oder Türen- und Fensterbau oder Treppen-/Innenausbau,
 
d)
Betriebseinrichtungen,
14.
Informatik:
 
a)
Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren,
 
b)
Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
 
c)
Schwerpunkt Datenbanktechnologie: Datenbanken planen und bereitstellen,
Schwerpunkt Netzwerktechnologie: Netzwerkdienste planen, bereitstellen und betreiben,
Schwerpunkt Softwaretechnologie: Applikationen entwickeln,
 
d)
Schwerpunkt Datenbanktechnologie: Datenbankanwendungen entwickeln und anpassen,
Schwerpunkt Netzwerktechnologie: Netzwerkkomponenten und -strukturen planen, bereitstellen und betreiben,
Schwerpunkt Softwaretechnologie: Applikationen anpassen,
15.
Kältetechnik:
 
a)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
b)
Maschinenkunde,
 
c)
Fertigungstechnik,
 
d)
Kältetechnik,
16.
Kraftfahrzeugtechnik:
 
a)
Maschinenelemente oder Konstruktion,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Verbrennungsmotoren oder Fahrzeugtechnik,
 
d)
Kraftfahrzeugelektrotechnik,
17.
Kunststofftechnik:
 
a)
Entwicklungstechnik und computergestütztes Konstruieren,
 
b)
Technologische Prozesse,
 
c)
Produktionsmanagement,
 
d)
Qualitätsmanagement,
18.
Lebensmitteltechnik:
 
a)
Maschinenkunde und Energietechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Chemisch-technische Analyse,
 
d)
Schwerpunkt Bäckereitechnik: Backwarentechnologie,
Schwerpunkt Lebensmittelverarbeitungstechnik: Lebensmitteltechnologie,
19.
Maschinentechnik, außer Schwerpunkt Umweltschutzverfahrenstechnik:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Maschinenelemente oder maschinentechnische Anlagen,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Schwerpunkt Betriebstechnik: Kraft- und Arbeitsmaschinen,
Schwerpunkt Fertigung: Werkzeugmaschinen,
Schwerpunkt Konstruktion: Konstruktion,
Schwerpunkt Maschinenbau: Kraft- und Arbeitsmaschinen,
Schwerpunkt Verbindungstechnik: Verbindungs- und Montagetechnik,
Schwerpunkt Werkzeugbau: Werkzeugbau,
20.
Maschinentechnik im Schwerpunkt Umweltschutzverfahrenstechnik:
 
a)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
b)
Maschinenelemente oder maschinentechnische Anlagen,
 
c)
Chemie und Werkstofftechnik,
 
d)
Abfallbehandlung,
21.
Mechatronik:
 
a)
Mechatronische Systeme realisieren und dokumentieren,
 
b)
Mechatronische Systeme installieren und in Betrieb nehmen,
 
c)
Mechatronische Systeme instand halten,
22.
Medizintechnik:
 
a)
Medizintechnik,
 
b)
Medizinisches Basiswissen,
 
c)
Medizinische Messtechnik,
 
d)
Elektronik,
23.
Metallbautechnik:
 
a)
Metallbauelemente,
 
b)
Baukonstruktionslehre,
 
c)
Statik/Stabilität,
 
d)
Glas/Dach/Fassade,
24.
Sanitärtechnik:
 
a)
Trink- und Abwassertechnik,
 
b)
Planung und Projektierung,
 
c)
Angebotswesen/Kalkulation,
 
d)
Gas- und Abgastechnik,
25.
Textiltechnik:
 
a)
Marketing oder Qualitätsmanagement,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre oder Produktionsplanung,
 
c)
Produktgestaltung oder Musterungstechnik,
 
d)
Schwerpunkt Textilerzeugung: Verfahrenstechnik,
Schwerpunkt Textilveredlung: Veredlungstechnik,
26.
Umweltschutztechnik:
 
a)
Wasserwirtschaft,
 
b)
Luftreinhaltung oder Biologie/Ökologie,
 
c)
Abfallwirtschaft,
 
d)
Schwerpunkt Labortechnik: Umweltanalytik,
Schwerpunkt Verfahrenstechnik: Verfahrenstechnik und Apparatebau.

(2) Die Prüfung dauert 600 bis 660 Minuten.

(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben in den Fachrichtungen Bohrtechnik und Geologietechnik soll im Benehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt erfolgen. 43

§ 91
Praktische Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern in der Fachrichtung

1.
Agrartechnik in den Schwerpunkten Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau sowie Landbau:
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung durch Unterweisung eines Auszubildenden,
2.
Agrartechnik im Schwerpunkt Hauswirtschaft und Ernährung:
Hauswirtschaftliche Betriebsführung,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,
3.
Bekleidungstechnik:
Komplexes Laborpraktikum,
4.
Chemietechnik im Schwerpunkt Labortechnik:
Anorganisch-analytische Arbeitsmethoden,
Organisch-chemische Arbeitsmethoden,
Physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden.
Die Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 wird in zwei der drei Fächer durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert im Fach

1.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung 60 Minuten und soll zu gleichen Teilen aus der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch bestehen,
2.
Hauswirtschaftliche Betriebsführung 180 Minuten für die schriftliche Ausarbeitung und 240 Minuten für die praktische Durchführung und kann an zwei Tagen stattfinden,
3.
Komplexes Laborpraktikum 420 bis 480 Minuten,
4.
Anorganisch-analytische Arbeitsmethoden, Organisch-chemische Arbeitsmethoden, Physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden insgesamt 600 bis 660 Minuten und findet an zwei Tagen statt.

§ 92
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 90 und 91 durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern, ausgenommen das Wahlfach, finden schriftliche Prüfungen statt.
Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, die je Schüler und Fach in der Regel 20 Minuten dauern soll. 44

§ 93
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

 1.
in der Fachrichtung Agrartechnik je nach Schwerpunkt
 
a)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gartenbau/Staatlich geprüfter Techniker für Gartenbau“,
 
b)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Garten- und Landschaftsbau/Staatlich geprüfter Techniker für Garten- und Landschaftsbau“,
 
c)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Hauswirtschaft und Ernährung/Staatlich geprüfter Techniker für Hauswirtschaft und Ernährung“,
 
d)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Landbau/Staatlich geprüfter Techniker für Landbau“,
 
e)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Umwelt/Landschaft/Staatlich geprüfter Techniker für Umwelt/Landschaft“,
 2.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bautechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Bautechnik“,
 3.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bekleidungstechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Bekleidungstechnik“,
 4.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bohrtechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Bohrtechnik“,
 5.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Chemietechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Chemietechnik“,
 6
„Staatlich geprüfte Technikerin für Elektrotechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik“,
 7.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Farb- und Lacktechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Farb- und Lacktechnik“,
 8.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Feinwerktechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Feinwerktechnik“,
 9.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gebäudesystemtechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Gebäudesystemtechnik“,
10.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Geologietechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Geologietechnik“,
11.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Glastechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Glastechnik“,
12.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik“,
13.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Holztechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Holztechnik“,
14.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Informatik/Staatlich geprüfter Techniker für Informatik“,
15.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kältetechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Kältetechnik“,
16.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kraftfahrzeugtechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Kraftfahrzeugtechnik“,
17.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kunststofftechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Kunststofftechnik“,
18.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Lebensmitteltechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Lebensmitteltechnik“,
19.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Maschinentechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Maschinentechnik“,
20.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Mechatronik/Staatlich geprüfter Techniker für Mechatronik“,
21.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Medizintechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Medizintechnik“,
22.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Metallbautechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Metallbautechnik“,
23.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Sanitärtechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Sanitärtechnik“,
24.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Textiltechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Textiltechnik“ oder
25.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Umweltschutztechnik/Staatlich geprüfter Techniker für Umweltschutztechnik“.

Abschnitt 4
Fachbereich Wirtschaft

§ 94
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Fachkräfte zur Übernahme betriebswirtschaftlich ausgerichteter Tätigkeiten und zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu befähigen. Es werden fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den jeweiligen Fachrichtungen unmittelbar in Bezug zur Praxis unter Beachtung wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und rechtlicher Gesichtspunkte vermittelt. Die Absolventen sollen in der Lage sein, mit Vorgesetzten und nachgeordneten Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, selbstständig Probleme des Berufsbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Entscheidungsvorgaben in wechselnden Situationen eigenständig vorzubereiten und umzusetzen.

§ 95
Fachrichtungen

Der Fachbereich Wirtschaft kann in den Fachrichtungen geführt werden

1.
Agrarwirtschaft,
Schwerpunkt landwirtschaftliche Unternehmensführung,
2.
Betriebswirtschaft,
3.
Hotel- und Gaststättengewerbe und
4.
Wohnungswirtschaft. 45

§ 96
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung wird auf Antrag die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Fachbereich Wirtschaft in einer anderen Fachrichtung bis zu einer Klassenstufe angerechnet. Es entscheidet der Schulleiter. 46

§ 97
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule, oder
2.
der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und eine für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule anzurechnen ist.

§ 98
Schriftliche Prüfung in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Hotel- und Gaststättengewerbe und Wohnungswirtschaft

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern in der Fachrichtung
1.
Agrarwirtschaft:
 
a)
Betriebswirtschaft,
 
b)
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung,
 
c)
Tierische Erzeugung und Vermarktung,
 
d)
Unternehmensführung,
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe:
 
a)
Betriebswirtschaft,
 
b)
Unternehmensführung und Kommunikation,
 
c)
Recht in Gastgewerbe und Touristik,
 
d)
Technologie des Gastgewerbes,
3.
Wohnungswirtschaft:
 
a)
Rechnungswesen und Statistik,
 
b)
Wohnungsbewirtschaftung und Wohnungsverwaltung,
 
c)
Mietrecht und Grundstücksverkehr,
 
d)
Wohnungseigentum oder Bau und Sanierung.

(2) Die Prüfung dauert 600 bis 660 Minuten. 47

§ 98a
Schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, darunter zwei Komplexprüfungen. Komplexprüfungen enthalten Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen.

(2) Gegenstand der Komplexprüfungen sind Aufgaben aus den entsprechenden Lernfeldern der Stundentafel:

  1. Komplexprüfung: Vorbereiten, Umsetzen und Reflektieren von kundenorientierten Marketingentscheidungen; Gestalten von Beschaffungs- und Bereitstellungsprozessen; Planen, Steuern und Kontrollieren von Leistungserstellungsprozessen,
    Bearbeitungsdauer 240 Minuten;
  2. Komplexprüfung: Analysieren, Kontrollieren und Steuern von Werteflüssen; Erstellen des Jahresabschlusses und Nutzen als Controllinginstrument,
    Bearbeitungsdauer 180 Minuten.

(3) Gegenstand der dritten Aufsichtsarbeit sind Aufgaben aus dem Lernfeld:

  1. Prüfen betrieblicher Steuertatbestände und Übernehmen steuerlicher Aufgaben,
  2. Gestalten betrieblicher Prozesse und Strukturen mittels ausgewählter branchentypischer Software,
  3. Erstellen des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des International Financial Reporting Standards (IFRS), Analysieren des Jahresabschlusses nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und Einsetzen von Controllingverfahren,
  4. Vorbereiten, Durchführen und Kontrollieren von Absatz- und Beschaffungsprozessen auf internationalen Märkten,
  5. Vermarkten von regionalen Tourismusstandorten oder
  6. Erstellen des Jahresabschlusses für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Durchführen des Controllings,

Bearbeitungsdauer 120 Minuten. 48

§ 99
Mündliche Prüfung

Prüfungsgegenstand in der Fachrichtung Wohnungswirtschaft sind Aufgaben aus dem Fach Unternehmensführung/Kommunikation in der Wohnungswirtschaft.

§ 99a
Praktische Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft sind Aufgaben aus einem entsprechenden Lernfeld der Stundentafel

  1. Gründen und Führen eines Unternehmens,
  2. Gestalten von personalwirtschaftlichen Prozessen oder
  3. Treffen von Finanzierungsentscheidungen und Vorbereiten von Investitionen.

(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. 60 Minuten sollen auf die Bearbeitung der Aufgabenstellung und 30 Minuten auf die Präsentation des Ergebnisses und das Prüfungsgespräch entfallen. 49

§ 99b
Zeugnisnoten in der Fachrichtung Betriebswirtschaft

(1) Abweichend von § 24 Abs. 2 wird die Vornote in den Lernfeldern, die Gegenstand einer Komplexprüfung waren, nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen. Für das Lernfeld Erstellen der Facharbeit gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.

(2) Die Zeugnisnote für die Komplexprüfungen wird jeweils aus der komplexen Vornote und der Note der Komplexprüfung ermittelt. Die komplexe Vornote ist der Durchschnitt aus den Vornoten der jeweils in der Komplexprüfung enthaltenen Lernfelder. Für die Ermittlung der komplexen Vornote gemäß § 98a Abs. 2 Nr. 2 ist das letztgenannte Lernfeld doppelt zu gewichten. Die komplexe Vornote und die Note der Komplexprüfung sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 wird nur dann abgerundet, wenn die Note der Komplexprüfung die bessere Note ist. 50

§ 99c
Bestehen der schulischen Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft

Abweichend von § 24 Abs. 6 ist die schulische Ausbildung bestanden, wenn in keinem Fach, Lernfeld und in keiner Komplexprüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde. Die Zeugnisnote „mangelhaft“ in einem Fach oder Lernfeld, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung war, kann einmal durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach, Lernfeld oder einer Komplexprüfung ausgeglichen werden. Ein Notenausgleich mit den nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesenen Lernfeldern ist nicht möglich. 51

§ 99d
Wiederholung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft

§ 27 Abs. 1 gilt für Komplexprüfungen gemäß § 98a Abs. 2 entsprechend. 52

§ 100
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 98 bis 99d durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern, ausgenommen Wahlfächer, finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, die je Schüler und Fach in der Regel 20 Minuten dauern soll. 53

§ 101
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft/Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft“,
2.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Betriebswirtschaft/Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“,
3.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Hotel- und Gaststättengewerbe/Staatlich geprüfter Betriebswirt für Hotel- und Gaststättengewerbe“ oder
4.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Wohnungswirtschaft/Staatlich geprüfter Betriebswirt für Wohnungswirtschaft“.

Abschnitt 5
Einjährige Fachschule

§ 102
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung in der einjährigen Fachschule ist

1.
im Fachbereich Agrarwirtschaft, außer der Fachrichtung Hauswirtschaft, die Erweiterung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Produktionstechnik unter Beachtung der Ökologie und des Umweltschutzes und die Vermittlung der Grundlagen der Betriebswirtschaft, Betriebsführung und Marktwirtschaft,
2.
im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Hauswirtschaft die Befähigung zur Leitung von Familienhaushalten und zu Tätigkeiten in Großhaushalten und in der Höheren Landbauschule die Vertiefung betriebswirtschaftlichen und unternehmerischen Wissens und Könnens.

§ 103
Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte

Die einjährige Fachschule kann geführt werden als

1.
Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft,
 
a)
Fachrichtung Gartenbau
mit den Schwerpunkten Einzelhandelsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei, Gartenbauliche Erzeugung sowie Garten- und Landschaftsbau,
 
b)
Fachrichtung Hauswirtschaft,
 
c)
Fachrichtung Landwirtschaft und
2.
Höhere Landbauschule.

§ 104
Dauer der Ausbildung und
Beginn und Ende des Schuljahres

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Jahr, im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirtschaft eineinhalb Jahre.

(2) Im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirt- schaft und in der Höheren Landbauschule beginnt das Schuljahr am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres; das Schulhalbjahr endet am 15. April.

§ 105
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
im Fachbereich Agrarwirtschaft, außer Fachrichtung Hauswirtschaft,
 
a)
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr oder
 
b)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und eine für die Ausbildung förderliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung förderlicher Besuch einer berufsbildenden Schule anzurechnen ist,
2.
im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Hauswirtschaft
 
a)
der Abschluss als „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Assistentin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Assistent“ oder in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und
 
b)
eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und
3.
in der Höheren Landbauschule der Abschluss als „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landwirtschaft/Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“ und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr. 54

§ 106
Berufspraktische Ausbildung

(1) Im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirtschaft wird im Anschluss an das erste Schulhalbjahr eine berufspraktische Ausbildung in einem geeigneten landwirtschaftlichen Betrieb als Praktikantenstelle durchgeführt. Der Schüler wählt die Praktikantenstelle aus und zeigt sie der Schule an. Die Schule hat innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige der Auswahl zu widersprechen und den Schüler zur erneuten Auswahl aufzufordern, wenn die Praktikantenstelle nicht geeignet ist.

(2) Die berufspraktische Ausbildung dauert ein halbes Jahr. Während der berufspraktischen Ausbildung findet an 15 Tagen fachtheoretischer Unterricht statt. An jedem dieser Tage ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen.

(3) Über die in Absatz 2 genannten Leistungsnachweise hinaus sind als schriftliche Leistungsnachweise nach Aufgabenstellungen durch die Schule

1.
eine Projektarbeit,
2.
eine Erfassung und Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten und
3.
eine Analyse und Bewertung eines betrieblichen Teilbereiches im Produktionsablauf

zu erbringen.

(4) Die berufspraktische Ausbildung ist mit der Dauer eines Jahres zu wiederholen, wenn nicht die Leistungsnachweise gemäß Absatz 3 und von den Leistungsnachweisen gemäß Absatz 2 mindestens zehn mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

§ 107
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand im Fachbereich Agrarwirtschaft sind Aufgaben aus den Fächern in der Fachrichtung

1.
Gartenbau:
 
a)
Schwerpunkt Einzelhandelsgärtnerei: Pflanzenproduktion,
Schwerpunkt Friedhofsgärtnerei: Friedhofsgärtnerei,
Schwerpunkt Gartenbauliche Erzeugung: Zierpflanzenbau oder Obstbau oder Gemüsebau oder Baumschulgärtnerei,
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau: Bau- und Vegetationstechnik,
 
b)
Betriebswirtschaft,
 
c)
Unternehmensführung,
 
d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,
2.
Hauswirtschaft:
 
a)
Ernährungslehre,
 
b)
Haushaltstechnik,
 
c)
Hauswirtschaftliche Betriebslehre,
 
d)
Warenkunde,
3.
Landwirtschaft:
 
a)
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung,
 
b)
Tierische Erzeugung und Vermarktung,
 
c)
Betriebswirtschaft,
 
d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Prüfungsgegenstand in der Höheren Landbauschule sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Produktionsverfahren im Pflanzenbau,
2.
Produktionsverfahren in der Tierhaltung,
3.
Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rechnungswesen,
4.
Berufs- und Arbeitspädagogik.

(3) Die Prüfung dauert 720 bis 780 Minuten.

§ 108
Mündliche Prüfung

Prüfungsgegenstand im Fachbereich Agrarwirtschaft sind Aufgaben aus den Fächern in der Fachrichtung

1.
Gartenbau:
 
a)
Schwerpunkt Einzelhandelsgärtnerei: Gestaltung oder Grundlagen der Kulturführung,
 
b)
Schwerpunkt Friedhofsgärtnerei: Pflanzenvermehrung und Kultur oder Grundlagen der Kulturführung,
 
c)
Schwerpunkt Gartenbauliche Erzeugung: Grundlagen der Kulturführung oder Technik,
 
d)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau: Pflanzen und Pflege oder Bauabwicklung,
2.
Landwirtschaft:
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung oder Tierische Erzeugung und Vermarktung.

§ 109
Praktische Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Hauswirtschaft ist eine Aufgabe aus dem Fach Arbeiten im Privathaushalt. Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Ausarbeitung und 240 Minuten für die praktische Durchführung.

(2) Prüfungsgegenstand in der Höheren Landbauschule ist als Aufgabe aus dem Fach Berufs- und Arbeitspädagogik die Unterweisung eines Auszubildenden. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten und soll zu gleichen Teilen aus der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch bestehen.

§ 110
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 107 bis 109 durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern, ausgenommen Wahlfächer, finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach.

§ 111
Berufsbezeichnung

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung im Fachbereich Agrarwirtschaft berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Gartenbau/Staatlich geprüfter Wirtschafter für Gartenbau“,
2.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Hauswirtschaft/Staatlich geprüfter Wirtschafter für Hauswirtschaft“ oder
3.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landwirtschaft/Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“.

In der Fachrichtung Gartenbau wird der Schwerpunkt im Abschlusszeugnis ausgewiesen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung in der Höheren Landbauschule berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.

Abschnitt 6
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 112
Ausbildungsziel

In den Fachbereichen

1.
Gestaltung,
2.
Sozialwesen in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik,
3.
Technik und
4.
Wirtschaft mit Ausnahme der Fachrichtung Wohnungswirtschaft
kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung und der „Zusatzausbildung Fachhochschulreife“ auf der Grundlage der Zeugnisnote in dem in § 114 Abs. 1 genannten Fach, der Zeugnisnote im Fach Deutsch und einer kontinuierlichen Leistungsfeststellung die Fachhochschulreife erworben werden (Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife).

§ 113
Zulassung und Nichtteilnahme

(1) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zugelassen sind Schüler, die

1.
den mittleren Schulabschluss vor der Abschlussprüfung der Fachschule erworben,
2.
einen mindestens vierjährigen fortlaufenden Unterricht an einer allgemein bildenden Schule im Fach Englisch oder Russisch erhalten oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben und
3.
an dem in der Stundentafel als „Zusatzausbildung Fachhochschulreife“ ausgewiesenen Unterricht teilgenommen und nicht mehr als 20 Prozent dieser Zusatzausbildung unentschuldigt versäumt

haben. Für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes gemäß Satz 1 Nr. 2 gilt § 4 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachoberschule – FOSO) vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Der Schüler kann bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung gemäß § 114 stattfindet, schriftlich erklären, dass er an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht teilnimmt. In diesem Fall werden die in der „Zusatzausbildung Fachhochschulreife“ erbrachten Leistungsnachweise bei der Notenbildung nicht mehr berücksichtigt.

§ 114
Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist eine Aufgabe aus dem Fach im Fachbereich

1.
Gestaltung: Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
2.
Sozialwesen: Englisch oder Russisch, Bearbeitungsdauer 160 Minuten,
3.
Technik: Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten, und
4.
Wirtschaft: Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten.

Die Aufgaben werden vom Staatsministerium für Kultus vorgegeben. § 10 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind im Fachbereich Sozialwesen Aufgaben aus dem Fach der schriftlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung soll in der Regel 20 Minuten je Schüler dauern. Die Prüfungsnote wird aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gebildet. Dabei wird die Note der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet. § 10 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(3) Ein Schüler ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in der kontinuierlichen Leistungsfeststellung die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder keine Note erhalten hat. Damit gilt die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als nicht bestanden.

(4) Sieht der Bildungsgang im Anschluss an die schulische Ausbildung eine berufspraktische Ausbildung vor, ist die Prüfung vor dem Beginn der berufspraktischen Ausbildung abzulegen.

(5) § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. 55

§ 115
Zeugnisnote im Fach Deutsch

(1) Die Zeugnisnote im Fach Deutsch wird zu gleichen Teilen aus der Vornote und der Gesamtnote Facharbeit gebildet. Bei n,5 gibt die Vornote den Ausschlag.

(2) Die Gesamtnote Facharbeit wird aus den gemäß § 10 Abs. 7 ermittelten Noten der Facharbeit und des Fachgespräches gebildet; dabei wird die Note des Fachgespräches doppelt gewichtet. Der Zweitkorrektor soll die Lehrbefähigung oder die unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach Deutsch haben.

(3) Bei der Bewertung des Fachgespräches hat die Stimme des Zweitkorrektors doppeltes Gewicht. Aus den Bewertungen für das Fachgespräch ist eine Durchschnittsnote zu bilden; bei n,5 gibt die Bewertung des Zweitkorrektors den Ausschlag. 56

§ 116
Kontinuierliche Leistungsfeststellung

Die kontinuierliche Leistungsfeststellung erfolgt in dem Fach im Fachbereich

1.
Gestaltung: Englisch oder Russisch,
2.
Sozialwesen: Mathematik,
3.
Technik: Englisch oder Russisch und
4.
Wirtschaft: Englisch oder Russisch

gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4. Sie ist ausgeschlossen, wenn nicht mindestens sieben, darunter mindestens vier schriftliche Leistungsnachweise erbracht wurden.

§ 117
Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
und Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Schüler in

1.
der Zeugnisnote in dem in § 114 Abs. 1 genannten Fach,
2.
der Zeugnisnote im Fach Deutsch und
3.
dem Ergebnis der kontinuierlichen Leistungsfeststellung

jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.

(2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn

1.
die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist und
2.
der Bildungsgang an der Fachschule erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Im Fachbereich Wirtschaft wird die Fachhochschulreife nicht zuerkannt, wenn in den Fächern Biologie, Chemie oder Physik die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt oder die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt und nicht durch mindestens eine Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Ein Notenausgleich gemäß Satz 1 ist nicht möglich, wenn die schulische Ausbildung im Bildungsgang an der Fachschule aufgrund eines Notenausgleichs gemäß § 24 Abs. 6 bestanden wurde. 57

§ 118
Wiederholung der Prüfung

Wer nur in Folge einer nicht mindestens ausreichenden Note in der Prüfung gemäß § 114 die Fachhochschulreife nicht zuerkannt bekommt, kann diese Prüfung unabhängig vom Fortbestehen des Schulverhältnisses einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres statt.

§ 119
Prüfung zum Erwerb der
Fachhochschulreife für Schulfremde

Eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde findet nicht statt. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Schulfremdenprüfung gemäß der Schulordnung Fachoberschule bleibt unberührt. 58

§ 120
Anwendung von Vorschriften zur Abschlussprüfung

§§ 16 bis 27 gelten entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 121
Übergangsvorschriften

(1) Für Personen, die am 31. Juli 2003 Schüler einer öffentlichen Fachschule oder einer Fachschule in freier Trägerschaft oder Fernlehrgangsteilnehmer waren, gelten die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen ( Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98), und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachschulen in den Berufen der Landwirtschaft, Hauswirtschaft und des Gartenbaus ( Fachschulordnung Landwirtschaft ) vom 9. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 451) bis zum Abschluss der Ausbildung fort. § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Schulordnung Fachschule vom 9. Januar 1996 gilt nicht fort.

(2) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG gelten

1.
im Fachbereich Familienpflege als für die Fachrichtung Familienpflege,
2.
im Fachbereich Heilerziehungspflege für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger als für die Fachrichtung Heilerziehungspflege,
3.
im Fachbereich Heilpädagogik als für die Fachrichtung Heilpädagogik,
4.
im Fachbereich Sozialpädagogik in der Fachrichtung Erzieher als für die Fachrichtung Sozialpädagogik,
5.
in der Fachschule für Gestaltung als für den Fachbereich Gestaltung in der Fachrichtung Produktdesign,
6.
in der Fachschule für Technik in der Fachrichtung
 
a)
Bautechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Bautechnik,
 
b)
Bekleidungstechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Bekleidungstechnik,
 
c)
Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Bohrtechnik,
 
d)
Chemietechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Chemietechnik,
 
e)
Elektrotechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Elektrotechnik,
 
f)
Feinwerktechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Feinwerktechnik,
 
g)
Geologietechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Geologietechnik,
 
h)
Glastechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Glastechnik,
 
i)
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
 
j)
Holztechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Holztechnik,
 
k)
Informatik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Informatik,
 
l)
Kältetechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Kältetechnik,
 
m)
Kraftfahrzeugtechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik,
 
n)
Lebensmitteltechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Lebensmitteltechnik,
 
o)
Maschinentechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Maschinentechnik,
 
p)
Medizintechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Medizintechnik,
 
q)
Metallbautechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Metallbautechnik,
 
r)
Sanitärtechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Sanitärtechnik,
 
s)
Textiltechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Textiltechnik,
 
t)
Umweltschutztechnik als für den Fachbereich Technik in der Fachrichtung Umweltschutztechnik,
7.
in der Fachschule für Wirtschaft in der Fachrichtung
 
a)
Betriebswirtschaft als für den Fachbereich Wirtschaft in der Fachrichtung Betriebswirtschaft,
 
b)
Hotel- und Gaststättengewerbe als für den Fachbereich Wirtschaft in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe und
 
c)
Wohnungswirtschaft als für den Fachbereich Wirtschaft in der Fachrichtung Wohnungswirtschaft

erteilt und fortbestehend.

(3) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG

1.
im Fachbereich Altenpflege,
2.
im Fachbereich Heilerziehungspflege für die Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer,
3.
in der Fachrichtung Fachkraft für Soziale Arbeit,
4.
in der Fachrichtung Abfalltechnik und
5.
in der Fachrichtung Brautechnik

gelten fort, soweit die Schule Personen gemäß Absatz 1 beschult. Im Übrigen erlöschen sie mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

(4) Für Personen, die am 31. Juli 2004 Schüler einer öffentlichen Fachschule oder einer Fachschule in freier Trägerschaft oder Fernlehrgangsteilnehmer oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort; dies gilt nicht für § 90 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. d. Satz 1 gilt entsprechend für Teilnehmer einer Abschlussprüfung für Schulfremde, die zeitgleich mit der Abschlussprüfung der in Satz 1 genannten Personen durchgeführt wird.

(5) Für Personen, die am 30. September 2006 Schüler einer öffentlichen Fachschule oder einer Fachschule in freier Trägerschaft oder Fernlehrgangsteilnehmer oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, gelten die §§ 55 bis 62 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.
Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG in der Fachrichtung Familienpflege gelten fort, soweit die Schule Personen gemäß Satz 1 beschult. Im Übrigen erlöschen sie mit Ablauf des 30. September 2006. 59

§ 122
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98), und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachschulen in den Berufen der Landwirtschaft, Hauswirtschaft und des Gartenbaus (Fachschulordnung Landwirtschaft) vom 9. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 451).

Dresden, den 20. August 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath