Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Konkretisierung von Dynamisierungsklauseln der TA Luft

Vom 19. Februar 1993

Auf seiner 77. Sitzung vom 6. Mai bis 8. Mai 1991 hat der Länderausschuß für Immissionsschutz – LAI – Empfehlungen zur Konkretisierung von Dynamisierungsklauseln der TA Luft abschließend beraten und die obersten Immissionsschutzbehörden der Länder gebeten, diese anzuwenden.
Eine von diesen Empfehlungen abweichende Regelung haben die neuen Bundesländer nach Rücksprache mit dem LAI für die Begrenzung von Schwefeldioxiden bei Braunkohlenfeuerungen vereinbart, da bei den entsprechenden Beratungen im LAI der Einsatz von mittel- und ostdeutscher Braunkohle noch nicht berücksichtigt werden konnte. Im Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift sind die abweichenden Regelungen bereits eingearbeitet.
Die Empfehlungen sind bei der Auslegung der TA Luft heranzuziehen, dabei ist folgendes zu beachten:

1.1
Soweit konkrete Emissionsgrenzwerte angegeben sind, müssen diese von den zuständigen Genehmigungsbehörden bindend vorgegeben werden.
1.2
Soweit Zielwerte angegeben sind, müssen die zuständigen Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren und im Zuge der Anhörung beim Erlaß von Anordnungen ermitteln, welche der möglichen technischen Maßnahmen im Einzelfall anwendbar sind, um den Zielwert möglichst zu erreichen. Die zuständigen Behörden können die Einhaltung der Zielwerte selbst dann fordern, wenn nicht abschließend gewährleistet ist, daß dies mit den in Frage kommenden Maßnahmen im Einzelfall sicher möglich ist. In diesen Fällen sollen Anforderungen mit einer Öffnungsklausel in dem Sinne verbunden werden, daß ein anderer Emissionswert festgelegt wird, wenn der geforderte Wert aus Gründen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.
1.3
Sofern auch Zielwerte nicht angegeben sind, müssen die zuständigen Behörden durch Einzelfallprüfung feststellen, inwieweit die angegebenen technischen Maßnahmen durch Einzelfallprüfung umgesetzt werden können.
2
Darüber hinaus ist zu beachten, daß die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Empfehlungen für die Schwefeldioxid-Emissionsbegrenzung aus Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung ab 10 MW auch für Anlagen von 50 bis 100 MW analog anzuwenden. Eine entsprechende Änderung der 13. BImSchV erscheint angezeigt. Bis zu einer Änderung ist § 34 der 13. BImSchV anzuwenden.

Dresden, den 19. Februar 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landesentwicklung
Schell
Abteilungsleiter

Anhang

Empfehlungen
des Länderausschusses für Immissionsschutz – LAI –
zur Konkretisierung von Dynamisierungsklauseln der TA Luft

Die TA Luft enthält in Nummer 3.1 bis 3.3 emissionsbegrenzende Anforderungen regelmäßig in Form von Emissionswerten. Sie enthält daneben in Nummer 3.3 für einzelne Anlagearten und Stoffe einen Emissionshöchstwert in Verbindung mit der Aufforderung, die Möglichkeiten zur weitergehenden Verminderung der Emissionen auszuschöpfen (Dynamisierungsklausel).
Mit diesem Bericht wird das Ziel verfolgt, diese Kombinationen von Emissionshöchstwerten mit Dynamisierungsklauseln im Hinblick auf einen bundeseinheitlichen Vollzug zu konkretisieren. Dies erfolgt im Regelfall durch Festlegung eines dem Stand der Technik entsprechenden konkreten Emissionswertes; eine solche Festlegung ist jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht für alle Dynamisierungsklauseln möglich. Es werden daher vereinzelt auch Zielwerte angegeben. Diese erscheinen grundsätzlich unter Ausschöpfung technischer Maßnahmen erreichbar. Zum Teil ist die Dauererprobung dieser Maßnahmen noch nicht abgeschlossen oder die Entwicklung noch in Fluß. Daher ist in diesen Fällen im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Zielwert erreicht werden kann. Soweit auch Zielwerte nicht angegeben werden können, ist durch Einzelfallprüfung festzustellen, inwieweit die angegebenen Maßnahmen umgesetzt werden können.
Die Einordnung von Altanlagen in die Sanierungsklassen nach Nummer 4 TA Luft wird durch die Konkretisierung nicht berührt. Maßstab dafür bleibt der in 3.3 genannte Emissionshöchstwert. Die Frist für die Nachrüstung ergibt sich grundsätzlich aus Nummer 4.2.4 TA Luft in Verbindung mit § 67a Abs. 3 BImSchG (1. Juli 1999). Eine längere Frist kann im Einzelfall wegen Art und Umfang der notwendigen Umrüstungsmaßnahmen zur Einhaltung der konkretisierten Dynamisierungsklauseln erforderlich werden, die Emissionshöchstwerte sind in jedem Fall bis zum 1. Juli 1999 einzuhalten.
Die Gliederung des Berichts folgt der Gliederung der TA Luft. Er enthält Angaben zu den jeweils mit Dynamisierungsklauseln versehenen Stoffen. In Buchstabe a) wird in Kurzform die in der TA Luft festgelegte Kombination von Emissionshöchstwert und Art der Dynamisierungsklausel angegeben. Unter Buchstabe b) werden die aus heutiger Sicht möglichen technischen Maßnahmen genannt, mit denen die Emissionen des luftverunreinigenden Stoffes vermindert werden können. Unter Buchstabe c) werden, soweit möglich, die Emissions- oder Zielwerte jeweils für Neu- und Altanlagen angegeben.

3.3.1.2.1/3.3.1.3.1    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 0,50 g NOx/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
NOx-arme Brenner
 
gestufte Verbrennung
 
Abgasrückführung
 
Feuerraumkonstruktion
c)
Konkretisierung
Rostfeuerungen:
 
Neuanlagen: 0,40 g NOx/m³
ausgenommen:
Einzelfeuerungen bis 10 MW bei Einsatz von Steinkohle: 0,50 g x/m³
Feuerungsanlagen für den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, oder
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen: 0,50 g NOx/m³
 
Altanlagen: 0,50 g NOx/m³
 
Staubfeuerungen:
 
Neuanlagen: 0,40 g NOx/m³
ausgenommen:
Einzelfeuerungen bis 20 MW: 0,50 g NOx/m³
Feuerungsanlagen für den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind, und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen: 0,50 g NOx/m³
 
Altanlagen: 0,50 g NOx/m³
 
Stationäre Wirbelschicht mit Feuerungswärmeleistung bis 20 MW:
 
Neuanlagen: 0,50 g NOx/m³
 
Altanlagen: 0,50 g NOx/m³

Schwefeldioxide

a)
Anforderungen
 
Emissionshöchstwert: 2,0 g SO2/m³
 
Dynamisierungsklausel: Minderungsmöglichkeiten ausschöpfen, zum Beispiel durch Zugabe basischer Sorbentien Absenkung des Schwefelemissionsgrades auf 50 Prozent
b)
Technische Maßnahmen
 
schwefelarme Braunkohle
 
Direktentschwefelung durch Sorbentienzugabe
 
Abgasentschwefelung
c)
Konkretisierung
 
Feste Brennstoffe:
 
Neuanlagen:
 
 
unter 10 MW FWL: 2,0 g SO2/m³
 
 
ab 10 MW FWL: 1,0 g SO2/m³
 
Altanlagen:
 
 
Einzelfeuerungen unter 10 MW: 2,0 g SO2/m³
 
 
Einzelfeuerungen ab 10 MW: 1,0 g SO2/m³
 
Ein Überschreiten des Emissionswertes von 1,0 g SO2/m³ ist bei 3 Prozent aller Tagesmittelwerte der Betriebstage innerhalb eines Kalenderjahres bis höchstens 2,0 g SO2/m³ zulässig.

3.3.1.2.2/3.3.1.3.2    Feuerungsanlagen für Heizöle

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 0,45 g NOx/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
NOx-arme Brenner
 
gestufte Verbrennung
 
Abgasrückführung
 
Feuerraumkonstruktion
c)
Konkretisierung
brennbare Stoffe außer Heizöl EL:
 
Neuanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 0,30 g NOx/m³
 
Altanlagen: 0,45 g NOx/m³

Schwefeloxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 1,7 g/m³
 
Dynamisierungsklausel: Minderungsmöglichkeiten ausschöpfen, zum Beispiel durch Einsatz schwefelarmer Brennstoffe
b)
Technische Maßnahmen
 
schwefelarmes Heizöl S (nur begrenzt verfügbar)
 
Direktentschwefelung durch Sorbentienzugabe (nur bei dafür geeigneten Kesselkonstruktionen möglich)
 
Abgasentschwefelung
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen
 
 
unter 10 MW: 1,7 g SO2/m³
 
 
ab 10 MW: 0,85 g SO2/m³
 
Altanlagen
 
 
unter 10 MW: 1,7 g SO2/m³ (ist einzuhalten ab 1. Juli 1994)
 
 
Einzelfeuerungen ab 10 MW: 0,85 g SO2/m³

3.3.1.4.1    Selbstzündungsmotoren

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwerte
 
 
bis 3 MW: 4,0 g NOx/m³
 
 
über 3 MW: 2,0 g NOx/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung motorischer und anderer dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
Abgasrückführung
 
Selektive Katalytische Reduktion (SCR)
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen
 
 
gasbetriebene Zündstrahlmotoren 0,50 g NOx/m³
 
 
sonstige Motoren
Einzelfallprüfung, Zielwert 1,0 g NOx/m³, insbesondere durch den Einsatz von SCR so weit wie möglich anstreben
 
Altanlagen: wie Neuanlagen

Staub

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 0,13 g/m³
 
zusätzliche Anforderung: Einsatz von Rußfiltern ist anzustreben
b)
Technische Maßnahmen
 
Motorische Maßnahmen
 
Rußfilter (insbesondere bei Anlagen 
c)
Konkretisierung
Neuanlagen
Konkretisierung
Neuanlagen
  gasbetriebene Zündstrahlmotoren: 50 mg/m³ durch motorische Maßnahmen. Der Einsatz von Rußfiltern ist anzustreben.
  sonstige Motoren unter 1 000 kW: Einzelfallprüfung, Zielwert 80 mg/m³ durch motorische Maßnahmen. Der Einsatz von Rußfiltern ist anzustreben.
  Einzelaggregat ab 1 000 kW: Einzelfallprüfung, Zielwert 50 mg/m³ durch motorische Maßnahmen. Der Einsatz von Rußfiltern ist anzustreben.
  Notstromaggregate: Einzelfallprüfung, Zielwert 80 mg/m³ ist durch motorische Maßnahmen anzustreben.
Altanlagen: 0,13 g/m³
  Nummer 2.3 TA Luft bleibt unberührt, da Dieselmotoren-Emissionen in III A2 der MAK-Werte-Liste eingestuft wurden.

3.3.1.5.1    Gasturbinen

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwerte
 
 
bis 60 000 m³/h Abgas: 0,35 g NOx/m³
 
 
über 60 000 m³/h Abgas: 0,30 g NOx/m³ zusätzlich Wirkungsgradbonus.
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung verbrennungstechnischer Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
NOx-arme trockene Verbrennung: verfügbar für Gasturbinen > 100 MW, für Gasturbinen
 
Wasser/Dampf-Einspritzung einsetzbar für alle Gasturbinen, Nachteile: Wasseraufbereitung/Abwasserprobleme, Wirkungsgradminderung (CO 2 -Problematik)
c)
Konkretisierung
Neuanlagen
Konkretisierung
Neuanlagen:
  Einzelaggregate ab 100 MW: 0,10 g NOx/m³ bei Betrieb mit Erdgas oder Kohlegas
0,15 g NOx/m³ bei Betrieb mit Heizöl EL oder sonstigen Gasen
  Einzelaggregate unter 100 MW: Einzelfallprüfung,
Zielwert 0,15 g NOx/m³ bei Betrieb mit Erdgas oder KohlegasZielwert 0,20 g NOx/m³
bei Betrieb mit Heizöl EL oder sonstigen Gasen
jeweils bei Anwendung NOx-armer trockener Verbrennung
Altanlagen
   ab 100 MW: 0,10 g NOx/m³ bei Betrieb mit Erdgas oder Kohlegas
0,15 g NOx/m³ bei Betrieb mit Heizöl EL oder sonstigen Gasen
  unter 100 MW
davon Anlagen 
Einzelaggregate ab 60 000 m³ Abgas/h höchstens 0,30 g NOx/m³
unter 60 000 m³ Abgas/h höchstens 0,35 g NOx/m³
 
Der Wirkungsgradbonus gilt unverändert weiter
Hinweis:
Im Hinblick auf die Reproduzierbarkeit der Messungen ist bei sachgerechter Auslegung unter Dauerbetrieb im Sinne der Nummer 3.3.1.5.1 der Betrieb bei Nennlast zu verstehen.

3.3.1.11.1    Koksöfen

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Vermeidung einer alterungsbedingten Überschreitung des Emissionswertes von 0,50 g NOx/m³ durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ausschöpfen
b)
Technische Maßnahmen
Beseitigung von Undichtigkeiten im Heizsystem, zum Beispiel durch:
 
Keramisches Schweißen
 
Torkretierung
 
Düsensteinabdichtung
c)
Konkretisierung
Einzelfallprüfung, da die zu treffenden Maßnahmen vom Alterungszustand der Anlage abhängig sind

3.3.2.3.1    Zementöfen

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwerte
Emissionshöchstwerte
Gert Wert
Rostvorwärmer: 1,5 g NOx/m³
Zyklonvorwärmer mit AWN: 1,3 g NOx/m³
Zyklonvorwärmer ohne AWN: 1,8 g NOx/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer oder anderer dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
Vergleichmäßigung des Ofenbetriebs
 
NOx-arme Feuerungstechnik
 
NOx-arme Sekundärfeuerung mit Tertiärluftzuführung
 
Selektive Nichtkatalytische Reduktion-SNR (in Demonstrationsversuchen erprobt)
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen: 0,50 g NOx/m³ bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 10 vom Hundert
 
Altanlagen: 0,80 g NOx/m³ bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 10 vom Hundert

3.3.2.4.1    Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schamotte

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwerte
 
 
Drehrohröfen: 1,8 g NOx/m³
 
 
sonstige Öfen: 1,5 g NOx/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer und anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
NOx-arme Feuerungstechnik beim Brennen von Kalkstein oder Sinterdolomit in Drehrohröfen; im übrigen keine besonderen Maßnahmen
c)
Konkretisierung
Emissionswerte für
 
Neuanlagen: 0,50 g NOx/m³
Ausnahme beim Brennen von Sinterdolomit in Drehrohröfen oder von Kalkstein: Einzelfallprüfung, Zielwert 0,50 g NOx/m³ so weit wie möglich anstreben
 
Altanlagen: wie Neuanlagen

3.3.2.8.1    Glasschmelzöfen

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwerte: je nach Ofenbauart und Brennstoffart (Öl oder Gas) 1,2 bis 3,5 g NOx/m³, bei Nitratläuterung Verdopplung
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer und anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
Feuerungs- und prozeßtechnische Maßnahmen, zum Beispiel
 
 
Luftstufung (bei U-Flammenwannen erprobt)
 
 
Düsensteinabdichtung
 
 
Absenkung der Oberofentemperatur
 
 
Minimierung des Luftüberschusses
 
 
Verwendung NOx-armer Brenner
 
bei Neuanlagen emissionsarme Wannenkonstruktionen (soweit bei bestimmten Glasarten möglich)
 
Selektive Nichtkatalytische Reduktion-SNR (in der Erprobung)
 
Selektive Katalytische Reduktion-SCR (in der Erprobung)
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen: Bei einem Massenstrom von 10 kg NOx/h oder mehr: Einzelfallprüfung, Zielwert 0,50 g NOx/m³ so weit wie möglich anstreben
 
Altanlagen: wie Neuanlagen wobei Wannenreisezeit und Wannentyp zu berücksichtigen sind
 
Die Vorschrift, daß in Fällen, in denen aus Produktionsqualitätsgründen eine Nitratläuterung erforderlich ist, die Emissionen das Zweifache des Zielwertes nicht überschreiten dürfen, gilt unverändert fort.

3.3.2.10.1    Brennen keramischer Erzeugnisse

Schwefeloxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: bei einem Schwefelgehalt ab 0,12 Prozent und ab einem Massenstrom von 10 kg SO2/h: 1,5 g SO2/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung von Abgasreinigungsmaßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
Zugabe von schwefelbindenden Sorbentien zum Einsatzstoff
 
Chemisorptionsverfahren (Quasitrockensorption, Sprühabsorption)
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen: 0,50 g SO2/m³
 
Altanlagen: wie Neuanlagen
Ausnahme bei Ziegeleien: Einzelfallprüfung mit Zielwert 0,50 g SO2/m³

3.3.2.11.1    Schmelzen mineralischer Stoffe

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwerte: je nach Ofenbauart und Brennstoffart (Öl/Gas) 1,2 bis 2,2 g NOx/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer und anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen und Konkretisierung
Die unter Nr. 3.3.2.8.1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen können bei vergleichbarer Ofenbauart herangezogen werden.
c)
Konkretisierung
Einzelfallprüfung, da wegen der geringen Zahl der Anlagen und unterschiedlicher Betriebsverhältnisse eine individuelle Prüfung sachgerecht ist

3.3.3.6.1    Wärme- und Wärmebehandlungsöfen

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: bei Luftvorwärmung über 200 C, Kurve in Abhängigkeit von Luftvorwärmtemperatur
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer und anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
NOx-arme Brenner
c)
Konkretisierung
Konkretisierung
Beistrich Beschreibung Wert
Neuanlagen 0,50 g NOx/m³
Altanlagen: bei Anlagen mit Vorwärmung der Verbrennungsluft
  bis 450 C: 0,50 g NOx/m³
  auf 450 C oder mehr, Zielwert: 0,50 g NOx/m³
    Ausnahme bei Einsatz von Koksofengas, Einzelfallprüfung: Zielwert 0,50 g NOx/m³ so weit wie möglich anstreben

3.3.3.10.1    Kontinuierliche Beizanlagen

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 1,5 g NOx/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung von Abgasreinigungsmaßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
Primärmaßnahmen, zum Beispiel H 2 O 2 -, Harnstoffzugabe
 
Mehrstufige Absorption
 
Absorption in Verbindung mit SCR-Verfahren
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 0,50 g NOx/m³ so weit wie möglich anstreben
 
Altanlagen: wie Neuanlagen

3.3.4.4.1    Katalytische Spaltanlagen

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 0,70 g NOx
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung prozeßtechnischer Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
Verringerung des Luftüberschusses
 
Stufenverbrennung
 
Verringerung der Promotorzugabe
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen: 0,50 g NOx/m³
 
Altanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 0,50 g NOx/m³ so weit wie möglich anstreben

Schwefeloxide

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 1,7 g SO2/m³
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung prozeßtechnischer Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
Zugabe oxidischer Zusätze zum Katalysator
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 1,2 g/m³ so weit wie möglich anstreben
 
Altanlagen: wie Neuanlagen

3.3.5.1.1    Serienlackierung von Automobilkarossen

Organische Stoffe

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert
Emissionshöchstwert
Beschreibung Wert
Unilackierung: 60 g LM/m²
Metalliclackierung: 120 g LM/m²
 
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Lacksysteme, Lackauftragsverfahren mit einem hohen Wirkungsgrad, Umluftverfahren oder Abgasreinigung ausschöpfen
b)
Technische Maßnahmen
 
Grundierung: wasserlöslicher Lack weit verbreitet
 
Füller: wasserlöslicher Füller oder Abgasreinigung
 
Basislack Metallic: wasserlösliches System oder Abgasreinigung
 
Klarlack Metallic: Abgasreinigung einsetzbar, wasserlösliches System in Erprobung
 
Decklack Uni (Einschichtlackierung): lösemittelarmer Zweikomponentenlack oder Abgasreinigung
 
Basislack Uni (bei Zweischichtlackierung): wasserverdünnbares System oder Abgasreinigung
 
Klarlack Uni (bei Zweischichtlackierung): Abgasreinigung einsetzbar, wasserlösliches System in Erprobung
 
Abgasreinigung: bei Füller, Decklack und Klarlack jeweils erfolgreich nachgewiesen
c)
Konkretisierung
Konkretisierung
Konkretisierung
Neuanlagen: Pkw 35 g LM/m² Rohbaukarosse
Lkw 45 g LM/m² Rohbaufahrerhaus oder Rohbaukastenwagen
  Bei Anlagen, bei denen der Einsatz von wasserlöslichen Klarlacken oder von Pulverlacken für Pkw-Rohbaukarossen vorgesehen ist und bei denen bereits entsprechende Vorkehrungen für einen späteren Einsatz, zum Beispiel die erforderliche Trocknerkapazität, getroffen sind, kann bis zum 1. Oktober 1995 ein Wert von 40 g LM/m² zugelassen werden.
Altanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert wie bei Neuanlagen so weit wie möglich anstreben, jedoch höchstens 45 g LM/m² bei Pkw-Rohbaukarossen und 55 g LM/m² bei Rohbaufahrerhäusern oder Rohbaukastenwagen
 
Die Werte schließen die Lösemittel aus der Nachlackierung von fertigen Fahrzeugen und der Endkonservierung für den Transport nicht ein.

3.3.5.1.2    Handspritzzonen bei sonstigen Lackieranlagen

Organische Stoffe

a)
Anforderung
 
Ohne Emissionshöchstwert für Stoffe nach 3.1.7 Klassen II und III
 
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Lacksysteme, Lackauftragsverfahren mit einem hohen Wirkungsgrad, Umluftverfahren oder Abgasreinigung ausschöpfen
b)
Technische Maßnahmen
 
Abgasreinigung prinzipiell dieselben Verfahren wie bei Serienlackierung von Automobilkarossen, Aufwand bisher jedoch relativ hoch
 
Biofilter zur Lösemittelabscheidung grundsätzlich einsetzbar, im Pilotmaßstab erprobt
 
Einsatz lösemittelarmer Lacke in allen Materialbereichen entwickelt und eingesetzt, doch noch nicht durchgängig anwendbar; Entwicklung läuft weiter und könnte für bestimmte Materialbereiche oder Produktgruppen in einigen Jahren abschließend bewertet werden
 
Einsatz emissionsarmer Lackauftragsverfahren (Pulverbeschichtung, Airlessverfahren) sind nur teilweise einsatzfähig oder reichen für eine Konkretisierung noch nicht aus
c)
Konkretisierung
Einzelfallprüfung, da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Anlagenarten eine individuelle Prüfung mit dem Ziel der Einhaltung der Emissionswerte nach Nr. 3.1.7 Klassen II und III sachgerecht ist

3.3.5.2.1    Bedruckungsanlagen

Organische Stoffe

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 0,50 g Ethanol/m³ bei Einsatz wasserverdünnbarer Druckfarben, die als organisches Lösemittel ausschließlich bis zu 25 Prozent Ethanol enthalten
 
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch Einsatz ethanolärmerer Druckfarben oder Abgasreinigung ausschöpfen
b)
Technische Maßnahmen
 
ethanolarme Farben: je höher die Saugfähigkeit des bedruckten Materials und je geringer die Gebrauchsanforderungen (zum Beispiel Abnutzungsfestigkeit) sind, umso geringere Ethanolgehalte (bis herab zu wenigen Prozent) sind möglich
 
Abgasreinigung: Biofilter zur Ethanolabscheidung grundsätzlich einsetzbar, bereits im Pilotmaßstab erprobt
c)
Konkretisierung
Einzelfallprüfung, da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Verfahren und Produkte eine individuelle Prüfung sachgerecht ist

3.3.5.3.1    Tränken von Mineralfasern

Organische Stoffe

a)
Anforderung
 
Emissionshöchstwert: 40 mg Stoffe nach 3.1.7 Klasse I/m³
 
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch Nachverbrennung oder gleichwertige Maßnahmen ausschöpfen
b)
Technische Maßnahmen
 
Wäsche in Verbindung mit Aerosolabscheider (Naßelektrofilter oder Faserfilter)
 
thermische Nachverbrennung (Problem: Energienutzung, Aufwand)
c)
Konkretisierung
 
Neuanlagen: 20 mg/m³
 
Altanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 20 mg/m³ so weit wie möglich anstreben

3.3.10.15.1    Motorprüfstände

Stickstoffoxide

a)
Anforderung
 
kein Emissionshöchstwert
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung motorischer oder anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
Geregelter Katalysator bei Leistungsprüfständen für Ottomotoren für Vergaserkraftstoff
c)
Konkretisierung
Forderung nach Einbau der unter b) genannten Katalysatoren, im übrigen Einzelfallprüfung

Organische Stoffe

a)
Anforderung
 
kein Emissionshöchstwert
 
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung motorischer oder anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
b)
Technische Maßnahmen
 
geregelter Katalysator bei Leistungsprüfständen für Ottomotor für Vergaserkraftstoff
 
ungeregelter Katalysator beim Probelauf zur Funktionskontrolle von Ottomotoren für Vergaserkraftstoff
 
Rußfilter bei Dieselmotor-Abgas in Erprobung
c)
Konkretisierung
Forderung nach Einbau der unter b) genannten Katalysatoren; im übrigen Einzelfallprüfung.
Nummer 2.3 TA Luft bleibt unberührt, da Dieselmotor-Emissionen in IIIA2 der MAK-Werte eingestuft wurden.