Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Prüfungen für Lehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer nach dem Tierzuchtgesetz
(Tierzuchtprüfungsverordnung – TierzPrüfVO)
Vom 30. März 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2009
Aufgrund von § 13 Abs. 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 168) wird verordnet:
§ 1
Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 1
§ 2
Lehrgänge zum Besamungsbeauftragten und Beauftragten für den Embryotransfer, Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang, der von einer nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt wurde, voraus.
§ 3
Prüfungsausschuss
(1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für die Dauer von drei Jahren bestellt wird.
(2) 1Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
- 1.
- einer Person des höheren Dienstes der Tierzuchtverwaltung,
- 2.
- einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit Berufserfahrung als Vertrags- oder Stationstierarzt einer Besamungsstation für die jeweilige Tierart oder Embryotransfereinrichtung,
- 3.
- dem Ausbildungsleiter oder Lehrgangsleiter.
2Weitere Fachdozenten können beratend hinzugezogen werden.
(3) 1Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. 2Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4
Durchführung der Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Anforderungen erfüllt, die an einen Besamungsbeauftragten oder Beauftragten für den Embryotransfer gestellt werden.
(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. 2Der theoretische Prüfungsteil wird schriftlich und mündlich geprüft.
§ 5
Praktischer Prüfungsteil
Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus den Bereichen:
- 1.
- Brunstphasen weiblicher Tiere,
- 2.
- Behandlung, Beurteilung und Übertragung von Samen bzw. Embryonen.
§ 6
Theoretischer Prüfungsteil, schriftlich
(1) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer im praktischen Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend (4)“ erreicht hat.
(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Bereichen:
- 1.
- Tierzucht, Tierhaltung einschließlich geltender Rechtsvorschriften,
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen,
- 3.
- Tierhygiene, Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden.
(4) Der Vorsitzende bestimmt ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses als Bewerter der schriftlichen Prüfung.
§ 7
Theoretischer Prüfungsteil, mündlich
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note „mangelhaft (5)“ erreicht hat.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die fünf Sachgebiete gemäß §§ 3 und 8 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz.
(3) 1Die mündliche Prüfung kann in Gruppen mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. 2Die Dauer soll 30 Minuten pro Prüfling betragen.
§ 8
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note | Zensur | Bewertung |
---|---|---|
Sehr gut | (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
Gut | (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
Befriedigend | (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
Ausreichend | (4) | eine Leistung, die Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
Mangelhaft | (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
Ungenügend | (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Das Ergebnis des Prüfungsteiles wird dem Prüfling jeweils durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Resultatsermittlung mündlich mitgeteilt.
(3) Die Gesamtnote ist in einem Bewertungsbogen (Anlage 1) zu vermerken.
(4) 1Die Gesamtnote wird aus dem Mittel der gewichteten Noten der Prüfungsteile ermittelt.
2Die Note
- 1.
- des schriftlichen Prüfungsteils wird einfach,
- 2.
- des mündlichen Prüfungsteils wird doppelt und
- 3.
- des praktischen Prüfungsteils wird dreifach
gewichtet.
3Die Prüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)“ erreicht wurde. 4Wurde jedoch in dem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil die Note „ungenügend (6)“ oder im praktischen Prüfungsteil die Note „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (Anlagen 2 und 3).
(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann erst wiederholt werden, wenn der Prüfling erneut an einem Lehrgang teilgenommen hat.
§ 9
Verhinderung an der Teilnahme, Nachholung
(1) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungsteil, wird die Note „ungenügend (6)“ erteilt, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(2) 1Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorliegt, kann der Prüfling nicht abgelegte Prüfungsteile nachholen. 2Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit.
§ 10
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) 1Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. 2In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 11
Kurzlehrgänge zum Eigenbestandsbesamer, Prüfungsgespräch
(1) Ein Kurzlehrgang zum Eigenbestandsbesamer schließt mit einem Prüfungsgespräch, an dem neben dem Lehrgangsleiter mindestens ein Vertreter der Prüfungsbehörde teilnimmt.
(2) Es sind die fünf Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu prüfen.
(3) Wer am Kurzlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (Anlage 4).
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. März 1999
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen