Historische Fassung war gültig vom 17.07.1999 bis 31.12.2000

Sächsisches Gesetz
über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze
(Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG)1

Vom 28. Februar 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Juli 1999

Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

1.
die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 708), aufzunehmen hat, und
2.
die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im übrigen und anderer Kriegsfolgengesetze. 2

§ 1a
Berechtigte

Aufgenommen werden

1.
Spätaussiedler (§ 4 BVFG),
2.
ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG), sowie
3.
ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2 BVFG). 3

§ 2
Eingliederungsbehörden

(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Eingliederungsbehörden.

(2) Eingliederungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Eingliederungsbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als mittlere Eingliederungsbehörden und
3.
die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. 4

(4) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde den mittleren Eingliederungsbehörden oder einzelnen unteren Eingliederungsbehörden auch für das Gebiet anderer unterer Eingliederungsbehörden zuzuweisen.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme von Aussiedlern und deren Familienangehörigen

§ 3
Aufnahme und Zuteilung

(1) Die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen (Landesaufnahmestelle) gewährleistet die Erstaufnahme der vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen und teilt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu. 5

(2) Die Zuteilung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Fläche und der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vergangenen Jahres.

(3) Von diesem Schlüssel kann in Härtefällen, insbesondere bei engen Familienbindungen zu im Gebiet einer unteren Eingliederungsbehörde bereits wohnenden Familienangehörigen abgewichen werden.

(4) Die oberste Eingliederungsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige mittlere Eingliederungsbehörde, der die Landesaufnahmestelle zugeordnet ist.

§ 4
Unterbringung und Eingliederung

(1) Die unteren Eingliederungsbehörden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen und bringen sie, soweit erforderlich, in Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) vorläufig unter.

(2) Bei der Schaffung dieser Einrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere im erforderlichen Umfang geeignete Unterkünfte zur Nutzung anzubieten. Die Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Personen aufzunehmen.

(3) Die unteren Eingliederungsbehörden wirken im Benehmen mit anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und -hilfen auf eine zügige endgültige Eingliederung hin.

§ 5
Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

(1) Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln. 6

(2) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Belegungsdichte zu bestimmen und sie dem Zugang, der Unterbringungskapazität und der Unterbringungssituation anzupassen.

§ 6
(aufgehoben) 7

§ 7
Verwaltungsausgaben und Spätaussiedlereingliederungspauschale

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden nach diesem Abschnitt notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Landkreise und Kreisfreien Städte werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. 8

(2) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten für jeden Berechtigten eine einmalige Spätaussiedlereingliederungspauschale in Höhe von 5 600 DM zur Erfüllung der Eingliederung (Unterbringung und soziale Hilfsleistungen) im ersten Jahr nach der Aufnahme der Berechtigten. Der Landkreis, in dem die Landesaufnahmestelle liegt, erhält für jeden dort aufgenommenen Berechtigten eine einmalige Landesaufnahmepauschale von 6 DM.

(3) Die Zahl der Berechtigten bemißt sich für die Spätaussiedlereingliederungspauschale nach den den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Vorjahr neu zugewiesenen Personen im Sinne des § 1a. Die Landesaufnahmepauschale wird für jede in dem Vorjahr in der Landesaufnahmestelle neu aufgenommene Person im Sinne des § 1a gezahlt. Die Pauschalen werden in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, erstmalig zum 15. Februar 1998, ausgezahlt.

(4) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und dem Staatsministerium der Finanzen. 9

§ 8
Datenübermittlung

(1) Die Eingliederungsbehörden dürfen den in den jeweiligen Übergangswohnheimen mit der Betreuung der Aussiedler und Spätaussiedler befaßten Stellen folgende Daten der nach § 3 Abs. 1 in das Zuteilungsverfahren einbezogenen Personen übermitteln:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3.
Geburtsdatum,
4.
Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlichen rechtlichen Religionsgemeinschaft,
5.
Herkunftsort sowie
6.
Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeit.

Die Empfänger der Daten haben die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen. Die Daten dürfen nur für Betreuungszwecke verwendet werden. An nicht mit der Betreuung befaßte Stellen dürfen die Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden. Nach Beendigung der Betreuung sind die Daten zu löschen.

(2) Die Landesaufnahmestelle darf die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Daten der von ihr aufgenommenen Personen im Alter von 14 bis 65 Jahren den vor der Weiterleitung zuständigen Arbeitsämtern übermitteln, soweit es für die Entscheidung über die Weiterleitung an die untere Eingliederungsbehörde oder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Landesaufnahmestelle darf dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung folgende Daten der von ihr aufgenommenen Personen übermitteln:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift.

Zum gleichen Zweck können die gleichen Daten aufgenommener Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten stammen, von der Landesaufnahmestelle an den kirchlichen Suchdienst übermittelt werden. Dieser Stelle können zusätzlich der Geburtsort und die Anschrift am 1. September 1939 mitgeteilt werden.

Dritter Abschnitt
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und anderer Kriegsfolgengesetze

§ 9
Zuständigkeit

(1) Zentrale Dienststelle nach § 21 des Bundesvertriebenengesetzes ist die oberste Eingliederungsbehörde.

(2) Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:

1.
die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG,
2.
die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG,
3.
die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz.

(3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen. 10

§ 10
(aufgehoben) 11

§ 11
Beirat

(1) Zur sachverständigen Beratung der Staatsregierung wird nach § 22 des Bundesvertriebenengesetzes bei der obersten Eingliederungsbehörde ein Beirat für Vertriebenen-, Aussiedler- und Spätaussiedlerfragen gebildet.

(2) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände, vier Mitgliedern der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und zwei Mitgliedern der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen. Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. Den Vorsitz führt der Staatsminister des Innern oder eine von ihm beauftragte Person.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird entsprechend Satz 1 eine Ersatzperson für den Rest der Amtsdauer berufen.

§ 12
Förderung von Kultur und Wissenschaft

Im Zusammenhang mit der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes kann der Freistaat Sachsen in den Aussiedlungsgebieten Begegnungsveranstaltungen, kulturelle oder wissenschaftliche Maßnahmen zugunsten der deutschen Minderheit oder zur Pflege des Kulturgutes fördern, sofern die Maßnahmen der Völkerverständigung dienen. 12

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 13
(aufgehoben) 13

§ 14
Inkrafttreten 14

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 14 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Februar 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert