Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung – GastVO)

Vom 16. Juni 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von §§ 18 Abs. l, 21 Abs. 2 Satz 1 und 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) sowie § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den Gemeinden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung sind die Gemeinden zuständig, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbebetriebe bezieht, die dem Gaststättengesetz unterliegen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 sind

1.
die Gemeinden,
2.
für Regelungen, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, die Landkreise und Kreisfreien Städte,
3.
für Regelungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises – einer Kreisfreien Stadt – hinaus erstrecken,
die Landesdirektionen,
4.
für Regelungen, die sich über das Gebiet einer Landesdirektion hinaus erstrecken,
das Staatsministeriums des Innern.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Überwachungsbefugnisse nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes stehen in Zusammenhang mit der Sperrzeit auch dem Polizeivollzugsdienst zu. 1

§ 2
Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der §§ 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

1.
die Person des Antragstellers,
2.
die Betriebsart,
3.
die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters beizubringen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 soll in Schriftform ergehen. 2

§ 3
Straußwirtschaften

(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder Apfelwein bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf daneben nicht eine Straußwirtschaft betreiben.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft betreiben.

§ 4
Räumliche Voraussetzungen

(1) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.

(2) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 5
Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

(2) § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren.

§ 6
Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen und dabei mitzuteilen

1.
den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
2.
den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
3.
die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

§ 7
Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und in der Nacht zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 8
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte auf Schiffen und in Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt.

(2) Die Sperrzeit für Spielhallen, für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr.

§ 9
Allgemeine Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Verordnung verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für die unter § 8 Abs. 1 fallenden Betriebe kann eine Sperrzeit festgesetzt werden.

§ 10
Ausnahmen für einzelne Betriebe

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 20 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

§ 11
Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:

1.
Vorname, Familienname,
2.
Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
letzter Aufenthaltsort und vorhergehende Beschäftigungsstelle,
6.
Beginn der Beschäftigung.

Zusätzlich kann die Vorlage eines Führungszeugnisses für die beschäftigte Person verlangt werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Personen ohne die aufgrund einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 28 Abs. 3 des Gaststättengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden. 3

§ 13
Aufsicht

(1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. 4

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 1992

Für die Sächsische Staatsregierung:

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer