Gesetz
über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

Vom 11. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. November 2012

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen

(1) Die Berufsakademie Sachsen ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Sie bereitet die Studenten in einem dreijährigen praxisintegrierenden Studium durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Studienakademien mit den Praxispartnern.

(2) Die Berufsakademie Sachsen arbeitet mit Hochschulen, anderen Einrichtungen des Bildungswesens und mit Trägern des Technologietransfers zusammen. Sie fördert den Wissenstransfer.

(3) Bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen kann eine wechselseitige Anerkennung von Studienleistungen und ein Zusammenwirken bei der Fort- und Weiterbildung des Lehrpersonals vereinbart werden.

(4) Die Berufsakademie Sachsen fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich sowie den Austausch mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens. Sie ermöglicht ihren Studenten eine fremdsprachliche Bildung.

(5) Die Berufsakademie darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen. 2

§ 2
Praxispartner

Einrichtungen der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können als Praxispartner anerkannt werden, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln. Die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Praxispartnern obliegt gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 der Koordinierungskommission.

§ 3
Rechtsstellung der Staatlichen Studienakademien

(1) Den staatlichen Teil der Berufsakademie Sachsen bilden

1.
die Staatliche Studienakademie Bautzen,
2.
die Staatliche Studienakademie Breitenbrunn,
3.
die Staatliche Studienakademie Dresden,
4.
die Staatliche Studienakademie Glauchau,
5.
die Staatliche Studienakademie Leipzig,
6.
die Staatliche Studienakademie Riesa und
7.
die Staatliche Studienakademie Plauen

Die Staatsregierung kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachausschuss des Sächsischen Landtages Modellversuche zur Erprobung weiterer Standorte durchführen.

(2) Die Staatlichen Studienakademien sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie besitzen Rechtsfähigkeit im Rahmen dieses Gesetzes. Die Staatlichen Studienakademien verfügen über die Personalhoheit und regeln ihren Geschäftsablauf, die Durchführung des Studiums und der Prüfungen, das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern sowie das Berufungsverfahren durch Ordnungen. Die Ordnungen bedürfen mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Studienakademien führen die Bezeichnung „Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des Ortsnamens.

(3) Die Staatlichen Studienakademien stehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) Dienstvorgesetzter der Direktoren, der Dozenten und der Verwaltungsleiter ist der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst; er kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Dozenten und Verwaltungsleiter den Direktoren übertragen. Dienstvorgesetzter für das übrige Lehrpersonal und das in der Verwaltung tätige Personal ist der Direktor.

(5) Zum Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit von Ämtern für Ausbildungsförderung gemäß § 45 Abs. 2 des Gesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung ( BundesausbildungsförderungsgesetzBAföG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1993 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 19. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998, gilt Breitenbrunn als gemeinsamer Sitz der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen.

(6) Sofern eine Staatliche Studienakademie aufgrund einer Vereinbarung nach § 109 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einem Studentenwerk zugeordnet worden ist, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Ist eine Staatliche Studienakademie durch Rechtsverordnung gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG einem Studentenwerk zugeordnet worden, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Die Beiträge werden von der Staatlichen Studienakademie unentgeltlich eingezogen. Die Beiträge für das bevorstehende Studienjahr sind von den Studienbewerbern bei Studienbeginn, im Übrigen einen Monat vor Beginn des folgenden Studienjahres, fällig. 3

§ 4
Gliederung der Staatlichen Studienakademien

(1) Die Staatlichen Studienakademien gliedern sich in Studiengänge. Studiengänge sind Ausbildungsgänge, die zu Diplom- oder zu Bachelorabschlüssen führen. Die Studiengänge erfüllen Aufgaben der Staatlichen Studienakademien vor allem in bezug auf die Planung, Organisation und Durchführung der wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitte und die Kontrolle der praktischen Studienabschnitte.

(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Empfehlung des Kollegiums der Berufsakademie Sachsen jeweils einen Dozenten zum Direktor der Staatlichen Studienakademie und soweit erforderlich, einen Dozenten zum ständigen Vertreter des Direktors. Zum Leiter eines Studienganges bestellt der Direktor einen Dozenten auf Empfehlung der Koordinierungskommission. Die Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. 4

§ 5
Namensschutz

Die Bezeichnungen „Berufsakademie“, „Studienakademie“ oder „Staatliche Studienakademie“ sowie eine auf Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geführt werden.

§ 6
Bezeichnungen

Frauen können die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes in weiblicher Form führen. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Abschlüssen nach § 10a Abs. 1. 5

§ 7
Zugang

(1) Berechtigt zum Studium an den Staatlichen Studienakademien und den Einrichtungen der Praxispartner ist, wer

1.
die allgemeine Hochschulreife,
2.
die Fachhochschulreife,
3.
die fachgebundene Hochschulreife,
4.
eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder
5.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat und

mit einem Praxispartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den vom Kollegium nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht. Die Bewerber müssen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium in einem entsprechenden Studiengang.

(2) Bewerber, die nicht über eine Vorbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 verfügen, können durch Bestehen einer Zugangsprüfung die Berechtigung zum Studium an einer Staatlichen Studienakademie und in den Einrichtungen der Praxispartner erwerben, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. 6

§ 8
Zulassung

(1) Zum Studium kann durch die Staatliche Studienakademie zugelassen werden, wer

1.
die Zugangsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt und
2.
von einem Praxispartner im Rahmen der nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 festgelegten Obergrenze unter Vorlage des Ausbildungsvertrages zum Studium vorgeschlagen worden ist.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Zulassung entstehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Studienbewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Student seine Pflichten nach § 9 Abs. 2 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatlichen Studienakademie schwerwiegend oder wiederholt gestört hat oder
2.
der Student eine nach der Studien- oder Prüfungsordnung erforderliche Leistungskontrolle oder Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(4) Die Zulassung ist in der Regel zu widerrufen, wenn das Ausbildungsverhältnis des Studenten mit einem Praxispartner rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abgeschlossen worden ist.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nach der Zulassung Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten. 7

§ 9
Studium

(1) Das Studium an den Staatlichen Studienakademien und in den Einrichtungen der Praxispartner dauert in der Regel insgesamt drei Jahre (Regelstudienzeit). Es gliedert sich in wissenschaftlich theoretische und praktische Studienabschnitte, die inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind. Die Studienabschnitte können auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform angeboten werden; die Regelstudienzeit und die Prüfungsfristen nach § 10 Abs. 4 Nr. 12 sind entsprechend zu verlängern.

(2) Die Studenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

(3) Die Studiengänge werden von Staatlichen Studienakademien in einem oder mehreren Studienbereichen eingerichtet, geändert oder aufgehoben. Ein Studienbereich soll Studiengänge aus verwandten oder miteinander benachbarten Fachgebieten umfassen. Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen verlangen oder in Zielvereinbarungen mit den Staatlichen Studienakademien regeln.

(4) Jeder Studiengang wird durch eine Studienordnung der Berufsakademie Sachsen geregelt. Der Direktor einer Staatlichen Studienakademie beauftragt im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Erarbeitung einer Studienordnung. Die Studienordnung wird von dem beauftragenden Direktor im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien auf der Grundlage des Vorschlages der Studienkommissionen erlassen. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Studienordnung regelt insbesondere

1.
das Ziel und den Zweck des Studiums,
2.
den Inhalt und den Aufbau des Studiums so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
3.
die Bezeichnung von Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Hierzu ist der Anteil der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen am zeitlichen Gesamtumfang des Studiums zu bestimmen. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studenten Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen eigener Wahl verbleibt. In geeigneten Fächern kann vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder Studienleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht werden können.
4.
die Dauer von im Ausland zu erbringenden Studienleistungen,
5.
die Modularisierung. Hierzu sind fachlich oder thematisch zusammenhängende Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammenzufassen. Die Modulbeschreibungen sind der Studienordnung als Anlage beizufügen. Die fachlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art schließen jeweils mit einer Modulprüfung ab. Nach Bestehen der Prüfung werden für dieses Modul Leistungspunkte vergeben; Näheres regelt die Prüfungsordnung.

(6) Auf der Grundlage der Studienordnung und unter Beachtung der Prüfungsordnung ist für jeden Studiengang ein Studienablaufplan aufzustellen. Den Studienablaufplan erstellt die Studienkommission, die die Studienordnung erarbeitet. Der Studienablaufplan dient einem sachgerechten Aufbau und Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Er erläutert den empfohlenen Verlauf des Studiums und beschreibt Art und Umfang der Lehrveranstaltung. Der Studienablaufplan ist öffentlich bekannt zu machen. 8

§ 10
Prüfungen

(1) Das Studium wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Die Staatliche Studienakademie stellt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, über die Verleihung der Abschlussbezeichnung eine Urkunde aus. Sie fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach dem ,Diploma Supplement Modell’ der Europäischen Union, des Europarats und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei. Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, stellt sie auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen aus.

(2) Prüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung der Berufsakademie Sachsen abgenommen. Sie dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnittes oder des Studiums erreicht hat.

(3) Der Direktor einer Staatlichen Studienakademie beauftragt im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Erarbeitung einer Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung wird von dem beauftragenden Direktor im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien auf der Grundlage des Vorschlages der Studienkommissionen erlassen. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere

  1.
das Ziel und den Zweck der Prüfungen,
  2.
die Anzahl, die Art, den Gegenstand, die Ausgestaltung und den Aufbau der Fach- oder Modulprüfungen sowie der Abschlussarbeiten,
  3.
die Voraussetzungen für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Berufsakademie Sachsen und an anderen dem tertiären Bereich zuzuordnenden Berufsakademien oder an Hochschulen auch des Auslandes sowie auf sonstige Weise erbracht wurden. Die Anrechnung wird auf Antrag vorgenommen, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen durch die in der Prüfungsordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle festgestellt wurde. Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen insbesondere nach Inhalt, Umfang und Anforderungen den einzelnen in der Prüfungsordnung für den Studiengang festgelegten Vorgaben für Prüfungsleistungen entsprechen.
  4.
die Verpflichtung bei schriftlichen Hausarbeiten für einen Studienabschluss an Eides statt zu versichern, dass sie selbstständig angefertigt wurden,
  5.
die Fristen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und den Abschlussarbeiten,
  6.
die fachlichen Voraussetzungen der Zulassung zu Prüfungen,
  7.
die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
  8.
die Möglichkeit, in geeigneten Fächern Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch erbringen zu können,
  9.
die Bearbeitungszeit für jede einzelne Prüfung sowie für die Anfertigung der Abschlussarbeit,
10.
die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Prüfungsorgane; schriftliche Prüfungsleistungen sind in Abschlussarbeiten und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
11.
das Prüfungsverfahren, einschließlich der Zulassung einer Prüfungsöffentlichkeit für mündliche Prüfungen,
12.
die Fristen für das Ablegen der Prüfungen; das Prüfungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
13.
die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sowie die Voraussetzungen der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin mit Zustimmung des Praxispartners möglich.
14.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, für das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen sowie für die Vergabe von Leistungspunkten,
15.
die Freistellung der Studenten von ihren sonstigen Aufgaben und Pflichten, insbesondere gegenüber dem Praxispartner zur Anfertigung der Abschlussarbeit,
16.
die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfer,
17.
die zu verleihende Abschlussbezeichnung,
18.
den Inhalt und die Gestaltung des Zeugnisses und der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,
19.
die Einzelheiten zum Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
20.
das Widerspruchsverfahren,
21.
die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit,
22.
einen Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studenten.

(5) Die Prüfungsordnung muss die durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder gesetzten Standards der jeweils geltenden Rahmen- und Strukturvorgaben einhalten. Widerspricht sie Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Ländern oder dem Bund, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Direktorenkonferenz, wie die erforderlichen Regelungen zu treffen oder zu ändern sind.

(6) Für Prüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung nur Dozenten oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie oder Mitglieder und Angehörige von Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbstständigen Lehre berechtigt sind; soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. Nach Zweck und Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(7) Prüfungen sollen so anberaumt werden, dass keine Lehrveranstaltungen ausfallen. 9

§ 10a
Abschlüsse

(1) Aufgrund der erfolgreichen staatlichen Abschlussprüfung verleiht der Freistaat Sachsen die Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit der Bezeichnung

1.
Bachelor of Arts (B. A.),
2.
Bachelor of Science (B. Sc.),
3.
Bachelor of Engineering (B. Eng.).

Aufgrund einer Vereinbarung mit einer Hochschule oder einer Berufsakademie, die dem tertiären Bereich zuzuordnen ist, kann eine Staatliche Studienakademie andere als in diesem Gesetz genannte Abschlussbezeichnungen für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Darüber hinaus sind weitere Abschlussbezeichnungen mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zulässig, wenn sie durch Beschluss der Kultusministerkonferenz empfohlen werden. Der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen. Sorben können die Grade zusätzlich in sorbischer Sprache führen und eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses erhalten.

(2) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

(3) Der Abschluss der Berufsakademie Sachsen steht den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleich. Der Bachelorabschluss der Berufsakademie Sachsen ist dem Bachelorabschluss der Hochschulen gleichgestellt.

(4) Studiengänge, die zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führen, sind zu akkreditieren.

(5) Aufgrund bestandener staatlicher Abschlussprüfung in Studienangeboten, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe des Studienganges und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“. Die näheren Bezeichnungen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

(6) Bei einem vor dem 18. September 2008 aufgenommenen Studiengang, der zur Abschlussbezeichnung „Diplom“ führt, kann die Bezeichnung „Bachelor“ verliehen werden, wenn der Studiengang den Anforderungen genügt, die an einen Studiengang gestellt werden, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führt. Insbesondere muss sie die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 5 erfüllen. Ein Direktor beauftragt im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Prüfung nach Satz 1 und 2. Auf der Grundlage der Prüfung beschließt der Direktor im Einvernehmen mit den Direktoren der übrigen Staatlichen Studienakademien, ob die Bezeichnung „Bachelor“ vergeben werden kann. Ein Beschluss, nach dem die Bezeichnung „Bachelor“ vergeben werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Es darf jeweils nur eine der Abschlussbezeichnungen geführt werden. 10

§ 11
Weiterbildung, Technologietransfer, Wissenstransfer

(1) Die Staatlichen Studienakademien können im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Möglichkeiten der berufsbezogenen Weiterbildung, Aufbaustudiengänge sowie die Unterstützung von Praxispartnern bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis in Form von Technologie- oder Wissenstransfer anbieten. Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weiteren Qualifizierung der in der beruflichen Praxis tätigen Absolventen der Berufsakademie, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.

(2) Die berufsbezogene Weiterbildung soll als höchstens einjähriger Studiengang angeboten werden.

(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung können Gebühren und Auslagen oder Entgelte erhoben werden, die den Studienakademien als eigene Einnahmen verbleiben. Sie sind im Wirtschaftsplan gesondert nachzuweisen.

§ 12
Lehrpersonal

(1) Das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademien besteht aus den hauptberuflichen Dozenten, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie den nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. Beschäftigungsverhältnisse können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

(2) Der Anteil der von Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen soll 40 vom Hundert betragen.

(3) Als Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sollen verstärkt Frauen gewonnen werden.

(4) Berufungsvoraussetzungen für die Dozenten sind

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium des entsprechenden Wissenschaftsgebietes,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung und durch eine Probeveranstaltung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
4.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein sollen.

(5) Als Dozent kann vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt und die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt.

(6) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages für die Besetzung einer Dozentenstelle an einer Staatlichen Studienakademie wird vom Kollegium der Berufsakademie Sachsen eine Berufungskommission gebildet, der vier bis sechs hauptberufliche Dozenten, zwei Lehrbeauftragte und ein Student angehören und die aus ihrer Mitte einen hauptberuflichen Dozenten als Vorsitzenden wählt. Mindestens ein Dozent muss einer anderen Staatlichen Studienakademie angehören. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Die Direktorenkonferenz nimmt Stellung zu dem Berufungsvorschlag. Die Stellungnahme und der Berufungsvorschlag sind dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorzulegen. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann von der im Berufungsvorschlag genannten Reihenfolge abweichen. Beruft er keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, so ist die Berufungskommission zu einem erneuten Vorschlag aufzufordern. Will der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auch dem zweiten Berufungsvorschlag nicht folgen, kann er nach Einholung einer Stellungnahme der Berufungskommission eine Person ohne entsprechenden Berufungsvorschlag berufen.

(7) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Dozenten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper den akademischen Titel „Professor“ verleihen. Der akademische Titel kann nach Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag einer Staatlichen Studienakademie hierzu die Erlaubnis erteilt.

(8) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Dozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei ist insbesondere der Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwandes für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu regeln.

(9) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Berufungsvoraussetzungen für Dozenten erfordert, kann diese Aufgabe Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen.

(10) Die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten müssen nach ihrer fachwissenschaftlichen und pädagogisch-didaktischen Befähigung sowie ihrer fachpraktischen Berufserfahrung den Anforderungen an die Lehre in den Staatlichen Studienakademien entsprechen. Sie sollen über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und müssen persönlich geeignet sein.

(11) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Lehrbeauftragten die Bezeichnung „Honorarprofessor“ verleihen. Für die Verleihung gelten in der Regel die Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechend.

§ 13
Gremien der Berufsakademie Sachsen

Gremien der Berufsakademie Sachsen sind das Kollegium, die Studienkommissionen sowie die Koordinierungskommissionen der Staatlichen Studienakademien. Bei der Bildung dieser Gremien sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

§ 14
Kollegium der Berufsakademie Sachsen

(1) Dem Kollegium der Berufsakademie Sachsen gehören als Mitglieder an:

1.
vier Vertreter der Staatsministerien,
2.
der Vorsitzende der Direktorenkonferenz und dessen Stellvertreter,
3.
sechs Vertreter der Praxispartner, davon ein Vertreter der Gewerkschaften, der zuständigen berufsständischen Kammern und des auf Landesebene bestehenden Zusammenschlusses der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
4.
ein Vertreter der Studenten.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt die Vertreter der Staatsministerien und der Praxispartner für drei Jahre, die Vertreter der Studenten für ein Jahr. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter.

(3) Das Kollegium der Berufsakademie Sachsen wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatsministerien, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

(4) Das Kollegium gibt Empfehlungen zu allen Angelegenheiten der Berufsakademie Sachsen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu

1.
der Gründung neuer oder der Aufhebung bestehender Studienakademien,
2.
der Planung und Entwicklung der Berufsakademie Sachsen sowie zur Organisation ihrer Arbeit,
3.
der Einrichtung oder Aufhebung neuer Studiengänge,
4.
der Bestellung der Direktoren der Staatlichen Studienakademien und ihrer ständigen Vertreter,
5.
den Berufungsordnungen,
6.
den Studien- und Prüfungsordnungen,
7.
Grundsätzen für die Zulassung von Studenten,
8.
Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Studenten und den Praxispartnern,
9.
Grundsätzen für das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern,
10.
Grundsätzen für die Studienaufsicht,
11.
Grundsätzen für die Arbeit der Koordinierungskommissionen,
12.
der Abstimmung der Studienplatzkapazitäten in den Staatlichen Studienakademien,
13.
überregionalen Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Studienplätzen in den Betrieben und Einrichtungen der Praxispartner,
14.
Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung der Lehre.

(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen des Kollegiums der Berufsakademie Sachsen durch Weisungen an die Direktoren. Weicht es von den Empfehlungen ab, ist dies zu begründen.

(6) Das Kollegium der Berufsakademie Sachsen kann einer Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung überweisen. 11

§ 15
Studienkommissionen

(1) Für verwandte Studiengänge, die einen Studienbereich bilden, wird jeweils eine überörtliche Studienkommission gebildet. Jeder Studienkommission gehören jeweils bis zu sechs Vertreter der Staatlichen Studienakademien und die gleiche Anzahl von Vertretern der Praxispartner sowie ein Vertreter der Studenten an. Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. Die Vertreter der Staatlichen Studienakademien und der Praxispartner werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren, die Vertreter der Studenten für ein Jahr bestellt.

(2) Die Studienkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademien, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

(3) Die Studienkommissionen beschließen Empfehlungen zu den überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. Den Studienkommissionen obliegt insbesondere im Auftrag der Direktoren die Erarbeitung der Studienpläne sowie der Studien- und Prüfungsordnungen für das duale Studium. Die Studienkommissionen sind dabei nur an gesetzliche Bestimmungen gebunden und von inhaltlichen Weisungen frei. Sie beraten das Kollegium der Berufsakademie Sachsen in allen Fragen des Studiums und der Prüfungen von grundsätzlicher Bedeutung. 12

§ 16
Koordinierungskommission

(1) Der Koordinierungskommission einer Staatlichen Studienakademie gehören an:

1.
der Direktor der Studienakademie,
2.
drei hauptberuflich tätige Mitglieder des Lehrpersonals aus unterschiedlichen Studienbereichen,
3.
vier Vertreter der Praxispartner aus unterschiedlichen Studienbereichen,
4.
je Studienbereich ein Vertreter der Studenten.

Der Verwaltungsleiter kann an den Sitzungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie, die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 3 von den beteiligten Praxispartnern über die für den Sitz der Studienakademie zuständige Industrie- und Handelskammer oder entsprechende Organisationen vorgeschlagen. Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden für drei Jahre, die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 4 für ein Jahr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom Direktor bestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter.

(3) Die Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademie, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

(4) An jeder Staatlichen Studienakademie wird eine Koordinierungskommission gebildet. Die Koordinierungskommission regelt die Zusammenarbeit zwischen der Staatlichen Studienakademie und den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Koordinierung des Studiums an der Staatlichen Studienakademie und an den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,
2.
die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Staatlichen Studienakademie und in den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner, erforderlichenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die den einzelnen Einrichtungen der Praxispartner an der Staatlichen Studienakademie zur Verfügung stehenden Studienplätzen,
3.
Empfehlungen für die Bestellung der Leiter der Studiengänge,
4.
Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte,
5.
die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Praxispartnern sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses anerkannter Praxispartner. 13

§ 17
Direktoren der Staatlichen Studienakademien

(1) Die Staatlichen Studienakademien werden jeweils von einem Direktor geleitet. Dieser vertritt die Staatliche Studienakademie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Direktor kann von einem Dozenten als ständigem Vertreter unterstützt werden.

(2) Die Direktoren führen die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigten Empfehlungen des Kollegiums und der Studienkommissionen aus. Sie unterstützen den Vorsitzenden der Koordinierungskommission bei der Vorbereitung der Sitzungen und führen deren Beschlüsse aus.

(3) Hält der Direktor einen Beschluss der Koordinierungskommission für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder nachteilig für die Berufsakademie Sachsen oder für die Staatliche Studienakademie, muss er ihn beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Koordinierungskommission bei ihrer Bewertung, legt der Direktor die Angelegenheit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.

§ 18
Direktorenkonferenz

(1) Die Direktorenkonferenz sichert die Zusammenarbeit der Staatlichen Studienakademien, insbesondere in Grundsatzangelegenheiten der Lehre und des Studienbetriebes sowie bei der Planung und konzeptionellen Weiterentwicklung des Studienangebotes. Eine ausgewogene Vielfalt des Lehrangebots ist zu sichern. Die Direktorenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz unterstützt den Vorsitzenden des Kollegiums und die Vorsitzenden der Studienkommissionen bei der Vorbereitung der Sitzungen. Dabei berücksichtigt er die Beschlüsse und Empfehlungen der Direktorenkonferenz.

§ 19
Leitung der Studiengänge

Der Leiter des Studienganges ist für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung sowie einen geordneten Ablauf des Studiums in dem jeweiligen Studiengang und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. 14

§ 20
Verwaltungsleiter

(1) Der Verwaltungsleiter wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Direktor bestellt. Er soll über einschlägige Berufserfahrung in Wirtschaft oder Verwaltung verfügen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Verwaltungsleiter unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er ist ständiger Vertreter des Direktors im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und führt die Beschlüsse der Gremien der Berufsakademie Sachsen und die Weisungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst aus. Der Verwaltungsleiter nimmt die Befugnisse des Beauftragten für den Haushalt wahr.

§ 21
Gemeinsame Verwaltung

Staatliche Studienakademien können von einem Verwaltungsleiter gemeinsam verwaltet werden. § 20 gilt entsprechend. Gemeinsam zu verwaltende Staatliche Studienakademien werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den betroffenen Staatlichen Studienakademien bestimmt.

§ 22
Studentenvertretung

(1) Die Studenten der Berufsakademie Sachsen nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange im Studentenrat der jeweiligen Staatlichen Studienakademie wahr. Sie werden dabei von der Staatlichen Studienakademie unterstützt. Näheres über die Organisation und die Wahlen regelt der Studentenrat in einer Ordnung, die er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(2) Der Studentenrat wird von den Studenten der jeweiligen Studienakademie in geheimer Wahl gewählt. Der Studentenrat bestimmt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen. Rechtsverbindliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Studentenrates abgegeben werden.

(3) Der Studentenrat schlägt die Vertreter der Studenten für die Koordinierungskommission vor. Die Versammlung der Sprecher der Studentenräte aller Staatlichen Studienakademien schlägt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Vertreter der Studenten für das Kollegium der Berufsakademie Sachsen und die Studienkommissionen vor.

§ 23
Datenverarbeitung

(1) Die Staatlichen Studienakademien dürfen von Studienbewerbern und Studenten die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Zulassung zum Studium, die Teilnahme an den wissenschaftlich theoretischen und praktischen Abschnitten des Studiums, die Prüfungen, die Nutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademien und für die Planung der Staatlichen Studienakademien erforderlich sind. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Statistik verwendet und an das Statistische Landesamt übermittelt werden.

(2) Die Staatlichen Studienakademien können personenbezogene Daten des Lehrpersonals zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehrtätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind Zweck, Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

1.
die Erhebung personenbezogener Daten,
2.
die Speicherung,
3.
das Verfahren der Auswertung,
4.
die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,
5.
die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen oder Evaluationen,
6.
die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,
7.
die Anonymisierung sowie
8.
die Löschung.

Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten befragter Studenten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
ohne die nach § 5 erforderliche Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Bezeichnung „Berufs-“, „Studienakademie“ oder „Staatliche Studienakademie“ oder eine auf eine Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
2.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes „Berufsakademie“ oder „(BA)“ unberechtigt verleiht,
3.
eine der in § 10a Abs. 1 und Abs. 5 bestimmten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000 EUR geahndet werden. 15

§ 25
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien

Die Tätigkeit in den Gremien ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechtes an Weisungen und Aufgaben nicht gebunden. Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird oder die Tätigkeit nicht zur Amtsaufgabe gehört, kann auf Antrag Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. Für Sitzungsteilnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gilt das Reisekostengesetz entsprechend. Erleidet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Gremiums einen Dienstunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter. 16

§ 26
Übergangsvorschriften

Eine Einrichtung, die bei In-Kraft-Treten die Bezeichnung „Berufsakademie“ oder „Studienakademie“ in ihrem Namen geführt oder sonst verwendet hat, darf diese Bezeichnung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Jahr lang führen oder verwenden, auch wenn keine Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vorliegt.

§ 27
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer