Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz
(SächsOWiG)
Vom 20. Januar 1994
Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Freistaates Sachsen oder einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.
§ 2
Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt worden sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in die Kassen dieser Behörden.
§ 3
Wirkung der Einziehung
Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einbeziehung angeordnet hat.
§ 4
Notwendige Auslagen
Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Die Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.
§ 5
Erstattung von Auslagen
Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 OWiG oder nach Nummern 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Freistaat Sachsen und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.
§ 6
Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
Zweiter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
§ 7
Verhütung von Unfällen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an öffentlichen Straßen oder an anderen Orten, an denen Menschen verkehren,
- 1.
- Sachen auswirft, ausgießt oder ohne ausreichende Befestigung aufstellt, aufhängt oder sonst anbringt oder
- 2.
- Öffnungen oder Vertiefungen unverdeckt oder unverwahrt läßt,
wenn daraus die Gefahr der Verletzung oder erheblichen Verunreinigung eines anderen oder der Beschädigung oder erheblichen Verunreinigung einer fremden Sache von bedeutendem Wert entstehen kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 8
Verwendung von Selbstschußgeräten und
anderen Geräten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Schlageisen, Fußangeln, Selbstschußgeräte, die zum Abschießen von Geschossen bestimmt sind, oder ähnliche Geräte verwendet, sofern er nicht mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9
Parken auf Privatgrundstücken
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen
- 1.
- unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, daß die Benutzung dieser Verkehrsflächen durch Unbefugte untersagt ist,
- 2.
- vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 10
Schutz von Wappen und Flaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
- das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder
- 2.
- das Wappen eines Landkreises
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11
Zuständigkeit nach § 112 OWiG
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtages.
§ 12
Sonstige sachliche Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind in den Fällen der §§ 7 bis 10 die Ortspolizeibehörden.
§ 13
Änderung des Sächsischen Meldegesetzes
In § 38 Abs. 2 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353) wird die Jahreszahl „1993“ durch „1994“ ersetzt.
Dritter Teil
Schlußvorschriften
§ 14
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Die Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. DDR I Nr. 14 S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 39 S. 542), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschn. I Nr. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgilt, wird aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten
§ 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 20. Januar 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert