Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen

Vom 18. Juli 2002

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2000 (SächsGVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
2.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers erfolgt zusätzlich zu den in Satz 1 genannten mündlichen Prüfungen eine Prüfung im Fach Sport, die als fachpraktische Prüfung durchgeführt wird.“
3.
In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
5.
§ 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers erfolgt zusätzlich zu den in Satz 1 genannten mündlichen Prüfungen eine Prüfung im Fach Sport, die als fachpraktische Prüfung durchgeführt wird.“
6.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Schülers“ ersetzt durch das Wort „Prüfungsteilnehmers“.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich
 
 
1.
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers auf
 
 
 
a)
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die schriftlich geprüfte Fremdsprache und
 
 
 
b)
eines der Fächer Geschichte oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung
 
 
 
sowie auf
 
 
2.
die Fächer Physik, Chemie und Biologie.“
 
c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Prüfungsteilnehmer ab der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die mündliche Prüfung auf eines der Fächer nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a sowie das bereits schriftlich geprüfte Fach nach Absatz 3 Nr. 2 beschränkt.“
7.
In § 29 Nr. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„In Fächern, in denen eine schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die Endnote vom Fachausschuss aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen zu gleichen Teilen gebildet. Ergibt das arithmetische Mittel aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung in einem Fach keine ganze Zahl, so kommt der schriftlichen Prüfungsleistung ein höheres Gewicht zu.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Juli 2002

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär