Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes im Freistaat Sachsen
(Naturschutzrichtlinie)

Vom 18. Dezember 2002

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Ziel der sächsischen Naturschutzpolitik ist die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von typischen Landschaftsbildern und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“. Hierbei ist die Pflege und Entwicklung auch solcher Landschaftselemente abzusichern, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Strukturen oder ihrer Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geografische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind (Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 10, 14, 16 – FFH-Richtlinie sowie RL 79/409/EWG, Artikel 3 – Vogelschutz-Richtlinie).
Zur Erreichung dieses Ziels wird die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen zur Pflege und Gestaltung von entsprechenden Lebensräumen und -stätten unterstützt.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 35 bis 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
Pflegemaßnahmen in geschützten und gefährdeten Biotopen, Schutzgebieten und Naturdenkmalen einschließlich deren Randzonen und zur Erhaltung und Sicherung von Lebensräumen wildlebender Tier- und Pflanzenarten;
2.2
Maßnahmen zur Entwicklung landschaftstypischer, vor allem geschützter und gefährdeter Biotope insbesondere zur Schaffung und Verbesserung von Biotopverbundsystemen;
2.3
Investive Maßnahmen, insbesondere für die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, für Einrichtungen des Naturschutzes sowie für die Beschaffung spezieller Biotoppflegetechnik;
2.4
Sicherung von Grundstücken, die nach naturschutzfachlicher Beurteilung naturschutzwichtig und für die Umsetzung von förderfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie erforderlich sind;
2.5
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit;
2.6
Planung und Management zur Vorbereitung und Realisierung von Naturschutzmaßnahmen;
2.7
Betreuung von Schutzgebieten;
2.8
Komplexvorhaben des Naturschutzes.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

3.1
kommunale Träger (Stadt- und Landkreise, Gemeinden und Zweckverbände);
3.2
Verbände und Vereine, sowie gemeinnützige Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform;
3.3
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie nicht unter die Ziffern 3.1 und 3.2 fallen;
3.4
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben, die sich auf den Freistaat Sachsen beziehen, einschließlich grenzüberschreitender Vorhaben.
4.2
Gefördert werden bei Maßnahmen nach Ziffer 2.1 spezifische Pflegemaßnahmen auf solchen Flächen, auf denen keine naturschutzgerechte Nutzung möglich ist oder nicht stattfindet sowie Erstpflegemaßnahmen mit dem Ziel, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme einer Nutzung zu schaffen.
Die Beweidung kann als ausschließliche Pflegemaßnahme nur gefördert werden, soweit keine Förderung nach sonstigen Förderprogrammen (Umweltgerechte Landwirtschaft) möglich ist. Bei obligater aufwändiger Pflegemahd ist die Kombination mit Beweidung in jedem Fall zulässig.
Pflegemaßnahmen im Wald sind grundsätzlich auf Biotope gemäß § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309) geändert worden ist, beschränkt und nur dann förderfähig, wenn eine Förderung nach anderen Förderprogrammen ausgeschlossen ist.
4.3
Nach Ziffer 2.2 werden entsprechend den Anforderungen des Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“ insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der ökologischen Kohärenz sowie Maßnahmen der Renaturierung und Regeneration und gegebenenfalls Wiederherstellung von Landschaftselementen der historisch gewachsenen Kulturlandschaft gefördert, soweit keine Förderung nach sonstigen Förderprogrammen möglich ist.
4.4
Als investive Artenschutzmaßnahmen nach Ziffer 2.3 sind insbesondere Ausgaben für die Sicherung von Lebensstätten freilebender Tier- und Pflanzenarten zuwendungsfähig. Der Erwerb von Biotoppflegetechnik kann grundsätzlich nur für Antragsteller gemäß den Ziffern 3.1 und 3.2 gefördert werden. Eine Förderung anderer Antragsteller bedarf der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.
4.5
Im Rahmen der Grunderwerbsförderung nach Ziffer 2.4 sind die Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks einschließlich der damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden und unabweisbaren Nebenausgaben förderfähig. Dem Erwerb des Grundstücks gleichgestellt ist die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Zuwendungsfähig sind hier die Ausgaben für den Ausgleich des Nutzungsausfalls (als einmaligen kapitalisierten Ausgleich) sowie sämtliche mit der Grundbucheintragung in Zusammenhang stehenden unabweisbaren Nebenausgaben.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller gemäß Ziffer 3.1 sowie in begründeten Ausnahmefällen, wenn die betroffenen Kommunen und Landkreise zustimmen, Antragsteller nach Ziffer 3.2.
4.6
Förderfähig nach Ziffer 2.5 sind alle Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die zur Akzeptanzfindung beziehungsweise Akzeptanzsteigerung für Naturschutzmaßnahmen beitragen können. Hierzu zählen insbesondere Broschüren/Faltblätter, Infoveranstaltungen, Führungen, Medienarbeit und Infotafeln.
Alle durch die Maßnahme unmittelbar anfallenden Ausgaben für Personal- und Sachleistungen sowie Dienstleistungen Dritter können Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sein.
4.7
Förderfähig nach Ziffer 2.6 sind der erforderliche Personalaufwand sowie Aufwendungen für Aufträge an Dritte und Sachausgaben, soweit diese für die Vorhaben nach Ziffern 2.1 bis 2.4 unbedingt erforderlich sind. Zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben zählen insbesondere Fahrtkosten, Mieten, allgemeiner Geschäftsbedarf und Ausgaben für Telefon/Porto.
Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind zusätzlich die notwendigen Ausgaben für Übersetzungsleistungen und die aus dem Außenwirtschaftsverkehr resultierenden Zusatzaufwendungen zuwendungsfähig.
4.8
Zuwendungsfähig bei Maßnahmen nach Ziffer 2.7 sind Betreuungstätigkeiten in ausgewählten Schutzgebieten, die durch ihre Lage beziehungsweise Struktur eine regelmäßige öffentlichkeitswirksame Präsenz zur Sicherung des jeweiligen Schutzziels erfordern. Im Rahmen der Betreuung sind folgende Tätigkeiten zu erbringen:
  • Besucherinformation und -betreuung;
  • Erfassung von Beeinträchtigungen des Schutzgebietes;
  • Anregung und Begleitung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Schutzgebiet;
  • Zustandserhebungen zu Indikatoren des Schutzgebiets;
  • regelmäßige Berichterstattung an die zuständigen Naturschutzfachbehörden;
  • Erstellung eines qualifizierten Jahresberichts über die Betreuungstätigkeit.
4.9
Komplexvorhaben des Naturschutzes im Sinne von Ziffer 2.8 sind regelmäßig Vorhaben nach Naturschutzförderprogrammen Dritter unter Beteiligung des Freistaates Sachsen, sowie besonders bedeutsame Projekte, die mehrere unterschiedliche Fördergegenstände dieser Richtlinie und gegebenenfalls anderer Förderprogramme umfassen und damit einen umfassenden Schutz komplexer Lebensräume gewährleisten oder zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbunds beitragen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach Ziffern 2.1 bis 2.7 dieser Richtlinie sowie bei den Projekten nach Förderprogrammen Dritter die nach deren Förderrichtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Komplexvorhaben des Naturschutzes können zusätzlich Leistungen der Datenermittlung für eine projektbezogene Erfolgskontrolle umfassen. Dazu gehören Bestandserhebungen ausgewählter Tier- und Pflanzenarten sowie ausgewählter Lebensräume, die für Schutzgegenstand, Erhaltungs- und Förderziele notwendig sind. Diese Bestandserhebungen müssen den einschlägigen wissenschaftlichen Standards entsprechen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen Dritter beziehungsweise Personalausgaben des Projektträgers sowie Ausgaben für Sachmittel.
4.10
Bei Flächen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, ist bei Maßnahmen nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie die Nutzungsberechtigung beziehungsweise Zustimmung des Nutzungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Bei Maßnahmen nach Ziffer 2.2 und gegebenenfalls nach Ziffer 2.3 ist zusätzlich die Zustimmung des Grundeigentümers maßnahmekonkret vorzulegen. Der Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder Grundstückseigentümers steht eine Duldungsverfügung nach § 41 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SächsNatSchG gleich.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart

(1) Die Zuwendungen nach Ziffern 2.1 bis 2.8 sind Projektförderungen und werden auf Ausgabenbasis in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
(2) Die Zuwendungen werden in der Regel in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Dies gilt insbesondere, wenn der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben pauschalierte Pflege- beziehungsweise Betreuungssätze zugrunde liegen.
(3) Die Zuwendungen, für die die Festbetragsfinanzierung nicht geeignet ist, werden regelmäßig in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2
Umfang und Höhe der Zuwendungen

(1) Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Finanzkraft des Vorhabensträgers festgelegt. Zuwendungsfähig sind alle für das Vorhaben notwendigen und tatsächlich anfallenden Ausgaben, die im Antrag auf Grundlage fester Sätze (bei Maßnahmen nach Ziffer 2.1 gemäß Anlage 1) oder durch Einzelkalkulation darzustellen sind. Die Zuwendung berechnet sich im Regelfall bei Maßnahmen nach Ziffer 

2.1
mit maximal 80 vom Hundert
2.2
mit maximal 90 vom Hundert
2.3
mit maximal 70 vom Hundert,
bei Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz mit maximal 90 vom Hundert
2.4
mit maximal 80 vom Hundert
2.5
mit maximal 60 vom Hundert

der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Unentgeltliche Leistungen wie ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Leistungen Dritter, Stellung von Gerät, Material oder Grundstücken können nicht den zuwendungsfähigen Ausgaben zugerechnet werden. Werden solche Leistungen vom Zuwendungsempfänger jedoch nachweislich erbracht, kann dies bei der Festsetzung des Höchstfördersatzes entsprechend berücksichtigt werden.
(2) Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2.6 dürfen grundsätzlich nur dann abgerechnet werden, wenn dadurch die Bewilligungs- und Fachbehörden in erheblichem Maße unterstützt werden können.
Bei Managementleistungen liegt der förderfähige Stundensatz für Personalausgaben bei maximal 15 EUR und ist im Antrag zusammen mit dem Gesamtstundenaufwand und den planmäßigen Sachausgaben durch eine Kalkulation nachzuweisen. Auf Grundlage des kalkulierten Stundenaufwandes wird von der Bewilligungsbehörde der Stundensatz und ein maximaler Stundenumfang festgesetzt. Für die Abrechnung von Fahrtkosten gelten die Bestimmungen des Sächsischen Reisekostenrechts. Bei Planungsleistungen werden für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben die tatsächlich anfallenden Ausgaben für Dienstleistungen Dritter zugrunde gelegt.
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer 2.6 richtet sich im Einzelnen nach dem für den Hauptfördergegenstand ermittelten Fördersatz, er darf jedoch 15 vom Hundert der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens nicht überschreiten.
Soweit im Einzelfall erhöhte Aufwendungen für Planungsleistungen für die Maßnahmerealisierung unabweisbar sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Anerkennung eines erhöhten Anteils der Planungsleistungen am Gesamtvorhaben.
(3) Der für das jeweilige Schutzgebiet notwendige jährliche Umfang und Inhalt der Betreuung nach Ziffer 2.7 wird von der zuständigen Fachbehörde in Stunden festgesetzt. Förderfähig sind Betreuungstätigkeiten erst ab einem durchschnittlichen Mindestaufwand von 360 Stunden pro Jahr für das jeweilige Schutzgebiet. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben für die unter Ziffer 4.8 genannten Tätigkeiten auf Grundlage der vorgegebenen Betreuungssätze (Anlage 2) sowie die nachgewiesenen Fahrtkosten gemäß Sächsischem Reisekostenrecht. Sonstige Sachaufwendungen sind in den Betreuungssätzen enthalten und können nicht zusätzlich anerkannt werden. Die Zuwendung beträgt regelmäßig 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
(4) Bei Maßnahmen nach Ziffer 2.8 richten sich Umfang und Höhe der Zuwendung, soweit es sich um die Kofinanzierung von Projekten nach Förderprogrammen Dritter handelt, nach der für dieses Förderprogramm jeweils gültigen Förderrichtlinie unter Beachtung anderer Finanzierungsquellen und des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers. In allen anderen Fällen richtet sich der Fördersatz nach dem für den Hauptfördergegenstand ermittelten Fördersatz. Die Zuwendung für die als zuwendungsfähig anerkannten Monitoringleistungen beträgt regelmäßig 90 vom Hundert des dafür ermittelten Aufwandes.
(5) Bei Maßnahmen von Zuwendungsempfängern gemäß Ziffer 3.2 kann die Bewilligungsbehörde in eigener Zuständigkeit über eine Erhöhung des Regelfördersatzes um bis zu 10 vom Hundert entscheiden. Ein Zuwendungssatz von 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben darf jedoch nicht überschritten werden. Bei Maßnahmen zur Beschaffung von Biotoppflegetechnik nach Ziffer 2.3 entscheidet die oberste Naturschutzbehörde über eine Erhöhung des Fördersatzes.
(6) In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstsätze für die Zuwendung nach Absatz 5 überschritten werden, wenn für diese Vorhaben ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
(7) Soweit von Zuwendungsempfängern gemäß Ziffern 3.1 bis 3.4 im Rahmen des Fördervorhabens freiwillige unentgeltliche Leistungen erbracht werden und diese Eigenleistungen förderpolitisch geboten sind (zum Beispiel Reduzierung der Ausgaben, fachliche Gründe, Unterstützung des Ehrenamtes), kann der Höchstfördersatz in angemessenem Verhältnis überschritten werden. Die Entscheidung dazu treffen die Bewilligungsbehörden in eigener Zuständigkeit.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Finanzielle Leistungen, zum Beispiel Spenden, können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden. Zuwendungen Dritter sind im Antrag gesondert auszuweisen.
6.2
Bei der Kalkulation der Personalausgaben sind die Regelungen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die „einheitliche Verfahrensweise zur Anrechnung der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bei der Ausreichung von Zuwendungen auf Grund von Fachförderprogrammen“ in der jeweils gültigen Fassung besonders zu berücksichtigen.
6.3
Bei Maßnahmen nach Ziffer 2.4 sind zur Sicherung der dauerhaften Zweckbestimmung und eines eventuellen Rückzahlungsanspruchs die Projektträger zur Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe des Förderbetrages verpflichtet. Außerdem kann in geeigneten Fällen die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast verlangt werden.
6.4
Maßnahmen nach Ziffer 2.7 können ausschließlich in den Fällen als förderfähig anerkannt werden, in denen die erforderlichen Leistungen nicht durch den nach § 46 SächsNatSchG bestellten ehrenamtlichen Naturschutzdienst geleistet werden können.
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Verfahren
7.1
Anträge zur Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer 2.1 sind bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres, alle übrigen bis 28. Februar des Jahres, für das die Bewilligung beantragt wird, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen. Für später eingehende Anträge ist eine Förderung zwar nicht ausgeschlossen; die Anträge werden jedoch nachrangig bearbeitet.
7.2
Antragsstelle ist die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise, soweit Kreisfreie Städte und Landkreise Vorhabensträger sind, die höhere Naturschutzbehörde. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben und Zuwendungen nach Förderprogrammen des Bundes und der EU ist die oberste Naturschutzbehörde Antragsstelle.
7.3
Bewilligungsbehörde ist die höhere Naturschutzbehörde, bei grenzüberschreitenden Vorhaben und Zuwendungen nach Förderprogrammen des Bundes und der EU die oberste Naturschutzbehörde. Im Übrigen kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Bewilligung von Vorhaben mit landesweiter Bedeutung an sich ziehen.
7.4
Die naturschutzfachliche Bewertung der Förderanträge und die Projektbegleitung, einschließlich der Überwachung, erfolgt während des gesamten Förderverfahrens durch die jeweilige, örtlich und sachlich zuständige Naturschutzfachbehörde. Im Einzelfall können Dritte (zum Beispiel ehrenamtlicher Naturschutzdienst) einbezogen werden. Bei Maßnahmen im Wald erfolgt die Projektbegleitung in Zusammenarbeit mit dem jeweils örtlich zuständigen Forstamt.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Schlussbestimmungen/In-Kraft-Treten
8.1
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF) können über die in Ziffer 2 genannten Sachverhalte hinaus weitere Maßnahmen gefördert werden, sofern sie der Erreichung der in Ziffer 1 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke dienen.
8.2
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2007, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

 

Dresden, den 18. Dezember 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Anlage 1

Anlage 2

Betreuungssätze
für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben

Betreuungssätze
Laufende Nummer  Betreungssatz Zuwendung
1. Kontrollgänge einschließlich Erfassung von Beeinträchtigungen: 15 EUR/h
2. Besucherinformation und Betreuung:  
2.1 – im Rahmen regulärer Kontrollgänge 0 EUR/h
2.2 – durch fachkundige Führungen, Vorträge et cetera 20 EUR/h
     
3. Zustandserhebungen zu einzelnen Indikatoren des Schutzgebietes: 25 EUR/h
     
4. Begleitung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen:  
4.1 – Durchführungskontrolle 15 EUR/h
4.2 – Beratungstätigkeit einschließlich Vorbereitung 20 EUR/h
4.3 – Effizienzkontrolle 20 EUR/h
     
5. Berichterstattung:  
5.1 – laufende Berichterstattung: 15 EUR/h
5.2 – Jahresbericht zu 1. und 2.1 15 EUR/h
5.3 – Jahresbericht zu 2.2 und/oder 4.1 15 EUR/h
5.4 – Jahresbericht zu 3. und/oder 4.2/4.3 20 EUR/h