Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
für die Hege und Bejagung des Schalenwildes
Vom 29. Oktober 1992
Auf der Grundlage des § 33 Abs. 8 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBI. S. 67) wird folgende Richtlinie erlassen:
- 1
- Zweck und Geltungsbereich
- Die Richtlinie soll die Hege von Schalenwildbeständen mit einer natürlichen Verhältnissen entsprechenden Altersstruktur sicherstellen. Der notwendige Abschuß der Schalenwildbestände erfolgt prozentual in den jeweiligen Altersklassen der Schalenwildarten.
Die Richtlinie gilt für alle Jagdbezirke gemäß §§ 8, 9 und 10 SächsLJagdG.
- 2
- Allgemeine Grundsätze
- Im Freistaat Sachsen ist davon auszugehen, daß die Schalenwildbestände gegenwärtig überhöht sind. Die Herstellung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbaren Wilddichte erfordert regional differenzierte Reduzierungsmaßnahmen. Die ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte ist dann erreicht, wenn
- a)
- in einem bestimmten Gebiet vorkommende Hauptbaumarten der für den betreffenden Standort typischen natürlichen Waldgesellschaft sich in der Regel ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen,
- b)
- die standorttypische Flora in ihrer Zusammensetzung nicht wesentlich verändert wird und ihre Artenvielfalt weitgehend gesichert ist.
- 3
- Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau
- 3.1
- Zur Vermeidung einer überhöhten Zuwachsrate ist mittels Bejagung ein Geschlechterverhältnis von 1 : 1 anzustreben. Bei Feldrehen kann der Anteil des weiblichen Wildes höher sein.
Die natürlichen Abgänge sind in den Altersklassen 0 und 1 am höchsten. Naturgemäß weisen die mittleren Altersklassen die geringsten Abgänge auf, da sich in diesen die für die Erhaltung der Art maßgeblichen, sozial reifen Stücke und damit die Hauptträger einer Wildpopulation befinden.
Diesem natürlichen Aufbau der Altersstruktur ist die Regulierung der Wildbestände anzupassen. - 3.2
- Zu diesem Zweck werden die Schalenwildbestände in folgende Altersklassen gegliedert:
Wildart | AK 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
---|---|---|---|---|---|
Wildart | AK 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
|
|||||
Rotwild | Kälber | Schmalspießer
Schmaltiere |
2 – 4jährig | 5 – 9jährig | ab 10jährig |
Damwild | Kälber | Schmalspießer
Schmaltiere |
2jährig | 3 – 7jährig | ab 8jährig |
Muffelwild | Lämmer | Jährlinge
Schmalschafe |
2 – 5jährig | ab 6jährig | |
Rehwild | Kitze | Jährlinge
Schmalrehe |
2 – 4jährig | ab 5jährig | |
Schwarzwild | Frischlinge | Überläufer | 2jährig und älter |
- 3.3
- Abschuß nach Altersklassen, allgemeine Abschußgrundsätze
Der Abschußplanung und Abschußdurchführung für die einzelnen Schalenwildarten sind folgende Anteile der Altersklassen am Gesamtabschuß zugrunde zu legen: - 3.3.1
- Rotwild
Rotwild a b a) männlich b) weiblich AK 0 = 40% AK 0 = 40% 1 = 25% 1 = 15% 2 = 15% 1 bis 4 = 45% 3 = 10% 4 = 10% - Vorrangig zu erlegen sind:
- Schmalspießer bis 30 cm Stangenlänge,
- Sechser, Achter, Einsprossenzehner und einseitige Kronenhirsche.
- 3.3.2
- Damwild
Damwild a b a) männlich b) weiblich AK 0 = 30% AK 0 = 30% 1 = 20% 1 = 20% 2 = 15% 2 bis 4 = 50% 3 = 15% 4 = 20% - Vorrangig zu erlegen sind:
- Spießer ohne keulenartige Verdickung der Rosenstöcke,
- Knieper ohne deutliche Stangenverbreiterung,
- dreijährige und ältere Hirsche ohne erkennbare geschlossene Rechteckschaufelbildung.
- 3.3.3
- Muffelwild
Muffelwild a b a) männlich b) weiblich AK 0 = 30% AK 0 = 30% 1 = 20% 1 = 20% 2 = 20% 2+3 = 50% 3 = 30% - Vorrangig zu erlegen sind:
- Jährlinge bis 35 cm Schneckenlänge,
- Widder mit deutlich von der normalen Form abweichenden Trophäen.
- 3.3.4
- Rehwild
Rehwild a b a) männlich b) weiblich AK 0 = 30% AK 0 = 35% 1 = 25% 1 = 20% 2+3 = 45% 2+3 = 45% - Vorrangig zu erlegen sind:
- schwache Jährlinge mit unterlauscherhohen Spießen,
- zweijährige und ältere Böcke, deren Gehörne von der normalen Sechserfom abweichen.
- 3.3.5
- Schwarzwild
Diese Wildart ist unter Beachtung der Weidgerechtigkeit drastisch zu reduzieren, wobei im Abschuß ein hoher Anteil Frischlinge und Überläufer anzustreben ist.
- 4
- Für die genannten Wildarten gilt, daß anstelle eines nicht erlegten Stückes männlichen Wildes der Altersklassen 2 – 4 ein weibliches Stück oder ein Stück Wild in den Altersklassen 0 oder 1 erlegt werden kann, ungeachtet des Erfüllungsstandes des Abschußplanes in diesen Altersklassen.
- 5
- Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am 1. November 1992 in Kraft.
Dresden, den 29. Oktober 1992
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen