Historische Fassung war gültig vom 22.01.1993 bis 02.05.2003

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(SächsAG – BAföG)

Vom 7. Januar 1993

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Landesamt für Ausbildungsförderung

(1) Gemäß § 40a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062), wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. Es wird bei dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau eingerichtet.

(2) Es steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 2
Ämter für Ausbildungförderung

(1) Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 5 und 6 BAföG in den Landkreisen und Kreisfreien Städten errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen die ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nach Weisung des Landesamtes für Ausbildungsförderung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Für Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen sind die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung. Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht des Landesamtes für Ausbildungsförderung.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Oberste Landesbehörde zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG-Teilerlaßverordnung (BAföG-TeilerlaßV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439 ber. S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58).

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft, sofern es sich um Fachschulen oder Berufsfachschulen für medizinische oder soziale Berufe handelt, das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie, in allen übrigen Fällen das Staatsministerium für Kultus.

(5) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(6) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 3 Abs. 4 BAföG trifft das Landesamt für Ausbildungsförderung im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fachministerium.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 7. Januar 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer