Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vom 27. November 1997

Aufgrund von § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – SächsAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Bürgermeister“ werden die Worte „und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher“ eingefügt.
 
b)
Die amtliche Abkürzung „SächsAEVO“ wird durch die Abkürzung „KomAEVO“ ersetzt.
2.
In § 1 werden nach dem Wort „Bürgermeister“ die Worte „und ehrenamtliche Ortsvorsteher“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Worte „für ehrenamtliche Bürgermeister“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt 30 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Sein Wortlaut wird Absatz 3.
 
 
bb)
Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Sein Wortlaut wird Absatz 4.
 
 
bb)
Die Worte „Ebenso darf keine Entschädigung“ werden durch die Worte „Es dürfen keine Entschädigungen“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Sein Wortlaut wird Absatz 5.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Gemeinde“ werden die Worte „oder eine Ortschaft“ eingefügt.
 
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
4.
In § 5 Nr. 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort „Bürgermeister“ die Worte „oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher“ eingefügt.
5.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
 
„§ 7
Übergangsvorschrift
 
Für ehrenamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
6.
Der bisherige § 7 wird § 8.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 27. November 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht