Gesetz
über die staatlichen Lotterien und Wetten
(Staatslotteriegesetz)
Vom 16. Oktober 1992
Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1992as folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der Freistaat Sachsen veranstaltet
- 1.
- eine Sportwette,
- 2.
- eine Zahlenlotterie (Zahlenlotto),
- 3.
- eine Losbrieflotterie.
(2) Mit der Durchführung kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragt werden.
§ 2
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Freistaat zu allen vom Freistaat oder von der beauftragten juristischen Person des Privatrechts veranstalteten oder durchgeführten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung Zusatzlotterien veranstaltet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die erforderlichen Spielbedingungen festzusetzen. § 1 Abs. 2 gilt für Zusatzlotterien entsprechend.
§ 3
(1) Als Gewinn sind nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen an die Spieler auszuschütten:
- 1.
- bei der Sportwette und der Zahlenlotterie die Hälfte,
- 2.
- bei der Losbrieflotterie vierzig vom Hundert,
- 3.
- bei den Zusatzlotterien mindestens ein Drittel der Spieleinsätze.
(2) Aus dem Reingewinn der Lotterien und Wetten sollen die Bereiche Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege gefördert werden.
§ 4
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Spielbedingungen festzusetzen und die sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
§ 5
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt