Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung der Verordnung über den Abschußplan

Vom 21. April 1997

Aufgrund von § 33 Abs. 7 Nr. 1 und 2 und § 53 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über den Abschußplan (AbschußplanVO) vom 4. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 243) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Rot-, Dam- und Muffelwild“ durch die Worte “Rotwild, Damwild und Muffelwild” ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rotwild“ die Worte „ , Damwild und Muffelwild“ eingefügt.
3.
In § 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Rotwild“ die Worte  „ , Damwild und Muffelwild“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. April 1997

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen