Historische Fassung war gültig vom 11.08.1994 bis 31.07.2004

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Schulkonferenzen
(Schulkonferenzordnung – SchuKO)

Vom 1. August 1994

Aufgrund von § 43 Abs. 7 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

§ 1
Mitglieder der Schulkonferenz

(1) An Schulen, an denen die Zahl der Lehrerstellen zu gering ist, um die Besetzung der Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 SchulG zu ermöglichen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder wie folgt:

1.
bei Schulen mit weniger als sieben Lehrerstellen besteht die Schulkonferenz aus
dem Schulleiter als Vorsitzenden und vier Lehrern,
dem Vorsitzenden des Elternrates als stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vertreter der Eltern sowie
dem Schülersprecher und einem weiteren Vertreter der Schüler;
2.
bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen besteht die Schulkonferenz aus
dem Schulleiter als Vorsitzenden und zwei Lehrern,
dem Vorsitzenden des Elternrates als stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schülersprecher.

(2) Die Lehrerstellen im Sinne des Absatzes 1 errechnen sich aus der Schulleiterstelle und der Zahl der Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres an der Schule mit mindestens einem halben Lehrauftrag unterrichten.

§ 2
Wahl der Vertreter der Lehrer und ihrer Stellvertreter

(1) Die Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt in der Gesamtlehrerkonferenz.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer.

(3) Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht als Mitglieder Gewählten sind Stellvertreter der Mitglieder der Schulkonferenz.

(4) Im Verhinderungsfalle werden die Mitglieder der Schulkonferenz von den Vertretern in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus der Schulkonferenz rücken die Stellvertreter entsprechend nach.

§ 3
Wahl der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter

(1) Die Wahl der Vertreter der Eltern in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Elternrat.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Elternrates. Wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates außer:

1.
Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern und Lehrern der Schule;
2.
Ehegatten der Lehrer der Schule;
3.
Ehegatten der gesetzlichen Vertreter des Schulträgers und ihrer allgemeinen Stellvertreter sowie der beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten oder vergleichbarer Angestellten;
4.
Mitgliedern und deren Stellvertretern der Schulkonferenzen anderer Schulen derselben Schulträger.


(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 4
Wahl der Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter

(1) Die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Schülerrat.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schülerrates. Wählbar sind alle Mitglieder des Schülerrates ab Klasse 7.

(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 5
Amtszeit

(1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.

(2) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Schulkonferenz fort.

§ 6
Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht

(1) Der Vorsitzende beruft nach Abstimmung mit seinem Stellvertreter die Schulkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Unterrichtstag verkürzt werden. Unterlagen für die Beratung sind den Mitgliedern der Schulkonferenz so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie sich mit ihnen vertraut machen können.

(2) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder schriftlich den Antrag stellt; sie soll einberufen werden, wenn dies ein Fünftel aller Mitglieder beantragt. Der Antrag muß die Angabe des Verhandlungsgegenstandes enthalten; der Verhandlungsgegenstand muß zum Aufgabengebiet der Schulkonferenz gehören.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schulkonferenz teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, ist dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitzuteilen, daß er den Vertreter benachrichtigen kann.

§ 7
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende der Schulkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Mitglied mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und übt das Sitzungsrecht aus. Bei Ordnungsverstößen kann er ein Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

(3) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Schulkonferenz gehören. Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig; eine Beratung unterbleibt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

§ 8
Beschlußfassung

(1) Die Schulkonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Bei einer wegen Beschlußunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung ist die Beschlußfähigkeit auch dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Schulkonferenz beschließt durch Abstimmung. Sie stimmt offen ab. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der schriftlichen Umfrage beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilt.

§ 9
Niederschrift

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Namen aller Anwesenden und deren Funktion, die Zahl der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

§ 10
Geschäftsordnung

Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und dort insbesondere regeln:

1.
die Bestellung eines Schriftführers;
2.
die Bildung von Ausschüssen;
3.
die Behandlung von Wortmeldungen, Redezeit;
4.
Einladung von Nichtmitgliedern zu den Sitzungen;
5.
die Verlängerung der Amtszeit gemäß § 5 Abs. 2.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. August 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß