Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 16. Januar 2002

[Berichtigt 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117)]

Es wird verordnet auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwaltung der Umsatzsteuer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), sowie die Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO bleiben unberührt.“
 
c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
 
 
„7.
Lohnsteuer-Außenprüfung für A1- und A2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)
Sie umfasst, unabhängig vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen.“
2.
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 7 wird nach dem Wort „Werkvertragsarbeitnehmer“ die Angabe „, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach § 20a AO bestimmt“ angefügt.
 
c)
Nummer 8 Buchst. e Spalte 2 erhält folgende Fassung:
„e)    grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung, im Ausland ansässige Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Fälle des § 20a AO“
 
d)
In Nummer 8 Buchst. f wird das Wort „Versicherungsteuer“ durch die Angabe „Feuerschutz- und Versicherungsteuer“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 9 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefasst:
 
 
„9.)
Lohnsteuer-Außenprüfung
 
 
 
a)
für A 1- und A 2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)“
 
f)
Nach Nummer 9 Buchst. a wird folgender Buchstabe b angefügt:
Buchstabe b
Buchstabe bei Ort Freistaat Sachsen
„b) bei Arbeitgebern im Sinne des § 20a AO Chemnitz-
Mitte
Freistaat Sachsen“
 
g)
Nummer 10 erhält folgende Fassung:
Nummer 10
Nr. bei Ort Regierungsbezirk
„10. Steuerfahndung sowie Bußgeld- und Strafsachenstelle    
  a) allgemein   Chemnitz-
Süd
Regierungsbezirk
Chemnitz
    Freital Regierungsbezirk Dresden
    Leipzig I Regierungsbezirk Leipzig
  b) bei zentralisierter Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO oder Nummer 7 dieser Anlage   Chemnitz-
Süd
Freistaat Sachsen“
 
h)
Nummer 11 wird gestrichen.
3.
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Angaben das Wort „Eulowitz“ gestrichen.
 
b)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Bischofswerda gehörenden Angaben „Bischheim-Häslich“, „Gersdorf-Möhrsdorf“ und „Reichenbach-Reichenau“ gestrichen. Nach dem Wort „Großröhrsdorf“ wird das Wort „Haselbachtal“ eingefügt.
 
c)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
d)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
e)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
f)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
g)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
h)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Angaben das Wort „Laubusch“ gestrichen.
 
i)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
j)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
k)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

Änderungsvorschriften

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117)