Historische Fassung war gültig vom 01.01.1992 bis 21.05.1999

Errichtungsgesetz
für die Landesbank Sachsen – Girozentrale
(SächsLB)

Vom 19. Dezember 1991

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Name, Sitz, Satzung

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die

„Landesbank Sachsen Girozentrale“

(nachstehend Bank genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Leipzig. Sie kann Niederlassungen errichten.

(3) Die Satzung regelt ergänzend die Rechtsverhältnisse der Bank. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Bank obliegen die Aufgaben einer Staats-, Kommunal- sowie einer Zentralbank der sächsischen Sparkassen. Sie ist Geschäftsbank und betreibt als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen Bankgeschäfte aller Art.

(2) Als Staats- und Kommunalbank unterstützt die Bank insbesondere den Freistaat Sachsen, seine kommunalen Körperschaften, die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und ihnen nahestehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und in der Durchführung ihrer Bankgeschäfte.

(3) Als Sparkassenzentralbank verwaltet die Bank insbesondere die Liquiditätsmittel der sächsischen Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik und stellt ihnen angemessene Liquiditätskredite bereit. Ferner obliegen ihr in Zusammenarbeit mit den sächsischen Sparkassen alle sich aus dem Verbund ergebenden Geschäfte.

(4) Als Geschäftsbank fördert die Bank insbesondere die Versorgung der Wirtschaft im Freistaat Sachsen mit Bankleistungen unter Berücksichtigung der von den sächsischen Sparkassen zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben.

(5) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

§ 3
Emmissionsrecht

Die Bank hat das Recht, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

§ 4
Gewährträger

(1) Für die Verbindlichkeiten der Bank haften als Gewährträger der Freistaat Sachsen, der Beteiligungszweckverband der sächsischen Sparkassen und am Stammkapital gem. § 5 Abs. 3 Beteiligte. Die Gewährträger haften den Gläubigern der Bank als Gesamtschuldner unbeschränkt; im Innenverhältnis haften sie entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital. Die Gewährträger können erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist.

(2) Der Freistaat Sachsen und der Beteiligungszweckverband sächsischer Sparkassen stellen als Anstaltsträger gemeinsam sicher, daß die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

§ 5
Stammkapital

(1) Die Bank wird zunächst mit einem Stammkapital von 187 250 000 DM ausgestattet. Hiervon übernehmen jeweils 93 625 000 DM der Freistaat Sachsen und der Beteiligungszweckverband der sächsischen Sparkassen. Sie leisten eine Zuzahlung in gleicher Höhe, die der Kapitalrücklage der Bank zugeführt wird. Die Einlagen und die Zuzahlungen sind unverzüglich zu erbringen.

(2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung erhöht oder herabgesetzt werden, wobei gleichzeitig die Beteiligungsverhältnisse festzulegen sind. Erhöhungen sind durch Einlagen oder aus Bankmitteln möglich. Der Freistaat Sachsen und der Beteiligungszweckverband der sächsischen Sparkassen sowie am Stammkapital nach Abs. 3 Beteiligte stellen der Bank das zur Erhöhung erforderliche Kapital mit der Maßgabe zur Verfügung, daß die bestehenden Beteiligungsverhältnisse nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Gewährträgerversammlung verändert werden können.

(3) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich als Gewährträger am Stammkapital der Bank durch dessen Erhöhung beteiligen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Das Nähere über die Beteiligung, insbesondere die Vertretung der Beteiligung sowie das Ausscheiden wird in gesonderten Beteiligungsverträgen und, soweit notwendig, in der Satzung geregelt. Die erforderlichen Verträge schließt die Bank mit Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Die Gewährträgerversammlung kann einstimmig eine Namensänderung der Bank beschließen.

(4) Die Beteiligungen des Freistaates Sachsen und des Beteiligungszweckverbandes sächsischer Sparkassen am Stammkapital der Bank müssen insgesamt mindestens 51 v. H. betragen.

(5) Die Satzung kann nähere Bestimmungen über das Stammkapital und die Rücklagen treffen.

§ 6
Sonstiges Kapital

Die Bank kann von Dritten Genußrechtskapital, stille Einlagen sowie nachrangiges Haftkapital und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBI. I S 881) aufnehmen.

§ 7
Organe

Organe der Bank sind

1.
die Gewährträgerversammlung,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
der Vorstand.

§ 8
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist die Vertretung der am Stammkapital nach § 5 Beteiligten. Sie sind in ihr nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung vertreten.

(2) Die sich aus der Beteiligung des Freistaates Sachsen am Stammkapital der Bank ergebenden Rechte werden durch das Staatsministerium der Finanzen wahrgenommen.

(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1.
den Erlaß und die Änderung der Satzung;
2.
die Bestellung ihrer Mitglieder des Verwaltungsrates;
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses;
4.
die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten;
5.
die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes;
6.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
7.
die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung einschließlich des sonstigen Kapitals nach § 6 und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Errichtung, Verlegung und Schließung von Niederlassungen;
9.
die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates;
10.
die Vereinigung der Bank mit einem anderen Kreditinstitut oder die Beteiligung an einem Kreditinstitut;
11.
die Auflösung der Bank.

Die Satzung kann der Gewährträgerversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen.

(4) Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

§ 9
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäfte der Bank. Er erläßt Geschäftsanweisungen für seine Ausschüsse sowie den Vorstand und überwacht deren Tätigkeit.

(2) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören nach Maßgabe der Satzung Arbeitnehmervertreter an. Diese werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern der Bank in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Satzung kann vorsehen, daß bei einer Beschäftigtenzahl von bis zu 100 Arbeitnehmern dem Verwaltungsrat keine Arbeitnehmervertreter angehören.

(4) Der Verwaltungsrat vertritt die Bank gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von dem Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

§ 11
Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit

Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und der Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend.

§ 12
Jahresabschluß

(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Jahresüberschuß werden mindestens 20 v. H. der satzungsmäßigen Rücklage zugeführt; sodann wird das Stammkapital angemessen verzinst. Der verbleibende Jahresüberschuß kann der Gewinnrücklage zugeführt werden.

§ 13
Fusion, Auflösung

(1) Die Bank kann sich nach entsprechender Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Wege der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann. Der Abschluß eines Staatsvertrages bei länderübergreifender Fusion bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Bank kann durch Gesetz aufgelöst werden. Die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens regelt die Satzung.

§ 14
Dienstsiegel

(1) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit ihrem Namen unter Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen zu führen.

(2) Die mit Dienstsiegel der Bank versehenen, nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.

§ 15
Kraftloserklärung von Sparbüchern

Für die Kraftloserklärung von Sparbüchern gilt § 6 der Verordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 16
Rechtsaufsicht

(1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Bank unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtungen des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbandes oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Bank, die gegen Rechtsnormen verstoßen, beanstanden und verlangen, daß sie binnen angemessener Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß derartige Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 17
Beteiligungszweckverband sächsischer Sparkassen

(1) Die Sparkassen im Freistaat Sachsen und ihre Gewährträger bilden den „Beteiligungszweckverband sächsischer Sparkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Beteiligung an der Bank zu halten und die Gewährträgerschaft zu übernehmen. Der Zweckverband kann im Einvernehmen mit dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband auch an anderen Gemeinschaftseinrichtungen und Verbundunternehmen Beteiligungen übernehmen.

(2) Die Organe des Beteiligungszweckverbandes sind

a)    die Verbandsversammlung und

b)    der Verbandsvorstand.

(3) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes und seiner Organe werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung werden von der Verbandsversammlung beschlossen und bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Für die Rechtsaufsicht gilt § 16 entsprechend.

§ 18
Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Die Bank ist bei der Gründung und den damit zusammenhängenden Rechtshandlungen von allen Kosten und Abgaben befreit, soweit dies durch Landesrecht angeordnet werden kann.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung der Bank zwei Gründungsvertreter, davon einen als Vorsitzenden. Die Gründungsvertreter berufen unverzüglich die konstituierende Gewährträgerversammlung ein, die über die Satzung und über den anstehenden Beteiligungsvertrag nach § 5 Abs. 3 einstimmig beschließt sowie den Verwaltungsrat wählt. Die Satzung tritt mit Beschlußfassung in Kraft und ist unverzüglich zu veröffentlichen. Mit der Bestellung des Vorstands durch den Verwaltungsrat erlöschen die Befugnisse der Gründungsvertreter; der Verwaltungsrat entscheidet über ihre Entlastung.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für den aufgrund von § 17 zu gründenden Beteiligungszweckverband sächsischer Sparkassen einen Beauftragten. Dieser beruft unverzüglich die konstituierende Verbandsversammlung ein, die insbesondere mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Satzung beschließt und mit einfacher Mehrheit die Organe wählt. Die Satzung tritt mit Beschlußfassung in Kraft und ist unverzüglich zu veröffentlichen. Mit der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung erlöschen die Befugnisse des Beauftragten des Staatsministeriums für Finanzen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden:

Dresden, den 19. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt