Historische Fassung war gültig vom 16.02.2002 bis 30.12.2002

Gesetz
über die Landesbank Sachsen Girozentrale
(LandesbankG)1

Vom 19. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. Februar 2002

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Satzung, Mündelsicherheit

(1) Der Name der Bank lautet „Landesbank Sachsen Girozentrale“ (nachstehend Bank genannt). Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Leipzig. Sie kann Niederlassungen errichten.

(3) Die Satzung regelt ergänzend die Rechtsverhältnisse der Bank. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. 2

§ 2
Aufgaben

(1) Der Bank obliegen die Aufgaben einer Staats-, Kommunal- sowie einer Zentralbank der sächsischen Sparkassen. Sie ist Geschäftsbank und betreibt als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die ihren Zwecken dienen.

(2) Als Staats- und Kommunalbank unterstützt die Bank insbesondere den Freistaat Sachsen, seine kommunalen Körperschaften, die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und ihnen nahestehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und in der Durchführung ihrer Bankgeschäfte.

(3) Als Sparkassenzentralbank verwaltet die Bank insbesondere die Liquiditätsmittel der sächsischen Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik und stellt ihnen angemessene Liquiditätskredite bereit. Ferner obliegen ihr in Zusammenarbeit mit den sächsischen Sparkassen alle sich aus dem Verbund ergebenden Geschäfte.

(4) Als Geschäftsbank fördert die Bank insbesondere die Versorgung der Wirtschaft im Freistaat Sachsen mit Bankleistungen unter Berücksichtigung der von den sächsischen Sparkassen zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben.

(5) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 3

§ 3
Emmissionsrecht

Die Bank hat das Recht, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

§ 4
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Für die Verbindlichkeiten der Bank haften als Gewährträger der Freistaat Sachsen, der Beteiligungsverband der sächsischen Sparkassen und am Stammkapital gemäß § 5 Abs. 3 Beteiligte. Die Gewährträger haften den Gläubigern der Bank als Gesamtschuldner unbeschränkt; im Innenverhältnis haften sie entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital. Die Gewährträger können erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist.

(2) Die Gewährträger stellen als Anstaltsträger gemeinsam sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Im Innenverhältnis sind sie entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital zu Leistungen aufgrund der Anstaltslast verpflichtet. 4

§ 5
Stammkapital, Rücklagen, Unternehmensverträge

(1) Die Bank hat ein Stammkapital. Das Stammkapital steht den Anteilseignern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 zu. Als Stammkapital gilt auch die Beteiligung aufgrund einer atypisch stillen Einlage im Sinne des § 6 Abs. 2.

(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Beteiligungen am Stammkapital bestimmt die Satzung. Sie kann auch nähere Bestimmungen zu den Rücklagen treffen.

(3) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich als Gewährträger am Stammkapital der Bank beteiligen. Das Nähere über die Beteiligung, insbesondere die Vertretung der Beteiligung sowie das Ausscheiden, wird in gesonderten Beteiligungsverträgen und, soweit notwendig, in der Satzung geregelt. Die erforderlichen Verträge schließt die Bank aufgrund eines Beschlusses der Gewährträgerversammlung. Die Verträge bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Die Beteiligung des Freistaates Sachsen und des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen am Stammkapital der Bank müssen insgesamt mindestens 51 vom Hundert betragen. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stimmrechte.

(5) Die Satzung kann nähere Bestimmungen über das Stammkapital und die Rücklagen treffen. 5

§ 6
Sonstiges Kapital

(1) Die Bank kann nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechtsverbindlichkeiten, Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiges haftendes Eigenkapital nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung aufnehmen. Für atypisch stille Einlagen gilt Absatz 2.

(2) Die Bank ist berechtigt, den Anteilseignern stille Beteiligungen einzuräumen, durch welche den Anteilseignern mitunternehmerische Rechte im Sinne des Einkommensteuerrechts gewährt werden und die als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt sind, wenn sichergestellt ist, dass sich die Anteilsverhältnisse am Stammkapital hierdurch nicht ändern. Zu diesem Zweck kann Eigenkapital in stille Beteiligungen dadurch umgewandelt werden, dass die Bank und der Anteilseigner eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Anteilseigners gegen die Bank schließen und der Anteilseigner sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die zwischen ihm und der Bank zu begründende stille Gesellschaft einbringt. Das Nähere ist durch Vertrag zwischen dem Anteilseigner und der Bank zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 6

§ 7
Organe

Organe der Bank sind

1.
die Gewährträgerversammlung,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
der Vorstand.

§ 8
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist die Vertretung der am Stammkapital Beteiligten. Sie sind in ihr nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung vertreten. Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 511,29 EUR entspricht einer Stimme.

(2) Die sich aus der Beteiligung des Freistaates Sachsen am Stammkapital der Bank ergebenden Rechte werden durch das Staatsministerium der Finanzen wahrgenommen.

(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1.
den Erlaß und die Änderung der Satzung;
2.
die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses;
4.
die Verwendung des Jahresüberschusses und die Deckung von Verlusten;
5.
die Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands;
6.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
7.
die Übertragung von Anteilen am Stammkapital und die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung einschließlich des sonstigen Kapitals nach § 6 Abs. 1 und der Kapitalherabsetzung;
7a.
den Abschluss von Verträgen über die Einräumung von stillen Beteiligungen nach § 6 Abs. 2;
8.
die Errichtung, Verlegung und Schließung von Niederlassungen;
9.
die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats;
9a.
die Änderung des Namens der Bank;
10.
die Vereinigung der Bank mit einem anderen Kreditinstitut oder die Beteiligung an einem Kreditinstitut;
11.
die Auflösung der Bank.

Die Satzung kann der Gewährträgerversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen.

(4) Die Beschlussgegenstände des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen in Absatz 2 geregelten Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 7

§ 9
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäfts- und Personalpolitik der Bank und erlässt Geschäftsanweisungen für seine Ausschüsse sowie den Vorstand.

(2) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören der Staatsminister der Finanzen als Vorsitzender und nach Maßgabe der Satzung weitere Mitglieder und Arbeitnehmervertreter an. Die Arbeitnehmervertreter werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern der Bank in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(4) Der Verwaltungsrat vertritt die Bank gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(5) Er überwacht den Vorstand und seine Ausschüsse.

(6) Die Satzung kann dem Verwaltungsrat weitere Zuständigkeiten zuweisen. 8

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Gewährträgerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt und abberufen.

(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. 9

§ 11
Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit

Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und der Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend. 10

§ 12
Jahresabschluß

(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 11

§ 13
Fusion, Auflösung

(1) Die Bank kann sich nach entsprechender Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Wege der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann. Der Abschluß eines Staatsvertrages bei länderübergreifender Fusion bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Bank kann durch Gesetz aufgelöst werden. Die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens regelt die Satzung.

§ 14
Dienstsiegel

(1) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit ihrem Namen unter Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen zu führen.

(2) Die mit Dienstsiegel der Bank versehenen, nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.

§ 15
Kraftloserklärung von Sparbüchern

Für die Kraftloserklärung von Sparbüchern gilt § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sächsische Sparkassenverordnung – SächsSpkVO) vom 16. November 1995 (SächsGVBl. S. 375) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 12

§ 16
Rechtsaufsicht

(1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Bank unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtungen des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Bank, die gegen Rechtsnormen verstoßen, beanstanden und verlangen, daß sie binnen angemessener Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß derartige Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 13

§ 17
Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen

(1) Die Sparkassen im Freistaat Sachsen und ihre Gewährträger bilden den „Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Der Verband hat die Aufgabe, die Beteiligung an der Bank zu halten und die Gewährträgerschaft zu übernehmen. Der Beitritt und die Übertragung der Anteile am Stammkapital wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die Organe des Beteiligungsverbands sind

a)
die Verbandsversammlung und
b)
der Verbandsvorstand.

(3) Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und seiner Organe werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung werden von der Verbandsversammlung beschlossen und bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Für die Rechtsaufsicht gilt § 16 entsprechend. 14

§ 18
(aufgehoben) 15

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden:

Dresden, den 19. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt