Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Az.: 23-FV 5030-8/4-1120

Vom 23. Februar 1998

Die nachstehende Verwaltungsvorschrift regelt die Berechnung, Auszahlung und Buchung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 12. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 5) durch das Statistische Landesamt und das Landesamt für Finanzen. Rechtsgrundlage für die Berechnung und Zahlbarmachung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer ist die jeweils geltende Verordnung der Staatsregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes. Das Staatsministerium der Finanzen führt die Fachaufsicht über den Vollzug der Verordnung der Staatsregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes.

I
Berechnung und Feststellung der Schlüsselzahlen, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

1
Datenermittlung, -erfassung und -verarbeitung
Für die Berechnung und Feststellung der Schlüsselzahlen, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nimmt das Staatsministerium der Finanzen das Statistische Landesamt in Anspruch. Das Statistische Landesamt ist insoweit und im Rahmen fachaufsichtlicher Weisungen für die Datenermittlung, -erfassung und -verarbeitung zuständig. Es erstellt die Mitteilungen an die Gemeinden für das Landesamt für Finanzen. Das Statistische Landesamt hat die Stelle zu benennen, die die in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben nach fachaufsichtlichen Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen durchführt. Das Referat 23 des Staatsministeriums der Finanzen hat in einem on-line-Datenverbund Zugriff auf die Datenbank.
1.1
Datenermittlung
1.1.1
Schlüsselzahlen
Das Statistische Landesamt ermittelt die Schlüsselzahlen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung und leitet sie dem Staatsministerium der Finanzen zur Feststellung zu.
1.1.2
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
 
a)
Der auf die Gemeinden insgesamt entfallende Anteil an der Lohnsteuer, an der veranlagten Einkommensteuer und an der Zinsabschlagsteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) wird vom Staatsministerium der Finanzen für jedes Vierteljahr und für jedes Haushaltsjahr (Schlußrechnung) gesondert bekanntgegeben und dem Statistischen Landesamt unmittelbar mitgeteilt.
 
b)
Das Statistische Landesamt berechnet aufgrund der Schlüsselzahlen nach der Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes für jede Gemeinde den Anteil an der Einkommensteuer sowie aufgrund der ermittelten Gewerbesteuerumlage nach Nummer 1.1.3 den Betrag, der an die einzelne Gemeinde noch zu zahlen oder von ihr abzuführen ist, falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt.
1.1.3
Gewerbesteuerumlage
Das Statistische Landesamt ermittelt auf der Grundlage der Kassenstatistik die von den Gemeinden zu zahlende Gewerbesteuerumlage. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß dem Statistischen Landesamt die Meldungen gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung vorliegen.
1.1.4
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
 
a)
Der auf die Gemeinden insgesamt entfallende Anteil an der Umsatzsteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) wird vom Staatsministerium der Finanzen für den entsprechenden Abrechnungszeitraum und für jedes Haushaltsjahr (Schlußrechnung) gesondert bekanntgegeben und dem Statistischen Landesamt unmittelbar mitgeteilt.
 
b)
Das Statistische Landesamt berechnet aufgrund der Schlüsselzahlen nach der Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes für jede Gemeinde den Anteil an der Umsatzsteuer.
1.2
Datenerfassung
Die nach Nummer 1.1 zu ermittelnden Daten sind vom Statistischen Landesamt zu erfassen.
1.3
Datenverarbeitung
Die Berechnung der Zahlungen erfolgt durch das Statistische Landesamt unter Verwendung von ADV-unterstützten Programmen. Anhand von Listenausdrucken sind die errechneten Zahlungen von zuständiger Stelle des Statistischen Landesamtes auf Richtigkeit zu prüfen, eventuell durch Neuberechnungen zu korrigieren und endgültig in Dateien zu sichern. Der Datenbestand darf nach eventuell erforderlicher Korrektur nicht mehr verändert werden.
1.4
Mitteilungen an die Gemeinden
Die Mitteilungen, aus denen die Höhe der Zahlungen sowie die Berechnungsmerkmale und die Zahlungstermine hervorgehen müssen, werden vom Statistischen Landesamt für das Landesamt für Finanzen erstellt. Das Statistische Landesamt versendet die Mitteilungen an die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte. Die entsprechende Datei ist dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landesamt für Finanzen im Rahmen des on-line-Verbundes bereitzustellen.

II
Auszahlung und Buchung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer

2
Vorbereitung zur Zahlung, Buchung
2.1
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
2.1.1
Das Statistische Landesamt berechnet die zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten an jede Gemeinde zu zahlenden Beträge. Es bereitet die hierfür erforderlichen Unterlagen vor.
2.1.2
Für das IV. Quartal eines jeden Haushaltsjahres ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe des für das III. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen (§ 5 Abs. 3 der Verordnung). Damit wird für das jeweils IV. Quartal eines Haushaltsjahres der für das III. Quartal als Gewerbesteuerumlage gemeldete Betrag verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im III. Quartal den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verrechnet.
2.1.3
Das Statistische Landesamt gewährleistet, daß die Unterlagen aufgrund der von ihm richtig ermittelten und erfaßten Daten unter Einsatz der freigegebenen und gültigen Programme erstellt worden sind.
2.1.4
Das Statistische Landesamt ist zuständig für Auskünfte hinsichtlich der durchgeführten Berechnungen.
2.1.5
Das Statistische Landesamt hat den Rechnungsprüfungsämtern geeignete Unterlagen zur Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen zur Verfügung zu stellen.
2.2
Aufgaben des Landesamtes für Finanzen
2.2.1
Das Landesamt für Finanzen weist zur Zahlung den nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage verbleibenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im jeweils gültigen automatisierten Verfahren zu den Terminen an, die in der Verordnung bestimmt sind und übergibt die erforderlichen Unterlagen der Hauptkasse.
2.2.2
In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag an das Landesamt für Finanzen abzuführen. Für die zu vereinnahmenden Beträge hat das Landesamt für Finanzen die Sollstellung in der Hauptkasse mit dem jeweils gültigen Verfahren zu veranlassen.
2.2.3
Das Landesamt für Finanzen bewirtschaftet Kap. 15 01 Titel 017 01 – Gewerbesteuerumlage – des Staatshaushaltsplanes.
2.2.4
Das Landesamt für Finanzen erstellt die erforderlichen Abschlußbuchungen und überwacht die Zahlungseingänge nach Nummer 2.2.2.
2.3
Aufgaben der Hauptkasse
2.3.1
Die Hauptkasse leistet die Zahlungen an die Gemeinden am Fälligkeitstag.
2.3.2
Die Hauptkasse stellt die zu vereinnahmenden Beträge zum Soll und mahnt gemäß Nummer 41.3 Vorl. VwV zu § 70 SäHO überfällige Zahlungseingänge an.

III
Schlußbestimmungen

3
Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:
 
Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Kassen (DABK),
 
Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,(HKR-ADV-Best) / Anlage 3 der Vorl. VwV zu § 79 SäHO,
 
Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Kassen (EDVBK).
4
Die Anforderungen an Programme, Dokumentationen und Aufbewahrungszeiten für Belege, Dateien, Programme und deren verschiedene Arbeitsstände sind gemäß Nummer 3 der Anlage 3 der Vorl. VwV zu § 79 SäHO (HKR-ADV-Best) einzuhalten. Inhalt und Umfang der zu erstellenden Verfahrensdokumentation haben den Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder zum Einsatz der Informationstechnik (Mai 1991) zu entsprechen.
5
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 3. November 1995 (SächsABl. S. 1338) außer Kraft.


Dresden, den 23. Februar 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt