Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz 1

Vom 25. Juli 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1995

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Achtzehnter Abschnitt.
Übergangsbestimmungen

§ 149
Umwandlung des Grades „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.)
in den Grad „doctor habilitatus“

(1) Inhaber des Grades „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) können die Umwandlung ihres Grades in den Grad „doctor habilitatus“ beim Senat einer Hochschule beantragen, die den Grad „Doktor der Wissenschaften“ verleihen kann. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 gegeben sind. Gegen die Ablehnung des Antrags durch den Senat der Hochschule kann beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Einspruch eingelegt werden. Dieser beruft eine unabhängige Gutachterkommission, die endgültig entscheidet.

(2) Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 50 Absatz 2 Nr. 3 dieses Gesetzes.