Historische Fassung war gültig vom 29.10.2014 bis 30.11.2014

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte
(KomDAEVO)

Vom 3. Dezember 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 81),
2.
§ 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353):

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden. Sie gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen, den Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen und den Direktor der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, soweit sie Beamte sind. 1

§ 2
Grundsätze

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung ist eine Entschädigung für dienstlich veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 78 Abs. 1 SächsBesG und des § 155 Abs. 1 SächsBG.

(2) Neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dieser Verordnung darf der Dienstherr, der die Dienstaufwandsentschädigung gewährt, keine Entschädigung für die Mitwirkung in einem Organ, dessen Ausschüssen oder Fraktionen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewähren.

(3) Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.

(4) Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(5) Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt

1.
wenn der Beamte ununterbrochen länger als zwei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit oder
2.
mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(6) Beamte, denen vertretungsweise ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt übertragen ist oder die zu Amtsverwesern bestellt sind, erhalten die Dienstaufwandsentschädigung, wenn sie dem Amtsinhaber nach Absatz 5 nicht mehr zusteht. Erhält in den Fällen des Satzes 1 ein Beamter bereits eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der Gesamtbetrag der Dienstaufwandsentschädigungen die höchste der für die einzelnen Ämter vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen nicht überschreiten.

(7) Die reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 2

§ 3
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung

(1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Amtsträger ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3.

(2) Die Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger beträgt monatlich 141 EUR. 3

§ 4
Maßgebende Einwohnerzahl

(1) Maßgebende Einwohnerzahl für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist ab Januar eines jeden Jahres die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. Abweichend von Satz 1 sind Veränderungen der Einwohnerzahl aufgrund von Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.

(2) Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

§ 5
Übergangsvorschrift

Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. 4

§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 5 tritt mit Wirkung vom 15. August 1996 in Kraft.

(2) Mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die vorläufige Regelung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten (Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung – DAE-VO) vom 15. September 1992 (SächsGVBl. S. 447) außer Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlagen 5

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete

Dienstaufwandsentschädigung
Einwohnerzahl des Landkreises Landräte Beigeordneter, weitere Beigeordnete
Einwohnerzahl des Landkreises Landräte Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete

bis   200 000 412 EUR 206 EUR 176 EUR
über 200 000 440 EUR 221 EUR 191 EUR

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Bürgermeister und Beigeordnete

Dienstaufwandsentschädigungen
Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister Beigeordneter weitere Beigeordnete
Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeord-
nete

bis       2 000 194 EUR
bis       5 000 212 EUR
bis     10 000 236 EUR
bis     15 000 270 EUR 141 EUR
bis     20 000 335 EUR 159 EUR
bis     30 000 353 EUR 176 EUR 141 EUR
bis     40 000 376 EUR 200 EUR 164 EUR
bis     60 000 400 EUR 236 EUR 189 EUR
bis   100 000 429 EUR 247 EUR 200 EUR
bis   250 000 476 EUR 282 EUR 223 EUR
bis   500 000 506 EUR 300 EUR 242 EUR
über 500 000 606 EUR 317 EUR 253 EUR

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden

Dienstaufwandsentschädigung
Summe der Einwohnerzahlen Verbandsvorsitzender
Summe der Einwohnerzahlen
der Mitgliedsgemeinden des
Verwaltungsverbandes
Verbandsvorsitzender

bis     5 000 102 EUR
bis     7 500 114 EUR
bis   10 000 127 EUR
über 10 000 141 EUR