Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen in den Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen

Vom 15. Juli 1993

[Geändert durch VwV vom 5. November 2001 (SächsABl. S. 1155)]

Vorbemerkungen
Bei der Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen sind als Rechtsgrundlage zu berücksichtigen:
1.
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991,
2.
Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG).
 
Weitere Orientierung für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen an Richtlinien des Bundes und der Länder sind zum Beispiel:
  • Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen beim Bundeskriminalamt vom 26. Februar 1981 (gemäß BMI-Erlaß zum 1. März 1991),
  • Richtlinien für die von Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg geführten Kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sarrunlungen vom 31. März 1981
1
Begriff, Zweck und Gegenstand
1.1
Zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, zur Verhütung von Straftaten und der Strafverfolgung werden in den Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS) geführt.
1.2
Zweck der KpS ist es,
  • bei Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhaltes zu unterstützen und die Feststellung von Verdächtigen zu fördern;
  • Hinweise zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, zu geben;
  • bei der Personenidentifizierung zu helfen;
  • Hinweise für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der Polizei zu geben;
  • Ablauf und Grundlagen polizeilichen Handelns zu dokumentieren.
1.3
KpS einschließlich etwaiger Hinweissysteme können in Form von Akten, manuell oder automatisch geführten Dateien oder in einer anderen systematisch geordneten Form unterhalten werden.
Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere
  • automatisch geführte Dateien (zum Beispiel PASS, Spudok, DRAT, AFIS);
  • manuell geführte Dateien (zum Beispiel Libi, Indexkarteien);
  • Kriminalpolizeiliche personenbezogene Akten:
    Kriminalakten,
    Ermittlungsakten,
    Zeitakten;
  • Listen (zum Beispiel Fahndungslisten).
1.4
Die KpS-führenden Dienststellen ergeben sich aus den die Organisation der polizeilichen Aufgaben regelnden Vorschriften des Freistaates Sachsen.
1.4.1
Kriminalakten werden vom Landeskriminalamt, den Landespolizeidirektionen, den Polizeidirektionen einschließlich Zentrale Dienste geführt.
In die Krirninalakte ist grundsätzlich aufzunehmen:
  • Ausdrucke von in automatisierten Dateien gespeicherten Personen- und Falldaten (Änderungen im automatischen Datenbestand sind sofort zu berücksichtigen und der K-Akte zuzuarbeiten);
  • Lichtbild des Beschuldigten (kann aber auch in gesonderten Lichtbild-Karteien abgelegt werden);
  • Auskunft aus Bundeszentralregister;
  • Personenfeststellungsverfahren;
  • Mitteilungen von Justizvollzugsanstalten und Anstalten der Besserung und Sicherung;
  • Hinweise auf solche Suchtkrankheiten und psychische Störungen, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind;
  • Hinweise auf besondere Gefährlichkeit (zum Beispiel Waffenträger, Ausbrecher, gewalttätig);
  • Mitteilung über den Ausgang eines Verfahrens.
1.4.2
Ermittlungsakten werden von allen Polizeidienststellen über die von ihnen durchgeführten Ermittlungen angelegt. Sie umfassen das gesamte, in einem Ermittlungsverfahren bei der Polizei verbleibende Schriftgut. Dieses Material kann nach Abschluß der Ermittlungen der K-Akte beigeheftet werden oder in den jeweiligen Polizeidienststellen verbleiben. Diese Akten sind gesondert zu kennzeichnen.
1.4.3
Zeitakten können von allen Polizeidienststellen geführt werden. In die Zeitakte werden Vorgänge aufgenommen, deren Aufbewahrung aus polizeilichen Gründen nur für eine begrenzte Zeit erforderlich und bei denen die Anlegung einer Kriminal- oder Ermittlungsakte nicht geboten ist (zum Beispiel FS-Fahndungen, Erkenntnisanfragen usw.).
1.4.4
Ausschließlich den unter Ziffer 1.4.1 genannten Dienststellen obliegt die Führung automatisierter Dateien.
1.4.5
Karteien und Listen können von allen Polizeidienststellen geführt werden.
2
Umfang und Inhalt
2.1
Unterlagen mit personenbezogenen Angaben dürfen in KpS nur aufgenommen werden, wenn es zur rechtmäßi    gen Erfüllung der Aufgaben der KpS-führenden Dienststelle erforderlich ist.
Dies gilt auch für personenbezogene Angaben, die nicht zur Übermittlung an andere Stellen bestimmt sind und lediglich manuell verarbeitet werden.
2.2
Personenbezogene Unterlagen (persönliche und sachliche) können zu folgenden Personen geführt werden:
2.2.1
Beschuldigte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie Betroffene im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach Maßgabe von Ziffer 2.4;
2.2.2
Verdächtige (Personen, die nicht Beschuldigte sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind);
2.2.3
Personen, die richterlich angeordneter Freiheitsentziehung unterliegen;
2.2.4.
Personen, bei denen erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen worden sind (dies gilt nicht für erkennungsdienstliche Unterlagen ohne polizei- oder strafrechtliche Bezüge aus Asylverfahren oder von freiwillig erkennungsdienstlich behandelten Personen);
2.2.5
zur Festnahme oder Inverwahrnahme Gesuchte;
2.2.6
Personen, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Behörden in Strafverfahren oder von Polizeien zur Aufenthaltsermittlung gesucht werden;
2.2.7
Personen, die unter Führungsaufsicht stehen (§ 68 StGB), wenn der Leiter der zuständigen Aufsichtsstelle um Unterstützung durch die Polizei ersucht hat;
2.2.8
Vermißte oder nicht identifizierte hilflose Personen;
2.2.9
Personen, bei denen nach grenzpolizeilichen, ausländerrechtlichen, paßrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr die Führung von Unterlagen erforderlich ist;
2.2.10
gefährdete Personen, Anzeigenerstatter und Hinweisgeber, Zeugen und Geschädigte;
2.2.11
andere Personen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Aufklärung oder vorbeugenden Bekämpfung schwerwiegender Straftaten, zur Ergreifung von zur Festnahme gesuchten Personen oder zur Abwehr einer im einzelnen Fall bestehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist;
2.2.12
Personen, die in die Aufnahme in die KpS eingewilligt haben (zum Beispiel Personenfeststellungsverfahren). Die Anforderungen des § 4 SächsDSG sind zu berücksichtigen.
2.3
Als aufzunehmende Unterlagen kommen insbesondere in Betracht:
  • Vernehmungsniederschriften,
  • Anzeigen,
  • Hinweise von Auskunftspersonen,
  • Tatortbefundberichte,
  • Untersuchungsberichte und Gutachten,
  • Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle,
  • Zwischen- und Schlußberichte,
  • Merkblätter und Aktenvermerke,
  • Ermittlungs- und Auskunftsersuchen sowie Erledigungsunterlagen,
  • Ausschreibungsunterlagen,
  • Fahndungshinweise und -ergebnisse,
  • Registerauszüge,
  • Straf- und Haftmitteilungen,
  • Verfahrenseinstellungen,
  • Verurteilungen und Freisprüche,
  • Erkennungsdienstliche Unterlagen,
  • KP-Meldungen,
  • Vermißtenvorgänge,
  • Vorgänge über Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche,
  • Hinweise auf solche Suchtkrankheiten und psychische Störungen, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind,
  • Hinweise auf besondere Gefährlichkeiten (zum Beispiel Waffenträger, Schläger, Ausbrecher),
  • Hinweise auf Verbote im Bereich des Gewerbe-, Straßenverkehrs, Waffen- oder Sprengstoffrechts.
2.4
Unterlagen über Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nicht aufgenommen.
Sonstige Ordnungswidrigkeiten sowie verkehrsrechtliche Verstöße, die einen Straftatbestand erfüllen, werden in Unterlagen nur aufgenommen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, daß sie im Zusammenhang mit anderen Straftaten stehen oder die Aufnahme sonst zur Erfüllung der in Ziffer 1.2 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Unterlagen sind auszusondern, wenn der Grund der Aufnahme weggefallen ist.
2.5
In automatisierten Dateien im Sinne der Ziffer 1.3 dürfen personenbezogene Daten über Anzeigenerstatter, Hinweisgeber und Zeugen nur im Rahmen der Ermittlungen bis zu ihrem Abschluß zeitlich befristet geführt werden.
2.6
Bei Speicherung von Daten über die in Ziffer 2.2.11 genannten Personen in automatisch geführten Dateien sind diese Personen über die Tatsache der Speicherung zu unterrichten, sobald die Dauer der Speicherung ein Jahr überschritten hat.
2.6.1
Die Unterrichtung ist entbehrlich, wenn dem Betroffenen die Tatsache der Speicherung bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurde oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, daß die Speicherung dem Betroffenen bekannt ist.
2.6.2
Die Unterrichtung kann zurückgestellt werden, solange durch sie der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2.6.3
Die Unterrichtung obliegt der die automatisierte Datei führenden Dienststelle.
2.6.4
Die Verpflichtung, im Rahmen anhängiger Strafverfahren Einvernehmen wegen der in Ziffer 2.6.2 genannten Frage mit der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, bleibt unberührt.
2.7
Personenbezogene Daten über Kinder unter 7 Jahren dürfen nicht gespeichert werden.
Zu Kindern ab dem vollendeten 7. Lebensjahr dürfen personenbezogene Daten nicht gespeichert werden, wenn kindtypisches Fehlverhalten vorliegt und Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten nicht vorhanden sind.
Bei hinreichendem Tatverdacht ist eine Speicherung von personenbezogenen Daten zu Kindern über 7 Jahren in Dateien möglich.
Über die Tatsache der Aufnahme von Unterlagen über Kinder in KpS sind zum besonderen Schutz der Kinder die Sorgeberechtigten unverzüglich zu unterrichten, soweit sie nicht schon vom zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis haben.
Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch der mit der Aufbewahrung in den KpS verfolgte Zweck gefährdet oder eine Benachteiligung des Kindes eintreten würde.
Von diesen Festlegungen bleibt die Speicherung personenbezogener Daten ausschließlich zum Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik für längstens 13 Monate unberührt. Diese werden anonymisiert erfaßt.
3
Übermittlung
3.1
Der Inhalt der KpS ist vertraulich und grundsätzlich nur für den Dienstgebrauch innerhalb der Polizei des Bundes und der Länder bestimmt. Unter Beachtung des Sächsischen Polizeigesetzes ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der KpS führenden Dienststelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Spezialgesetzliche Übermittlungsregelungen (zum Beispiel § 2 BKA-Gesetz, §§ 161, 163 StPO) bleiben unberührt.
3.2
Unterliegen die Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der die KpS führenden Dienststelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung ferner erforderlich, daß der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, zu dem sie die KpS führende Dienststelle erhalten hat.
3.3
Eine Übermittlung ist nicht zulässig, wenn
  • der Grund der Anfrage erkennbar im Mißverhältnis zur Wertigkeit der gespeicherten Informationen steht;
  • die Stelle, die die personenbezogenen Daten der KpS Dienststelle angeliefert hat, die Weitergabe ausgeschlossen hat;
  • personenbezogene Daten aufgrund freiwilliger Angaben des Betroffenen erhalten worden sind und der Betroffene eine Übermittlung an andere Stellen zulässigerweise ausgeschlossen hat.
Dies gilt im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht für Daten, die für die Durchführung eines anhängigen Strafverfahrens von Bedeutung sind.
3.4
Übermittlungsersuchen müssen enthalten:
 
 
  • die Zuständigkeit der anfragenden Stelle für die Aufgabe, zu deren rechtmäßigen Erfüllung die Daten benötigt werden
  •  
    und
     
     
  • Anlaß der Anfrage.
  • 3.5
    Unter den vorgenannten Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden an
    3.5.1
    Polizeidienststellen, auch des Bundes und der Länder, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist;
    3.5.2
    Behörden und öffentliche Stellen, wenn dies
    • zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
    • oder aufgrund eines Ersuchens,
    • zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch den Empfänger
    erforderlich ist;
    3.5.3
    Gerichte für Zwecke der Rechtspflege sowie Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden und Aufsichtsstellen (§ 68a StGB) in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungsund Strafvollzugsangelegenheiten;
    3.5.4
    Bundes- und Landesamt für Verfassungsschutz für die Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
    3.5.5
    Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst im Rahmen der Richtlinien für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten vom 18. September 1970 in der Fassung vom 23. Juli 1973
    (zu beachten sind Artikel 3 – Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst – und Artikel 4 – Gesetz über den Bundesnachrichtendienst – im Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990);
    3.5.6
    Sicherheitsorgane der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen der gesetzlichen Zusammenarbeit;
    3.5.7
    Behörden für Einbürgerungsverfahren;
    3.5.8
    Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht;
    3.5.9
    für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Behörde, sowie für waffen-, sprengstoff- und verkehrsrechtliche Erlaubnisse;
    3.5.10
    Behörden für Gnadensachen;
    3.5.11
    Behörden im übrigen, wenn sie die Angaben zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr benötigen;
    3.5.12
    andere inländische Stellen und Personen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (Ausland) unter Beachtung der §§ 12 bis 16 SächsDSG, wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung von Straftaten oder zur Abwehr erheblicher Gefahren im In- oder Ausland notwendig ist;
    3.5.13
    Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Ziffer 4 SächsDSG.
    3.6
    Bei Übermittlungsersuchen von anderen als Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsorganen ist jeweils zu prüfen, ob ein Hinweis auf andere Quellen (zum Beispiel Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, des Gerichtes usw.) ausreichend ist.
    3.7
    Die Übermittlung von Daten im automatisierten Verfahren darf nur im Rahmen der Zugriffsberechtigung der anfragenden Stelle erfolgen. Die anfragende Stelle gewährleistet die Benutzerkontrolle.
    4
    Auskunft an den Betroffenen
    4.1
    Die Verpflichtung, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, regelt sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sächsischen Polizeigesetzes.
    Die Anträge sind persönlich zu stellen und bedürfen einer zur Auskunftserteilung berechtigten Begründung.
    Die Verpflichtung, im Rahmen anhängiger Strafverfahren Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, bleibt unberührt.
    4.2
    Die Erteilung der Auskunft kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um Unterlagen handelt, an deren Zustandekommen der Betroffene selbst beteiligt war und von denen er nach den Umständen annehmen kann, daß sie bei der Polizei aufbewahrt werden.
    4.3
    Die Entscheidung über Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen trifft das Landeskriminalamt vorbehaltlich weitergehender Regelungen in anderen Vorschriften.
    4.4
    Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn eine Prüfung ergibt, daß
    4.4.1
    dadurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet wird;
    4.4.2
    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen;
    4.4.3
    durch die Auskunftserteilung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden.
    5
    Aufbewahrungsdauer
    5.1
    Die Regelungen für die Aufbewahrungsdauer richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Polizeigesetzes.
    5.1.1
    Die Aufbewahrung ist nur solange zulässig, wie es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der auf-bewahrenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
    Hierbei ist abzuwägen
     
     
  • das öffentliche Interesse, zu Zwecken der Strafverfol-gung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können,
  •  
    mit
     
     
  • dem durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Per-sönlichkeit geschützten Interesse des einzelnen, solchen Einwirkungen der öffentlichen Gewalt nicht aus-gesetzt zu sein.
  •  
    Ist die Aufbewahrung nicht mehr zulässig, sind nach der Maßgabe der Ziffer 6 grundsätzlich die Unterlagen zu vernichten und die gespeicherten Daten zu löschen.
    5.1.2
    Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Eine notwendige Dokumentation zum Zeitraum und zu den Gründen der unrichtigen Daten ist vorzunehmen.
    5.1.3
    Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn nach bestimmten Fristen in der Überprüfung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
    5.2
    Es gelten folgende Prüffristen:
    5.2.1
    Im Sinne der verallgemeinernden Interessenabwägung sind nach vorheriger Prüfung Unterlagen regelmäßig auszusondern
    • bei Erwachsenen nach fünf Jahren, in besonderen Fällen nach zehn Jahren;
    • bei Erwachsenen nach Vollendung des 70. Lebensjahres und
    • bei Jugendlichen nach fünf Jahren,
    • bei Kindern nach zwei Jahren.
    5.2.2
    Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß, der zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
    5.2.3
    Abweichend von Ziffer 5.2.1 hat
    • in Fällen von geringer Bedeutung sowie
    • bei in Dateien geführten Unterlagen über die in Ziffer 2.2.9 bis 2.2.12 genannten Personen
    die Aussonderung grundsätzlich nach kürzerer Frist zu er-folgen. Bereits bei der Einstellung sind entsprechend verkürzte Fristen festzulegen.
    5.2.3.1
    Fälle von geringer Bedeutung sind in der Regel:
    • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB), soweit diese nicht eine nachhaltige Rufschädigung der Betroffenen zur Folge haben, öffentlich oder mittels Druckschriften begangen wurden oder sexuellen Bezug haben;
    • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB);
    • Fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB);
    • Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) mit geringen Folgen;
    • Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 100 EUR;
    • Diebstahl und Unterschlagung bis zu einer Schadens-höhe von 100 EUR, soweit es sich nicht um Fälle nach §§ 243 und 244 StGB handelt;
    • Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB);
    • Betrug (§ 263 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 100 EUR.
    5.2.3.2
    Die verkürzte Frist beträgt in den Fällen von geringer Bedeutung drei Jahre.
    5.2.3.3
    Die Entscheidung über die Festlegung der verkürzten Frist trifft die sachbearbeitende Dienststelle.
    Soweit die verkürzten Aufbewahrungsfristen nicht in automatisch geführten Dateien eingestellt werden, sind in den Unterlagen die verkürzten Fristen zu vermerken und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen die Überwachung der Fristen sicherzustellen.
    5.2.4
    Beim Tod des Betroffenen sind die Unterlagen grundsätzlich spätestens nach zwei Jahren auszusondern. Eine längere Aufbewahrung kann geboten sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Unterlagen der Aufklärung von Straftaten dienen können oder der Betroffene eines unnatürlichen Todes gestorben ist.
    5.2.5
    Unterlagen über Vermißte sind, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufbewahrt werden müssen, spätestens
    • fünf Jahre nach Klärung des Falles,
    • in unaufgeklärten Fällen 30 Jahre nach der Vermißtenmeldung
    auszusondern.
    5.2.6
    Zeitakten sind grundsätzlich nach einem Jahr auszusondern.
    5.2.7
    Die Überwachung der Aussonderungsfristen für die in automatisierten Dateien erfaßten personenbezogenen Daten erfolgt mittels besonderer Fristenüberwachungsprogramme, die durch das Landeskriminalamt eingesetzt werden.
    Anmerkung: Diese Programme sowie weitere Festlegungen werden erst mit Ausbau PASS im Freistaat Sachsen zur Anwendung kommen.
    5.3
    Die Aufbewahrung der Unterlagen über die in Ziffer 5.2 genannten Fristen hinaus ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß wegen Art und Ausführung der Tat, die der Betroffene begangen hat oder derer er verdächtig war, die Gefahr der Wiederholung besteht oder die Aufbewahrung der Unterlagen aus anderen schwerwiegenden Gründen zur Aufgabenerfüllung nach Ziffer 5.1.1 erforderlich ist.
    Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen.
    Spätestens nach drei Jahren hat eine erneute Prüfung der Aussonderungsmöglichkeit zu erfolgen.
    5.4
    Abweichend von den in Ziffer 5.2 und 5.3 getroffenen Regelungen sind Unterlagen im Rahmen laufender Sachbearbeitung stets auszusondern, wenn
    5.4.1
    ihre Kenntnis für die KpS-führende Dienststelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist;
    5.4.2
    sie unzulässigerweise aufgenommen worden sind;
    5.4.3
    die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts ergeben, daß die Gründe, die zur Aufnahme in die KpS geführt haben, nicht zutreffen;
    5.4.4
    sie Verhaltensweisen betreffen, die nach geltendem Recht nicht mehr strafbar sind, soweit nicht ihre weitere Aufbewahrung wegen des Sachzusammenhanges zu anderen Straftaten, die der Betroffene begangen hat oder derer er verdächtig war, geboten ist;
    5.4.5
    die Aussonderung kraft Gesetzes von Amts wegen, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder auf Antrag des Betroffenen zu erfolgen hat.
    6
    Wirkung der Aussonderung
    6.1
    Ausgesonderte Unterlagen sind zu vernichten. Bei automatisiert geführten Dateien sind die Daten zu löschen.
    6.1.1
    Vernichtung und Löschung unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden.
    In diesen Fällen dürfen die Unterlagen und Daten nur zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen genutzt werden. Von der Absicht der weiteren Aufbewahrung ist der Betroffene zu benachrichtigen; die Aufbewahrung hat zu unterbleiben, wenn er widerspricht.
    6.1.2
    Sofern zu löschende Daten zu Datensicherungszwecken vorübergehend gespeichert bleiben, dürfen sie auch nur für diese Zwecke genutzt werden.
    6.2
    Erfolgt die Aussonderung nach Ziffer 5.4.2 bis 5.4.5, so bindet dies auch andere Polizeidienststellen, denen die auszusondernden Unterlagen übermittelt worden sind, es sei denn, daß aufgrund einer weitergehenden Aufgabenstellung oder zusätzlicher Erkenntnisse dieser anderen Polizeidienststellen eine weitere Aufbewahrung zulässig ist.
    6.3
    Vor der Vernichtung von Unterlagen ist zu prüfen, ob die Unterlagen zeitgeschichtlich bedeutsam oder für Lehr- und Forschungszwecke geeignet sind. Falls dies zutrifft, entscheidet das Landeskriminalamt Sachsen, wie mit den Unterlagen weiter zu verfahren ist. Zeitgeschichtlich bedeutsame Unterlagen sind nach den jeweiligen Bestimmungen des Landes als Archivsache zu behandeln.
    Werden ausgesonderte Unterlagen für Lehr- und Forschungszwecke weitergegeben, so sind vorher die Personalien unkenntlich zu machen.
    6.4
    Bei sonstigen polizeilichen Sammlungen entscheidet grundsätzlich die Dienststelle, bei der im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit die Unterlagen angefallen und gespeichert sind.
    7
    Datensicherung
    7.1
    Die Dienststellen, bei denen KpS geführt werden, haben die technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um vor Mißbrauch und unerlaubtem Zugriff zu schützen.
    Die Bestimmungen des SächsDSG sind einzuhalten.
    7.2
    Soweit der dafür notwendige Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht, hat die KpS führende Dienststelle bei KpS in automatisierten Verfahren alle technischen und organisatori    schen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine dem Sächsischen Datenschutzgesetz (§ 9 SächsDSG) entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten.
    Es sind solche Maßnahmen zu treffen wie:
    • Aufbewahrung der KpS in verschließbaren, für Unbefugte nicht zugänglichen Räumen;
    • Verhinderung, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;
    • Nachweis über Versendung und Verbleib von weitergegebenen Unterlagen;
    • Sicherung von Karteikästen gegen den Zugriff Unbefugter,
    • Vermerke über Informationsempfänger außerhalb des Polizeivollzugsdienstes.
    8
    Inkrafttreten
    8.1
    Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 15. September 1993 in Kraft.
    8.2
    Gleichzeitig verlieren alle anderen in der sächsischen Polizei bisher eingeleiteten Verfahrensweisen, vorläufige Vorschriften und ähnliches ihre Gültigkeit.

    Dresden, den 15. Juli 1993

    Sächsisches Staatsministerium des Innern
    Dr. Wolf
    Landespolizeipräsident