Gesetz

zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen

Vom 12. März 1998

Der Sächsische Landtag hat am 12. Februar 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen
(Landeseisenbahngesetz – LEisenbG )

Artikel 2
Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen
(Landesseilbahngesetz – LSeilbG )

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Recht der Deutschen Demokratischen Republik

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht – Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) vom 22. Januar 1976 (GBl. I Nr. 3 S. 33),
  2. die Arbeitsschutzanordnung 352/1 – Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden – vom 6. Januar 1965 (GBl. II Nr. 15 S. 108).

Die Anordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlußbahnen – Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1080) und die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (MBl. SB Sonderdruck Nr. 1) gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen und solange und soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 17 Abs. 1 Nr. 1 geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. März 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

 

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