Historische Fassung war gültig vom 01.08.1992 bis 22.07.1999

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

Vom 20. August 1992

1    Allgemeines

Die Schule ist verpflichtet, ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Eltern zu verwirklichen. Die Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben, müssen darauf vertrauen können, dass der Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule eingehalten und alles von der Schule ferngehalten wird, was die Verwirklichung dieses Zieles beeinträchtigen könnte.
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der verbietet demnach, dass in den Schulen Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche und oder sonstige Interessen betrieben, Waren vertrieben oder Sammlungen, Wettbewerbe und Erhebungen durchgeführt werden, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. Einzelentscheidungen obliegen dem Schulleiter nach § 42 SächsSchulG, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.

2    Werbung und Bekanntmachungen

2.1    Auf Veranstaltungen, die geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wesentlich zu fördern und nicht einseitigen Zielen dienen, kann durch Plakate oder sonstige Druckwerke hingewiesen werden. Die Entscheidung, ob und in welcher Form das geschehen kann, trifft der Schulleiter.

2.2    Spenden können durch die Schule entgegen genommen werden, wenn sie pädagogischen Zwecken dienen und dem gegenüber eine etwaige Werbung deutlich zurücktritt und nur einen geringen Umfang hat.

2.3     Berufsverbände der Lehrer dürfen Mitteilungen an Lehrer verteilen oder an einem ihnen im Lehrerzimmer zur Verfügung gestellten Schwarzen Brett aushängen, wenn es sich um spezifisch koalitionsgemäße Informationen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz handelt.

2.4    Die Personalräte dürfen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Zuständigkeit Mitteilungen an die Lehrer verteilen oder an einem ihnen im Lehrerzimmer zur Verfügung gestellten Schwarzen Brett aushängen.

2.5    Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Aufkleber oder ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb oder das Recht der persönlichen Ehre andere gefährdet wird.

2.6    Werbung in Schülerzeitschriften ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Bestimmungen der Schülerzeitschriften verstößt.

3    Beteiligung der Schulen an Wettbewerben

3.1    Eine Beteiligung der Schulen an Wettbewerben liegt vor:

3.1.1    wenn Arbeiten im Rahmen der Schule angefertigt werden sollen,

3.1.2    wenn die Schulverwaltung oder die Schulen bei der Abwicklung in irgendeiner Form beteiligt sind (z.B. dadurch, dass sie auf den Wettbewerb hinweisen oder einen Hinweis in der Schule gestatten).

3.2    Eine Beteiligung der Schulen an Wettbewerben kann geeignet sein, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu fördern. Wettbewerbe, die einseitigen Zielen dienen oder ohne schulischen Bezug sind, sowie eine Häufung von Wettwerben können den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule beeinträchtigen. Die Beteiligung der Schulen an Wettbewerben bedarf deshalb der Genehmigung.
Für die Genehmigung gilt folgendes:

3.2.1    Eine Genehmigung ist zu versagen,

  • wenn der Durchführung des Wettbewerbs schulische Belange entgegenstehen oder der Unterricht in nicht vertretbarer Weise beeinträchtigt wird,
  • wenn der Wettbewerb in erster Linie kommerziellen Zwecken dient,
  • wenn der Wettbewerb mit werbendem Charakter für politische Parteien oder Organisationen verbunden ist.

3.2.2    Bei sonstigen Wettbewerben mit werbendem Charakter ist zu prüfen, ob der Wettbewerb des grundsätzlichen Werbeverbots in der Schule in Anbetracht der wesentlichen Förderung des Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule vertretbar ist.

3.2.3    Die Anfertigung von Wettbewerbsarbeiten im Unterricht ist nur zulässig, wenn sich diese im Rahmen der Ziele und Inhalte der Lehrpläne halten.

3.3    Die Genehmigung wird erteilt:

3.3.1    bei Wettbewerben, die über den Bereich eines Oberschulamts hinaus stattfinden sollen, durch das Staatsministerium für Kultus;

3.3.2    bei überörtlichen Wettbewerben, die im Bereich eines Oberschulamts hinaus stattfinden sollen, durch das zuständige Oberschulamt;

3.3.3    bei überörtlichen Wettbewerben, die an Grund-, Mittel- und Sonderschulen im Bereich eines Staatlichen Schulamts stattfinden sollen, durch das zuständige Staatliche Schulamt;

3.3.4    bei den übrigen Wettbewerben durch den Schulleiter.

3.4    Über die Durchführung von Wettbewerben der Schule innerhalb der Schule oder mit anderen Schulen entscheidet der Schulleiter. Er hat dabei die Grundsätze von Ziffer 3.2 zu beachten.

4    Erhebungen

4.1    Erhebungen, insbesondere Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen durch Personen oder Institutionen außerhalb der Schulverwaltung bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schule, Schüler und Lehrer in zumutbaren Rahmen hält. Sie ist mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, insbesondere hinsichtlich der Information, der Zustimmung und Anonymität der zu Befragenden oder ihrer Eltern sowie des Datenschutzes. Personen bezogene Daten von Schülern dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler erhoben werden. Bei Erhebungen, die über den Bereich eines Oberschulamts hinaus stattfinden sollen, erteilt die Genehmigung das Staatsministerium für Kultus, im übrigen das zuständige Oberschulamt

4.2    Dies gilt nicht für Erhebungen, die Schulträger im Rahmen ihrer Aufgaben durchführen. Diese sollten den Schulaufsichtsbehörden aber angezeigt werden.

5    Warenvertrieb

5.1    Das Vertriebsverbot gilt nicht für Mensen und Cafeterias. Ferner kann der Vertrieb einfacher Speisen und Lebensmittel gestattet werden. Der Vertrieb alkoholischer Getränke ist nicht gestattet.

5.2    Sammelbestellungen von Lernmitteln, die von den Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten zu bezahlen sind, sind zulässig, wenn dies von der Natur der Sache her notwendig ist.

5.3    Sammelbestellungen von Zeitschriften für Kinder und Jugendliche sind nur zulässig, wenn die Zeitschrift nach ihrer literarischen Qualität, ihrer graphischen Gestaltung und der Altersgemäßheit ihres Leseangebots pädagogisch besonders empfehlenswert ist und keine Werbung enthält.

6    Sammlungen, Schulsparen

6.1    Die Sammlung für Jugendherben, Sammlungen des Elternbeirats sowie Sammlungen, die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Schülermitwirkung durchführen, sind in der Schule zulässig.

6.2    Bei außerschulischen Sammlungen ist es Aufgabe der Organisation und Verbände, Schüler als Sammler zu gewinnen. Die Schule darf sich dabei nicht als Mittler betätigen. Am Schwarzen Brett kann auf Sammlungen für gemeinnützige Zwecke hingewiesen werden.

6.3    Die Durchführung des Schulsparens kann gestattet werden; jedoch darf nur ein Geldinstitut an der Schule tätig werden.

7    Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1.August 1992 in Kraft.

Nowak
Staatssekretär