Gesetz
über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Vom 17. Mai 1993
Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen
„Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Dresden.
§ 2
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel
(1) Das Stiftungsvermögen wird angesammelt aus
- 1.
- der Zuweisung von Einnahmen aus der Nutzung von Liegenschaften des Freistaates,
- 2.
- der Zuweisung von Mitteln aus Einnahmen kultureller Einrichtungen,
- 3.
- der Zuweisung von Mitteln aus staatlichen Lotterieeinnahmen und aus Zuweisungen Dritter, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind,
- 4.
- sonstigen Haushaltsmitteln, die im Haushaltsplan nach ihrer Zweckbestimmung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden können.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dienen der Erfüllung des Stiftungszweckes.
(3) Bis zum Aufbau des Stiftungsvermögens erhält die Kulturstiftung eine jährliche Zuwendung für Projektförderungen und Verwaltungsaufwand nach Maßgabe der im Haushalt für diese Zwecke bewilligten Mittel.
(4) Ist das Stiftungsvermögen nach übereinstimmender Feststellung von Stiftungsvorstand, Kuratorium und Sächsischem Staatsministerium der Finanzen angesammelt, so sind Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
§ 3
Stiftungszweck, Vergabe von Mitteln
(1) Die Kulturstiftung fördert die Kultur und Kunst im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- 1.
- die Förderung von Vorhaben im Bereich der Musik, der Literatur, des Films, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen sowie der kulturellen Breitenarbeit freier Träger,
- 2.
- die Förderung von Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und -einrichtungen,
- 3.
- die Förderung von Künstlern und künstlerischem Nachwuchs,
- 4.
- die Förderung kulturellen Austausches,
- 5.
- die Beteiligung an der Koordinierung kultureller Einrichtungen im Freistaat Sachsen,
- 6.
- die Beratung des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Staatsregierung bei kulturellen Entscheidungen.
(3) Über die Art der Förderung im einzelnen und über die Vergabe ihrer Mittel entscheidet die Kulturstiftung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Kulturstiftung besteht auch dann nicht, wenn diese über einen längeren Zeitraum gewährt wurden.
§ 4
Organe der Kulturstiftung
(1) Organe der Kulturstiftung sind
- 1.
- das Kuratorium,
- 2.
- der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Kulturstiftung tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe festgelegt werden.
§ 5
Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus
- 1.
- dem Ministerpräsidenten als Kuratoriumsvorsitzendem,
- 2.
- dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als geschäftsführendem Kurator,
- 3.
- dem Staatsminister für Kultus,
- 4.
- dem Staatsminister der Finanzen,
- 5.
- dem Staatsminister des Innern und
- 6.
- dem Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit,
- 7.
- zwei aus der Mitte des Landtages gewählten Abgeordneten und
- 8.
- drei von den kommunalen Spitzenverbänden gewählten Mitgliedern: Einem Landrat und zwei Bürgermeistern, davon einer aus einer Kreisfreien Stadt.
Der Präsident und der Vizepräsident des Stiftungsvorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 6
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe
- 1.
- den Stiftungsvorstand zu beraten,
- 2.
- den Stiftungsdirektor zu bestellen,
- 3.
- den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluß zu beschließen,
- 4.
- den Vermögensbericht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes entgegenzunehmen und zu verabschieden.
§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus
- 1.
- dem Präsidenten des Sächsischen Kultursenats,
- 2.
- zwei Persönlichkeiten, die sich um Kunst und Kultur in Sachsen verdient gemacht haben und die vom Kuratorium zu berufen sind,
- 3.
- einem Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
- 4.
- einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und
- 5.
- einem ehrenamtlichen, vom Kuratorium zu berufenden Justitiar.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus den unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
(3) Der Stiftungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teil.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Kulturstiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, vertreten.
(2) Auf Vorschlag des Stiftungsdirektors setzt der Vorstand unabhängige Fachbeiräte ein, welche die Entscheidungen über den Einsatz der Stiftungsmittel vorbereiten. In jeden der Fachbeiräte ist jeweils ein Vertreter des Sächsischen Kultursenats auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Kultursenats zu berufen.
(3) Der Stiftungsvorstand führt den Wirtschaftsplan aus und verwaltet das Stiftungsvermögen. Er entscheidet auf der Grundlage der vorbereitenden Empfehlung der Fachbeiräte über den Einsatz der Stiftungsmittel. Er kann Bereiche der Stiftungsverwaltung auf den Stiftungsdirektor übertragen und diesem die erforderlichen Vollmachten erteilen.
(4) Der Stiftungsvorstand bestellt einen Rechnungsprüfer, er nimmt gegenüber dem Kuratorium zum Entwurf des Wirtschaftsplanes Stellung. Er nimmt den vom Stiftungsdirektor erarbeiteten Vermögensbericht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes entgegen und leitet diese mit seiner Stellungnahme dem Kuratorium zu. Er spricht die Entlastung des Stiftungsdirektors aus.
(5) Der Stiftungsvorstand kann sachkundige Personen zur Ausarbeitung und zur Begutachtung von Vorschlägen heranziehen.
§ 9
Stiftungsdirektor
Der Stiftungsdirektor ist dem Stiftungsvorstand unmittelbar verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- 1.
- die Anstellung und Kündigung von Bediensteten der Kulturstiftung,
- 2.
- die Aufstellung der Entwürfe des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
- 3.
- die Aufstellung einer Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
- 4.
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Stiftungsmittel,
- 5.
- die Vorlage von Vorschlägen für die Besetzung der Fachbeiräte nach § 8 Nr. 5,
- 6.
- die Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsvorstandes.
§ 10
Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vor Beginn des Geschäftsjahres hat die Kulturstiftung den Wirtschaftsplanentwurf aufzustellen, der die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben bildet.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Kulturstiftung den Jahresabschluß zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht der Stiftungsaufsicht vorzulegen.
(3) Die Wirtschaftsführung der Kulturstiftung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof des Freistaates Sachsen.
(4) Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend.
§ 11
Bedienstete
Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Kulturstiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten. Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen können Bedienstete des Freistaates Sachsen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsverwaltung betraut werden. Sie sind dem Stiftungsdirektor dienstlich unterstellt.
§ 12
Geschäftsordnung
Für die Beschlußfassung innerhalb der Organe gilt eine Geschäftsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium erlassen wird.
§ 13
Stiftungsaufsicht
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt die Rechtsaufsicht über die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen aus.
§ 14
Aufhebung, Vermögensanfall
(1) Die Kulturstiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Falle der Aufhebung der Kulturstiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 17. Mai 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer