Historische Fassung war gültig vom 02.07.1992 bis 31.12.2002

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung
(UKZuVO)

Vom 16. Juni 1992

Es wird verordnet aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Nr. 8 bis 11 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) in Verbindung mit

1.
§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809),
2.
§ 16 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), in Verbindung mit Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1965 (BGBl. S. 531):

§ 1

Vorschlagsberechtigte Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1.
für Wehrpflichtige, die im Dienst des Freistaates Sachsen stehen,
 
a)
die Ernennungs- und Einstellungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
 
b)
die obersten Dienstbehörden für die vom Ministerpräsidenten ernannten Beamten,
 
c)
das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten des Strafvollzugs, die Präsidenten der Bezirksgerichte, die Direktoren der Kreisgerichte Dresden/Stadt, Leipzig/Stadt, Chemnitz/Stadt und die Leiter der Staatsanwaltschaften je für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,
 
d)
die Forstdirektionen für die Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden,
2.
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Gemeinde oder eines Landkreises stehen, die Rechtsaufsichtsbehörde,
für Wehrpflichtige, die im Dienst eines Regierungspräsidiums stehen, das Regierungspräsidium, jedoch für die Bediensteten an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen der Schulträger,
3.
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer anderen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder sonstigen Vereinigung stehen, die Aufsichtsbehörde,
für Wehrpflichtige, die im Dienst der Ländernotarkasse, der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen stehen, das Staatsministerium der Justiz,
4.
für Wehrpflichtige, die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören oder im Zivilschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen, das Landratsamt oder die Kreisfreie Stadt als untere Verwaltungsbehörde,
5.
für wehrpflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung
 
a)
das Staatsministerium des Innern für Architekten, die wichtige staatliche Baumaßnahmen planen, ausführen oder beaufsichtigen,
 
b)
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für amtlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, für Ingenieure, die wichtige staatliche Baumaßnahmen planen, ausführen oder beaufsichtigen,
 
c)
das Staatsministerium der Justiz für Notare und Rechtsanwälte,
 
d)
das Regierungspräsidium für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und sonstige im Gesundheitswesen tätige Wehrpflichtige,
 
e)
die Oberfinanzdirektion für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
6.
für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, sowie für öffentlich bestellte und beeidete Markscheider das Oberbergamt,
7.
für Wehrpflichtige, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Binnenschiffahrt, bei Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar dazugehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
8.
für Wehrpflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, die nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Güterkraftverkehrsgesetz zuständige Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde,
9.
für Wehrpflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, das Regierungspräsidium,
10.
für Wehrpflichtige, die in den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus tätig sind, das Vorort-Regierungspräsidium Chemnitz,
für Wehrpflichtige in der Forstwirtschaft die Forstdirektion,
11.
in allen anderen Fällen das Landratsamt oder die Kreisfreie Stadt als untere Verwaltungsbehörde, jedoch
 
a)
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
 
b)
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen und die amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
 
c)
das Regierungspräsidium für Wehrpflichtige, die in Unternehmen und Betrieben der gewerblichen Wirtschaft und in Energieversorgungsunternehmen und Raffinerien tätig sind, und für die öffentlich bestellten Sachverständigen,
 
d)
das Landesamt für Umwelt und Geologie für die im gewässerkundlichen Meßdienst und im Hochwassernachrichtendienst tätigen Wehrpflichtigen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
 
e)
die Talsperrenverwaltung Sachsen für die im Dienst der Talsperren tätigen Wehrpflichtigen.

§ 2

Der Beisitzer für den Ausschuß bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden den von Regierungspräsidien benannt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Dresden, den 16. Juni 1992

Für die Sächsische Staatsregierung:

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert