Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz

Vom 30. November 2003

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz vom 23. Oktober 2002 (SächsJMBl. S. 132) wird wie folgt geändert:

1.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „(in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
2.
In Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 125 wird die Angabe „§ 10 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Angabe „§ 50 StVollzG“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in Kraft.

Dresden, den 30. November 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

Änderungsvorschriften