Gesetz
zur Durchführung der Erwerbsstatistik im Freistaat Sachsen
und zur Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes

Vom 12. Februar 1999

Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz – SächsErwStatG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes

Das Sächsische Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453) wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 13 Erhebungsvordrucke“ die Angabe „§ 13a Computergestützte Erhebungsverfahren“ eingefügt.
  2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

    „§ 13a
    Computergestützte Erhebungsverfahren

    (1) Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.

    (2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit  in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Februar 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften