Historische Fassung war gültig vom 27.10.1990 bis 03.02.1999

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vom 14. Juli 1992

[ Berichtigt 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 66)]

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 85) wird verordnet:

§ 1
Reisekostenvergütung für Inlandsreisen

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Tagegeld und Fahrkostenerstattung. Sie erhalten außerdem für jede auswärtige Übernachtung ein Übernachtungsgeld in Höhe des Übernachtungsgeldes der höchsten Stufe des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder in Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten, wenn diese höher sind. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.

(2) Tagegeld wird nach der höchsten Reisekostenstufe des Bundesreisekostengesetzes für eine amtliche Tätigkeit außerhalb des Regierungssitzes, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, nach § 9 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz, bei mehrtägiger amtlicher Tätigkeit außerhalb des Regierungssitzes nach § 9 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz gewährt.

§ 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 §§ 14, 15 und 19 des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort wird weder Tage- noch Übernachtungsgeld gewährt.

§ 2
Reisekostenvergütung für Auslandsreisen

Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die Bundesbeamten der höchsten Reisekostenstufe maßgebenden Bestimmungen entsprechend.

§ 3
Umzugskostenvergütung

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werden, eine Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) gewährt. Dabei ist von der höchsten Reisekostenstufe und Tarifklasse auszugehen.

(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Staatsregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes.

§ 4
Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei doppelter Haushaltsführung vom Beginn des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich eine Entschädigung von 300 Deutsche Mark.

(2) Daneben werden die nachgewiesenen Kosten für die Anmietung einer Wohnung bzw. sonstigen Unterkunft am Sitz der Staatsregierung erstattet. Während der Geltungsdauer und in entsprechender Anwendung von § 5a Trennungsgeldverordnung  – TGV – in der Fassung vom 13. Mai 1991 werden darüber hinaus als Reisebeihilfe die entstandenen Flugkosten für Familienheimflüge erstattet.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. Oktober 1990 in Kraft.

Dresden, den 14. Juli 1992

Für die Sächsische Staatsregierung:

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt