Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Haushaltssicherung

Vom 24. Mai 1999

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung des Haushaltsausgleichs und über die Genehmigung von Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen bei kommunalen Haushaltssatzungen (VwV Haushaltssicherung) vom 16. März 1996 (SächsABl. S. 382) wird auf Grund von § 129 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3.1 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 3.2“ durch die Angabe „den Nummern 3.2 oder 3.3“ ersetzt.
2.
In Nummer 3.2 wird der letzte Absatz gestrichen.
3.
Nach Nummer 3.2 wird Folgendes eingefügt:
 
3.3
Es bedarf einer besonderen Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Genehmigung der Kreditaufnahmen, wenn:
 
 
1.
die Verschuldungsgrenze von etwa 2 000 DM/Einwohner bei Gemeinden beziehungsweise 500 DM/Einwohner bei Landkreisen erreicht oder überschritten worden ist oder
 
 
2.
in Gemeinden mit bis zu 8 000 Einwohnern die Zahl von 2,8 Bediensteten (Vollbeschäftigteneinheiten) je Tausend Einwohner in der Kernverwaltung überschritten wird beziehungsweise bei erfüllenden Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 8 000 Einwohnern die Anzahl der Bediensteten der Kernverwaltungen der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden die Zahl von 2,8 Bediensteten (Vollbeschäftigteneinheiten) je Tausend Einwohner der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden übersteigt.
Zur Kernverwaltung gehören alle Bediensteten, die im Stellenplan der betreffenden kommunalen Körperschaft ausgewiesen sind und den folgenden Aufgabenbereichen gemäß Anlage 1 der VwV Gliederung und Gruppierung vom 26. August 1994 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 5/1994) zuzuordnen sind.
Zuordnung
Abschnitt Bezeichnung der Aufgabenbereiche
Abschnitt Bezeichnung der Aufgabenbereiche
00 Gemeindeorgane
01 Rechnungsprüfung
02 Hauptverwaltung
03 Finanzverwaltung
05 Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung
06 Einrichtungen für die gesamte Verwaltung
11 Öffentliche Ordnung
14 Katastrophenschutz
20 Schulverwaltung
30 Verwaltung kultureller Angelegenheiten
40 Verwaltung der sozialen Angelegenheiten
42 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
45 Jugendhilfe nach dem KJHG
50 Gesundheitsverwaltung
60 Bauverwaltung
61 Städteplanung, Vermessung, Bauordnung
62 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge
79 Fremdenverkehr, sonstige Förderung von Wirtschaft und Verkehr
80 Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen
 
 
 
Die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten (dies ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat) bleibt bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten der Kernverwaltung der jeweiligen kommunalen Körperschaft unberücksichtigt.
Des Weiteren bedarf es einer besonderen Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn die Anzahl der Bediensteten im Beschäftigungsbereich 21 der kommunalen Körperschaften ohne die Beschäftigten mit einer Förderung nach dem AFG in den jeweiligen Größenklassen folgende Werte je Tausend Einwohner erreicht beziehungsweise überschreitet:
Grenzen
Buchst.  Gemeindegröße Anzahl
a) Gemeinden unter 1 000 Einwohner 7 Bedienstete
b) Gemeinden mit 1 000 bis unter 3 000 Einwohnern 9 Bedienstete
c) Gemeinden mit 3 000 bis unter 5 000 Einwohnern 9 Bedienstete
d) Gemeinden mit 5 000 bis unter 10 000 Einwohnern  9 Bedienstete
e) Gemeinden mit 10 000 bis unter 20 000 Einwohnern 10 Bedienstete
f) Gemeinden mit 20 000 bis unter 50 000 Einwohnern 11 Bedienstete
g) Gemeinden mit 50 000 bis unter 100 000 Einwohnern 17 Bedienstete
h) Gemeinden mit 100 000 bis unter 200 000 Einwohnern 21 Bedienstete
i) Gemeinden mit 200 000 bis unter 500 000 Einwohnern 22 Bedienstete
j) Landkreise  4 Bedienstete.
 
 
 
Beim Beschäftigungsbereich 21 handelt es sich um die brutto im Haushaltsplan (vergleiche § 7 Abs. 2 GemHVO) geführten Ämter, nicht rechtsfähigen Einrichtungen (zum Beispiel Schwimmbäder oder Schulen) und Regiebetriebe (zum Beispiel Bauhöfe oder Friedhofsgärtnereien).
Kreditgenehmigungen sind in diesen Fällen regelmäßig nur bei Vorlage eines schlüssigen Haushaltskonsolidierungskonzeptes zu erteilen, anderenfalls ist die Kreditaufnahme angemessen zu reduzieren.
Die auf der Basis der Vierteljährlichen Kassenstatistik für 1997 für jede Gemeindegrößenklasse beziehungsweise die Landkreise der alten Bundesländer berechneten durchschnittlichen Personalkosten je Einwohner und Jahr des Beschäftigungsbereiches 21 betragen in:
Personalkosten
Buchst.  Gemeindegröße Betrag
a) Gemeinden unter 1 000 Einwohner 141 DM je Einwohner
b) Gemeinden mit 1 000 bis unter 3 000 Einwohnern 290 DM je Einwohner
c) Gemeinden mit 3 000 bis unter 5 000 Einwohnern 404 DM je Einwohner
d) Gemeinden mit 5 000 bis unter 10 000 Einwohnern

485 DM je Einwohner

e) Gemeinden mit 10 000 bis unter 20 000 Einwohnern 563 DM je Einwohner
f) Gemeinden mit 20 000 bis unter 50 000 Einwohnern 698 DM je Einwohner
g) Gemeinden mit 50 000 bis unter 100 000 Einwohnern 1 150 DM je Einwohner
h) Gemeinden mit 100 000 bis unter 200 000 Einwohnern 1 187 DM je Einwohner
i) Gemeinden mit 200 000 bis unter 500 000 Einwohnern 1 249 DM je Einwohner
j) Landkreisen 204 DM je Einwohner.
 
 
 
Es wird empfohlen, sich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Tarifniveaus zumindest mittelfristig an diesen Werten zu orientieren.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 24. Mai 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht