Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Festlegung der Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bereits anerkannten Erzeugerorganisationen

Vom 21. November 2000

Aufgrund von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung) vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 198), wird verordnet:

§ 1

Die Mindestanzahl der Erzeuger wird bei der Anerkennung von der nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) bereits anerkannten Erzeugerorganisationen auf sieben Erzeuger festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. November 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath