Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung
Vom 20. Dezember 1999
Aufgrund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 418) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher ( Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung) vom 14. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 670) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „76,4 vom Hundert“ durch die Angabe „85 vom Hundert“ ersetzt.
- 1.
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird der Betrag „35 600 DM“ durch den Betrag „39 400 DM“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird der Betrag „8 900 DM“ durch den Betrag „9 850 DM“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 1999
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann