Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Konsolidierung von wirtschaftlich notleidenden Aufgabenträgern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung
(VwV Konsolidierungshilfen)

Vom 11. März 1997

[Geändert durch VwV vom 15. September 1997 (SächsABl. S. 1146)]

Inhaltsübersicht

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2
Zuwendungsempfänger
3
Bündelung der Zuwendungsanträge
4
Interministerieller Ausschuß, Bewilligungsbehörde, Bewilligungsbescheid
5
Liquiditätshilfe (Nummer 1.1)
6
Bedarfszuweisungen gemäß § 21 Nr. 7 FAG 1997 (Nummer 1.4)
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8
Inkrafttreten

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO zur Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft mit dem Ziel der Sicherung einer stetigen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 72 Abs. 1 SächsGemO wirtschaftlich notleidenden Aufgabenträgern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, bei Zweckverbänden gegebenenfalls auch deren Mitgliedsgemeinden, auf der Grundlage eines integrativen Gesamtkonzeptes

1.1
Zinszuschüsse zu Kassenkrediten beziehungsweise zur Umschuldung von Krediten zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Liquidität von Aufgabenträgern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Nummer 5;
1.2
eine nachträgliche Förderung nach Maßgabe der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist;
1.3
Bedarfszuweisungen gemäß § 21 Nr. 1 Finanzausgleichsgesetz 1997 nach Maßgabe der VwV Bedarfszuweisungen 1997, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist;
1.4
Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung gemäß § 21 Nr. 7 FAG 1997 nach Maßgabe der Nummer 6.

2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein.
2.1
für Zuwendungen nach Nummer 1. 1
Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände als Träger der Pflichtaufgaben Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung;
2.2
für Zuwendungen nach Nummer 1.2
Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände als Träger der Pflichtaufgaben Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung;
2.3
für Zuwendungen nach Nummer 1.3
Gemeinden, die Mitglied eines Zweckverbandes im Sinne von Nummer 2.1 sind und deren Haushaltskonsolidierung wegen hoher, an den Zweckverband zu leistender Umlagen notwendig ist, sowie Zweckverbände hinsichtlich der Bedarfszuweisungen zur Förderung von Gutachten von Wirtschaftsprüfungsuntemehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung;
2.4
für Zuwendungen nach Nummer 1.4
Zweckverbände als Träger der Pflichtaufgaben Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung.

3
Bündelung der Zuwendungsanträge

Die verschiedenen Zuwendungsmaßnahmen sind im Rahmen eines integrativen Gesamtkonzeptes einzelfallbezogen aufeinander abzustimmen und umzusetzen. Sie können nebeneinander eingesetzt werden. Hierfür werden alle Zuwendungsanträge bei der Sächsischen Aufbaubank GmbH gebündelt, geprüft und zu einem Vorschlag für die Entscheidung nach Nummer 4 aufbereitet. Der Sächsischen Aufbaubank GmbH sind vom Regierungspräsidium auch diejenigen Zuwendungsanträge mit dem jeweiligen Entscheidungsvorschlag zur Information vorzulegen, die in den Verfahren nach der Nummer 1.2 und 1.3 gestellt worden sind.

4
Interministerieller Ausschuß, Bewilligungsbehörde, Bewilligungsbescheid
4.1
Über die Zuwendungen an den Antragsteller sowie über Auflagen, Bedingungen und sonstige Nebenbestimmungen entscheidet ein interministerieller Ausschuß beim Staatsministerium des Innern, dem jeweils zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung angehören. Vertreter der Sächsischen Aufbaubank GmbH und der betroffenen Regierungspräsidien nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der interministerielle Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben, die das weitere Verfahren regelt. Der Beirat für den Kommunalen Finanzausgleich (§ 31 FAG 1997) ist laufend über den Stand der Gewährung von Konsolidierungshilfen zu informieren.
4.2
Den Bescheid erläßt
4.2.1
in den Fällen der Nummern 1.2 und 1.3 das Regierungspräsidium,
4.2.2
in den Fällen der Nummern 1.1 und 1.4 die Sächsische Aufbaubank GmbH als Beliehene des Freistaates Sachsen.
4.3
Die Bewilligungsbehörde ist an das Votum des interministeriellen Ausschusses gebunden. Das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung sowie das jeweilige Regierungspräsidium erhalten jeweils eine Mehrfertigung.

5
Liquiditätshilfe (Nummer 1.1)
5.1
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1.1
Zur Abwendung bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Liquiditätsengpässe von Aufgabenträgern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung können zins- und tilgungsbegünstigte Kassenkredite gewährt werden. Unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Zahlungsschwierigkeiten liegen vor, wenn gegen den Aufgabenträger Forderungen fällig geworden sind oder in Kürze fällig werden, die er fristgerecht nicht erfüllen kann.
5.1.2
Die Zuwendungen werden in der Regel nur unter Auflagen und/oder Bedingungen gewährt. Dabei werden insbesondere gefordert:
5.1.2.1
die Vorlage eines Haushaltssicherungskonzeptes zur Wiederherstellung der Liquidität und zur Sicherung der Darlehensrückzahlung,
5.1.2.2
der Nachweis der wirtschaftlichen Betriebsführung unter besonderer Beachtung angemessener Personal- und Sachkosten,
5.1.2.3
die Reduzierung der Betriebskosten,
5.1.2.4
gültige Beitrags- und Gebührensatzungen,
5.1.2.5
die konsequente Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit,
5.1.2.6
die angemessene Ausschöpfung sämtlicher Einnahmequellen.
5.2
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Zinszuschüsse zu Kassenkrediten der Sächsischen Aufbaubank GmbH und/oder zu Krediten zur Umschuldung gewährt.
Für die Kassenkredite gelten folgende Konditionen:
5.2.1
Die Kassenkredite werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewährt.
5.2.2
Sie sind während der ersten beiden Jahre ab dem Tag der Auszahlung zins- und tilgungsfrei.
5.2.3
Der Zinssatz für den Zuwendungsempfänger beträgt ab dem dritten Jahr 2 vom Hundert p. a.
5.2.4
Der Kassenkredit ist grundsätzlich in höchstens drei Jahren zu tilgen.
5.2.5
Die Kredite zur Umschuldung werden als Annuitäten- oder Ratendarlehen für die Dauer von bis zu 30 Jahren gewährt.
5.2.6
Sie sind während der ersten beiden Jahre ab dem Tag der Auszahlung zinsfrei und während der ersten fünf Jahre tilgungsfrei. Im Anschluß an die beiden zinsfreien Jahre beträgt der Festzins für die folgenden vier Jahre 3 vom Hundert p.a. und für die darauf folgenden vier Jahre 5 vom Hundert p.a. Danach werden die Konditionen neu vereinbart.
5.2.7
Ein voller Ausgleich des Liquiditätsengpasses erfolgt regelmäßig nicht.
5.2.8
Liquiditätshilfen haben Vorrang vor anderen Zuwendungsformen, wenn damit bereits der Zuwendungszweck erreicht werden kann.
5.3
Verfahren
5.3.1
Zur Feststellung des Liquiditätsbedarfes ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, den Einsatz und Verbleib von anderen staatlichen Zuwendungen zu prüfen und darüber Nachweise zu fordern. Dies ersetzt nicht den gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringenden Verwendungsnachweis.
5.3.2
Anträge auf Zuwendungen sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich über das für sie zuständige Landratsamt und Regierungspräsidium bei der Sächsischen Aufbaubank GmbH, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu stellen. Das Antragsformular kann bei der Sächsischen Aufbaubank GmbH angefordert werden. Anträge, die nicht über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden und daher keine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme dieser Stellen sowie weitere Erklärungen gemäß Nummer 5.1.1 enthalten, werden nicht zur Entscheidung angenommen.
5.3.3
Den Anträgen sind beizufügen:
5.3.3.1
der Haushaltsplan beziehungsweise Wirtschaftsplan des laufenden Haushalts- oder Wirtschaftsjahres einschließlich etwaiger Nachträge sowie einer rechtsaufsichtlichen Stellungnahme,
5.3.3.2
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,
5.3.3.3
die zuletzt festgestellte Jahresrechnung beziehungsweise der zuletzt aufgestellte Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht),
5.3.3.4
eine Übersicht über noch abzudeckende Verluste beziehungsweise Fehlbeträge aus den Vorjahren,
5.3.3.5
eine genaue Erläuterung und Begründung der gegenwärtigen Finanzsituation nebst den erforderlichen Nachweisen.
5.3.4
Die Sächsische Aufbaubank GmbH prüft die Antragsvoraussetzungen für die Zuwendung sowie die Darlehensanträge und unterbreitet einen Entscheidungsvorschlag. Der Entscheidungsvorschlag bezieht sich auch auf die an die Kreditvergabe zu knüpfenden AufIagen, Bedingungen und sonstigen Nebenbestimmungen.
5.3.5
Nach Zustimmung des interministeriellen Ausschusses schließt die Sächsische Aufbaubank GmbH mit dem Zuwendungsempfänger einen Darlehensvertrag ab und zahlt die Kreditsumme an ihn aus. Sie prüft die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel und die Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und sonstigen Nebenbestimmungen.

6
Bedarfszuweisungen gemäß § 21 Nr. 7 FAG 1997 (Nummer 1.4)
6.1
Zuweisungsvoraussetzungen
Zur Unterstützung der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung können in Ausnahmefällen Bedarfszuweisungen an Zweckverbände der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung gewährt werden.
6.1.1
Die Zuweisungen werden nachrangig zu der Förderung mittels Liquiditätshilfen (Nummer 1.1) und zur Förderung auf der Grundlage der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung (Nummer 1.2) gewährt.
6.1.2
Die Bewilligung setzt die Erhebung einer angemessenen Umlage bei den Mitgliedsgemeinden sowie eine angemessene Gebühren- und gegebenenfalls Beitragserhebung voraus. Dabei sind bei der Mobilisierung von Einnahmereserven und Einsparungsmöglichkeiten strengste Maßstäbe anzulegen.
6.1.3
Bei Antragstellung auf Bedarfszuweisungen ist ein von der Verbandsversammlung des antragstellenden Zweckverbandes entsprechend der Anlage 1 der VwV Bedarfszuweisungen 1997 beschlossenes und mit Prüfbemerkungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde versehenes Haushaltssicherungskonzept vorzulegen, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge und die dafür notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen in den folgenden Haushaltsjahren aufzeigt.
6.2
Art und Höhe der Zuweisung
6.2.1
Die Zuweisung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuß oder unverzinslicher Kassenkredit zur Flankierung der Haushaltskonsolidierung der Zweckverbände gewährt. Ein voller Ausgleich erfolgt regelmäßig nicht.
6.2.2
Die Zuweisung ist grundsätzlich so zu bemessen, daß bei zumutbarer Ausschöpfung aller Einnahmequellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit die Konsolidierung des Haushaltes des antragstellenden Zweckverbandes erreicht wird.
6.3
Verfahren
6.3.1
Anträge auf Bedarfszuweisungen sind von den Zweckverbänden in zweifacher Ausfertigung schriftlich über das für sie zuständige Landratsamt und Regierungspräsidium bei der Sächsischen Aufbaubank GmbH, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu stellen. Das Antragsformular kann bei der Sächsischen Aufbaubank GmbH angefordert werden. Anträge, die nicht über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden und daher keine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme dieser Stellen sowie weitere Erklärungen gemäß Nummer 6.1 enthalten, werden nicht zur Entscheidung angenommen.
6.3.2
Den Anträgen sind beizufügen:
6.3.2.1
das von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept,
6.3.2.2
die zuletzt festgestellte Jahresrechnung beziehungsweise der zuletzt festgestellte Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht),
6.3.2.3
der Haushaltsplan beziehungsweise Wirtschaftsplan des laufenden Haushalts- oder Wirtschaftsjahres einschließlich etwaiger Nachträge sowie einer rechtsaufsichtlichen Stellungnahme,
6.3.2.4
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm.
6.3.3
Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, daß das vom interministeriellen Ausschuß einstimmig gebilligte Sanierungskonzept durch den antragstellenden Zweckverband umgesetzt wird. Die Umsetzung des Sanierungskonzeptes ist von der Sächsischen Aufbaubank GmbH zu überwachen. Werden Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid durch den Zweckverband nicht eingehalten, ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben; die Mittel sind zurückzufordern.
6.3.4
Die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes ist durch die Sächsische Aufbaubank GmbH zu überwachen.
6.4
Das Staatsministerium der Finanzen erteilt der Sächsischen Aufbaubank GmbH nach Erhalt des Abdruckes, des Bewilligungsbescheides an das Staatsministerium der Finanzen die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis. Das Staatsministerium der Finanzen ist durch die Sächsische Aufbaubank GmbH jeweils 14 Kalendertage vor Auszahlung einer Zuwendung davon in Kenntnis zu setzen. Dem Staatsministerium ist ein Abdruck der Auszahlungsanordnung zuzuleiten.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Auf Konsolidierungshilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der interministerielle Ausschuß entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

8
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.

Dresden, den 11. März 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz