Gesetz
über das Wappen des Freistaates Sachsen
Vom 18. November 1991
Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 1991 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das kleine Wappen des Freistaates Sachsen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteiltem Schild einen schrägrechten grünen Rautenkranz.
(2) Ein großes Staatswappen des Freistaates Sachsen kann durch besonderes Gesetz bestimmt werden.
§ 2
Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt sind. Die farbigen Muster werden im Sächsischen Hauptstaatsarchiv verwahrt.
§ 3
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erläßt die Staatsregierung. Sie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. November 1991
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann