Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Vom 12. Oktober 1993

Der Sächsische Landtag hat am 16. September 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum
Sächsischen Landtag

Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723) wird wie folgt geändert:

1.
a)
In der Anlage zu § 2 wird der Wahlkreis 10, Chemnitzer Land 1, nach dem Wort „Bernsdorf“ um das Wort „Callenberg“ und nach dem Wort „Kuhschnappel“ um das Wort „Langenchursdorf“ ergänzt.
1.
b)
In der Anlage zu § 2 wird im Wahlkreis 10, Chemnitzer Land 1, das Wort „Gersdorf“ gestrichen.
2.
a)
In der Anlage zu § 2 wird der Wahlkreis 11, Chemnitzer Land 2, nach dem Wort „Falken“ um das Wort „Gersdorf“ ergänzt.
2.
b)
In der Anlage zu § 2 werden im Wahlkreis 11, Chemnitzer Land 2, die Worte „Callenberg“ und „Langenchursdorf“ gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Oktober 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Änderungsvorschriften