Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesseilbahngesetz
(Seilbahn-Zuständigkeitsverordnung – SeilbZuVO)
Vom 8. Februar 2001
Aufgrund von § 18 Abs. 7 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird verordnet:
§ 1
Die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Seilbahnen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LSeilbG werden auf das Regierungspräsidium Chemnitz übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Februar 2001
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer