Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen

Vom 5. April 2000

Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

  1. § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz –  KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 664) werden ersatzlos gestrichen.

  2. § 6 Abs. 5 a Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes wird wie folgt gefasst:
    „Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. April 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften