Verordnung
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete

Vom 23. August 2001

Auf Grund von § 80 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  2. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
    „9. Vollzug der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. August 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften