Sächsisches Gesetz
zum Staatsvertrag über Mediendienste
= Artikel 1 des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
Vom 10. Juli 1997
(1) Dem Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste–Staatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Mediendienste–Staatsvertrag ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Das Regierungspräsidium Dresden ist Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Mediendienste–Staatsvertrag und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Mediendienste–Staatsvertrag zuständig.