Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Entschädigung der Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Gutachterausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz

Vom 1. Juni 1993

Aufgrund der §§ 37 Abs. 4 und 23 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 11 12) wird die Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen und Gutachterausschüssen zur Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte wie folgt festgelegt:
1.
Die Mitglieder dieser Ausschüsse sowie im Vertretungsfall deren Stellvertreter erhalten, soweit eine Reisekostenvergütung nicht von anderer Seite gewährt wird, für ihre Tätigkeit bei der Durchführung von Zwischen-, Abschluß- und Fortbildungsprüfungen sowie Anerkennung von Ausbildungsstätten eine Entschädigung nach dem für die Bediensteten des Freistaates geltenden Reisekostenrecht unter Zugrundelegung der Reisekostenstufe B.
2
Für nachgewiesene Zeitversäumnisse wird für jede angefangene Stunde (einschließlich Reisezeiten), höchstens aber für zehn Stunden je Tag eine Entschädigung in Höhe von 6 DM gezahlt.
3.
Der erforderliche Zeitaufwand für die Korrektur einer schriftlichen Prüfungsarbeit wird pauschal auf die Hälfte der Prüfungszeit festgesetzt. Für eine schriftliche Hausarbeit wird der Korrekturaufwand pauschal auf viereinhalb Stunden festgelegt.
4.
Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, daß durch die Tätigkeit bei den Prüfungen oder Anerkennungen ein Verdienstausfall eingetreten ist, der nicht anderweitig erstattet wird, kann zusätzlich eine Entschädigung bis maximal 20 DM für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit, höchstens jedoch 200 DM täglich gewährt werden.
5.
Hauptamtliche Bedienstete der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Verbände und Berufsgenossenschaften sind im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten tätig. Sie erhalten nur Reisekosten nach Nummer 1.
6.
Die Entschädigungsregelungen der Nummern 1 bis 4 sind auf Beschäftigte des Freistaates Sachsen nicht anzuwenden, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig werden.
7.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Entschädigung der Mitglieder von Prüfungsausschüssen vom 15. März 1991 außer Kraft.
Dresden, den 1. Juni 1993 Der Staatsminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen