Historische Fassung war gültig vom 13.05.1993 bis 04.06.2003

Verwaltungszustellungsgesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwZG)

Vom 21. April 1993

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Dieses Gesetz gilt für das Zustellungsverfahren der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt nicht, soweit das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes anzuwenden ist.

(2) Gerichte stellen bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten nach den Vorschriften zu, die sie bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit anzuwenden haben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.

(3) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 2
Begriff und Arten der Zustellung

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Deutsche Bundespost POSTDIENS. (Post) nach § 3 oder § 4, durch die Behörde nach § 5 oder § 6 oder nach Maßgabe der §§ 14 bis 16.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Behörde, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.

(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.

(3) Für die Zustellung durch die Post gelten im übrigen die §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 4
Zustellung durch die Post mit Einschreiben

(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Der von der Post bestätigte Einlieferungsschein ist zu den Akten zu nehmen.

(3) Bei der Aufgabe, dem Einwurf oder der Übergabe maschinell erstellter Bescheide können anstelle des Vermerks die Bescheide numeriert und die Aufgabe, der Einwurf oder die Übergabe in einer Sammelliste eingetragen werden.

§ 5
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.

(2) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§ 10 bis 13.

§ 6
Vereinfachte Zustellung an öffentliche Stellen

An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Übermittlung der Urschrift zugestellt werden. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, daß das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung übersandt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.

§ 7
Zustellung an gesetzliche Vertreter

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.

(2) Bei Behörden wird an deren Leiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Zweck- und Sondervermögen an das zur Vertretung berechtigte Organ zugestellt.

(3) Besteht die Leitung der Behörde oder das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Personen, so genügt die Zustellung an eine von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

§ 8
Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen wie Beteiligte vorhanden sind.

§ 9
Heilung von Zustellungsmängeln

(1) Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage beginnt.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

§ 10
Ort der Zustellung

Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.

§ 11
Ersatzzustellung

(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn er zur Annahme bereit ist.

(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück bei der Gemeinde oder einer Polizeidienststelle des Zustellungsorts niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen. Wird das niedergelegte Schriftstück nicht binnen drei Monaten vom Empfänger abgeholt, so ist es an die Stelle zurückzusenden, die die Zustellung veranlaßt hat.

(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflicher Tätiger, der einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.

(4) Soll einer Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einem Verein zugestellt werden und wird der gesetzliche Vertreter während der gewöhnlichen Geschäftsstunden in dem Geschäftsraum nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einem anderen Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der gesetzliche Vertreter in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.

(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt worden ist.

§ 12
Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenleiters oder seines Stellvertreters zugestellt werden.

(2) Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet worden sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert worden ist.

§ 13
Verweigerung der Annahme

(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.

(2) Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grund er das Schriftstück zurückgelassen hat.

Dritter Teil
Sonderarten der Zustellung

§ 14
Zustellung im Ausland

(1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Bundes zugestellt.

(2) An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amtes zugestellt, wenn sie zu einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Bundes gehören.

(3) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Bediensteten, daß zugestellt ist, nachgewiesen.

§ 15
Öffentliche Zustellung

(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
2.
der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
3.
die Zustellung im Ausland erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhändigen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtung ausgehängt werden, in der anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück abgeholt werden kann. Eine Benachrichtung nach Satz 2 ist auszuhängen, wenn die berechtigten Interessen eines Beteiligten es gebieten.

(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt an dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Andere Schriftstücke gelten an dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.

(4) Die Benachrichtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muß in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sollen ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstücks dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit seine Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der Zustellung ist nur von der Beachtung der Absätze 1 bis 3 abhängig.

(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeichnungsberechtigten Bediensteten angeordnet.

§ 16
Zustellung an Beamte

Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich im Ausland aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.

§ 17
Zustellung im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben und Umlagen

(1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden und von Rechtsbehelfsentscheidungen, die im Besteuerungsverfahren sowie bei der Heranziehung zu anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben und Umlagen ergehen, kann dadurch ersetzt werden, daß der Bescheid oder die Rechtsbehelfsentscheidung dem Empfänger mittels einfachen Briefes verschlossen zugesandt wird.

(2) Bei Zusendung durch Bedienstete der Behörde gilt das Schriftstück mit dem Tag des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Empfängers oder der Übergabe an den Empfänger als zugestellt.

Vierter Teil
Schlußvorschrift

§ 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. April 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Friedbert Groß
Der Staatsminister für Kultus