Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zusammenarbeit der Bergbehörden (Oberbergamt, Bergämter) mit dem Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vom 28. Oktober 1993

In den Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, obliegt die Sorge für die Gesundheit der Beschäftigten und der Schutz gegen schädliche Einwirkungen des Bergbaus den Bergbehörden. Im Interesse einer engen Zusammenarbeit der Bergbehörden mit dem Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird folgendes bestimmt:

1
Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin berät die Bergbehörden bei der Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben. Die Beratung der Bergbehörden erfolgt insbesondere bei:
1.1
der Überwachung des hygienischen Zustandes der Betriebsanlagen und –einrichtungen;
1.2
der Überwachung der Arbeitsbedingungen zur Verhütung von Gesundheitsschäden der Beschäftigten durch die Berufsarbeit:
1.3
der Regelung des Einsatzes der Beschäftigten in arbeitsmedizinischer Hinsicht, insbesondere derjenigen mit staubbedingten Veränderungen der Lungen sowie der Beschäftigung von Frauen, Jugendlichen, Rekonvaleszenten und Schwerbehinderten;
1.4
der Überwachung der werkärztlichen Einrichtungen, der Verbandsstuben und der Einrichtungen für die Erste Hilfe sowie sonstiger, dem Gesundheitsschutz dienender Einrichtungen und Verfahren, soweit arbeitsmedizinische Fragen berührt werden;
1.5
der Vorbereitung von Bergverordnungen und sonstigen Vorschriften, soweit sie den Schutz der Gesundheit der in den Betrieben Beschäftigten betreffen;
1.6
der Festlegung von Tauglichkeitsmerkmalen für die Beschäftigten mit besonderen Arbeiten;
1.7
der Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten zu den vorgeschriebenen Untersuchungen der Beschäftigten und bei der Überwachung der Tätigkeit und Fortbildung dieser Ärzte;
1.8
der Zulassung chemischer und sonstiger unter Umständen gesundheitsgefährdender Mittel und Stoffe für die Verwendung im Bergbau, sofern deren Unschädlichkeit nicht bereits aus vorliegenden Gutachten hervorgeht. Das Oberbergamt kann auch dann das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als weitere Gutachterstelle hinzuziehen;
1.9
dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Bergbaus, soweit medizinische Belange außerhalb des allgemeinen Gesundheitsschutzes berührt werden;
1.10
der Erstellung und Auswertung der Berufskrankheitenstatistik nach arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten;
1.11
der Förderung von Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und der Arbeitsmedizin im Bergbau.
2
Die Bergbehörden haben das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei der Durchführung der in Nummer 1 genannten Aufgaben beratend hinzuziehen. Etwa notwendige Anordnungen und Verfügungen an die Betriebe werden durch die Bergämter erlassen.
Die Zusammenarbeit der Bergämter mit dem Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin richtet sich, soweit im folgenden hierüber nichts bestimmt ist, nach den Anweisungen des Oberbergamtes an die Bergämter, die im Einvernehmen mit dem Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erlassen werden.
3
Die Zulassung der Ermächtigung von Ärzten zu den vorgeschriebenen Untersuchungen der Beschäftigten erfolgt durch das Oberbergamt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt das Oberbergamt bei der Überwachung der Tätigkeit und der Fortbildung der zugelassenen oder ermächtigten Ärzte in arbeitsmedizinischer Hinsicht.
4
Beim Entwurf von Bergverordnungen und sonstigen Vorschriften, Richtlinien usw., soweit sie den Schutz der Gesundheit der in den Betrieben Beschäftigten betreffen, bei der Festlegung der Tauglichkeitsmerkmale der mit besonderen Arbeiten Beschäftigten sowie vor der Zulassung chemischer und sonstiger unter Umständen gesundheitsgefährdender Mittel und Stoffe für die Verwendung im Bergbau hat das Oberbergamt das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu hören.
5
Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat sich über die seiner Beurteilung unterliegenden Angelegenheiten ständig unterrichtet zu halten. Es ist berechtigt, zu diesem Zweck in dem erforderlichen Umfang Betriebsbesichtigungen (Befahrungen) durchzuführen.
Von beabsichtigten Besichtigungen unterrichtet das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin rechtzeitig das zuständige Bergamt unter Angabe des zwecks. Dieses kann sich beteiligen; die Durchführung der Besichtigung ist von einer Teilnahme des Bergamtes nicht abhängig.
6
Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin teilt von ihm festgestellte Mängel in der Arbeits- und Betriebshygiene dem zuständigen Bergamt unverzüglich mit, welches seinerseits das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Beseitigung der Mängel unterrichtet.
7
Das Oberbergamt stellt den Mitarbeitern des Sächsischen Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Nachweis ihrer amtlichen Eigenschaft in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben einen Ausweis aus.
8
Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beobachtet aufmerksam alle im Bergbau auftretenden Probleme der Betriebshygiene und Arbeitsmedizin. Es ist berechtigt, Anregungen für die Durchführung von Forschungen oder sonstigen Untersuchungen auf diesen Gebieten an das Oberbergamt heranzutragen.
9
Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert das Oberbergamt über die ausgeübte Tätigkeit in den der Bergaufsicht unterstehenden betrieben und seine hierbei gemachten arbeitsmedizinischen Beobachtungen und Erfahrungen im Rahmen der Jahresberichterstattung.
10
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Oktober 1993

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer