Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen
(Sächsische Integrationsverordnung – SächsIntegrVO)

Vom 13. Dezember 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. Oktober 2010

Aufgrund von § 19 Satz 5 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern (behinderte Kinder) mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 35a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1701) geändert worden ist, in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen. Die Leistungen anderer Rehabilitationsträger bleiben davon unberührt.

(2) Integration ist die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern gemeinsam mit nicht behinderten Kindern, soweit es sich dabei um eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle Hilfe entsprechend der jeweiligen Behinderung handelt. Diese Hilfe soll sich über mehrere Stunden des Tages erstrecken und in regelmäßiger Folge gewährt werden.1

§ 2
Aufnahme

(1) Eine Kindertageseinrichtung, die behinderte Kinder zur Integration aufnimmt, muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Ein behindertes Kind ist auf Verlangen der Erziehungsberechtigten möglichst wohnortnah in eine Kindertageseinrichtung aufzunehmen.

(3) Der Träger hat bei der Entscheidung über die Aufnahme eines behinderten Kindes dessen Förderbedarf und die in der Kindertageseinrichtung vorhandenen oder noch zu schaffenden Förderbedingungen zu berücksichtigen.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung unterstützt die Erziehungsberechtigten, deren Kinder voraussichtlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, bei der Antragstellung.

§ 3
Förderplan, Entwicklungsbericht

(1) Nach Aufnahme eines behinderten Kindes in die Kindertageseinrichtung hat diese zu dem Gesamtplan nach § 58 SGB XII oder dem Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII einen individuellen Förderplan zu erstellen und dem zuständigen Rehabilitationsträger zuzusenden. Dieser kann angemessene Änderungen verlangen.

(2) Die Kindertageseinrichtung hat dem zuständigen Rehabilitationsträger mindestens einmal jährlich für jedes behinderte Kind einen Entwicklungsbericht vorzulegen.

(3) Der individuelle Förderplan ist auf der Grundlage des Entwicklungsberichts durch die Kindertageseinrichtung fortzuschreiben.2

§ 4
Anzahl der Kinder und Zusammensetzung der Gruppen

(1) Die Anzahl der Kinder einer Gruppe ist in Abhängigkeit vom Alter der Kinder, der Art und Schwere der Behinderung sowie den Regelungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 zu bestimmen.

(2) Bei Integration behinderter Kinder

  1. in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres betreut werden, sind insgesamt nicht mehr als elf Kinder aufzunehmen,
  2. in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut werden, sind insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
  3. in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse betreut werden, sind insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
  4. in eine altersgemischte Gruppe, in der ausschließlich Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr betreut werden, sind insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
  5. in eine altersgemischte Gruppe, in der auch mindestens ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut wird, sind insgesamt nicht mehr als 16 Kinder aufzunehmen.

In der Regel sollten nicht mehr als drei behinderte Kinder in eine Gruppe aufgenommen werden.

§ 5
Personalschlüssel und personelle Besetzung

Abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SächsKitaG gelten für behinderte Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe folgende Personalschlüssel:

  1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für drei Kinder,
  2. Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für vier Kinder,
  3. Hort: eine pädagogische Fachkraft für zehn Kinder.

Wegen der Schwere der Behinderung eines Kindes kann von diesen Personalschlüsseln zugunsten des Kindes abgewichen werden. Darüber entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger in der Regel vor Aufnahme des Kindes.3

§ 6
Abstimmung der therapeutischen Maßnahmen und Kooperation mit anderen Fachkräften

(1) Entsprechend den Bedürfnissen eines behinderten Kindes ist eine auf die Ganzheitlichkeit der Entwicklung orientierte Förderung in der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.

(2) Ärztlich verordnete Therapien wie Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie nach den Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel – Richtlinien/HMR) vom 1. Dezember 2003 und 16. März 2004 (BAnz. Nr. 106a vom 9. Juni 2004), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. 2005 Nr. 61 vom 1. April 2005), sollen in begründeten Fällen in der Kindertageseinrichtung erbracht werden. Therapeutische Maßnahmen bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern sind soweit wie möglich mit der Gruppenarbeit abzustimmen.

(3) Wurde ein Kind vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung von einer Frühförder- und Frühberatungsstelle betreut, soll diese die Einrichtung nach Erforderlichkeit noch für eine angemessene Übergangszeit beraten und unterstützen.

(4) Bei Bedarf sind Fachkräfte mit einzubeziehen, die das behinderte Kind vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung betreut und die Eltern beraten haben.4

§ 7
Räumliche Bedingungen und Ausstattung

(1) Die Kindertageseinrichtung muss folgende räumliche Voraussetzungen erfüllen:

  1. ein Gruppenraum, in dem für ein behindertes Kind mit Anspruch auf Eingliederungshilfe mindestens 5 m² Fläche zur Verfügung stehen,
  2. ein Raum für differenzierte Arbeit mit behinderten Kindern.

(2) Die Planungsgrundlagen für barrierefrei öffentlich zugängige Gebäude und andere bauliche Anlagen und Einrichtungen (Schriftenreihe der Sächsischen Staatsministerien für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und des Innern über barrierefreies Planen und Bauen im Freistaat Sachsen, Heft Nr. 2, 4. überarbeitete Auflage 2000) sind vom Träger der Kindertageseinrichtung anzuwenden. Die Planungsgrundlagen können beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingesehen oder bezogen werden.

(3) In Kindertageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, soll die bauliche Gestaltung entsprechend der Planungsgrundlagen nach Absatz 2 nachgebessert werden, soweit es der Förderbedarf der aufgenommenen behinderten Kinder erfordert.

(4) In begründeten Einzelfällen kann das Landesjugendamt Abweichungen von den Regelungen nach Absatz 1 und 2 zulassen.5

§ 8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Zur Integration behinderter Kinder haben die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten der behinderten und der nicht behinderten Kinder partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.

§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Integrationsverordnung – IntegrVO) vom 24. März 1995 (SächsGVBl. S. 136) außer Kraft.6

Dresden, den 13. Dezember 2002

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber