Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Befähigungsvoraussetzungen für die Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung(2. BesÜV)
Az.: 13a-P 1500-3/118-44103
Vom 25. Juli 1997
Zu den Bekanntmachungen des SMF vom 23. November 1993, Az.: 13a-P 1500-3/14-58584 (ABl. SMF S. 272), und vom 15. März 1994, Az.: 13a-P 1500-3/20-9670 (ABl. SMF S. 59)
I
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 25. April 1996 – 2 C 25 95 u.a. – dargelegt, daß der in § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV verwendete Begriff „Befähigungsvoraussetzungen“ auch die dienstrechtlich für den Befähigungserwerb geforderten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen erfasse. Dabei hat es in den Prozeßfällen die in Abschnitt A, Unterabschnitt II Nr. 2 der Bekanntmachung des SMF vom 23. November 1993, Az.: 13a-P 1500-3/14-58584 (ABl. SMF S. 272) weitergegebenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Höhe der Besoldung von Beamten auf Probe im Beitrittsgebiet bestätigt.
Die für das Besoldungsrecht zuständigen Ressorts beim Bund und in den Ländern haben sich in der letzten Sitzung des Arbeitskreises für Besoldungsfragen vom 9. bis 11. Juni 1997 darüber verständigt, daß die Ausführungen in o.g. Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Vorbildungsvoraussetzungen nur für die entschiedenen Fälle und diesen entsprechenden gelten sollen und im übrigen an den bisher geltenden Durchführungshinweisen festgehalten wird.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 12. Juni 1997, Az.: D II 3-221 731/1, darauf hingewiesen, daß allgemeine Schulabschlüsse wie z.B. Abitur oder Realschulabschluß nicht zu den Befähigungsvoraussetzungen nach § 4 der 2. BesÜV gehören. Die geographische Lage des Ortes, an dem z.B. das Abitur oder der Realschulabschluß erlangt wurde, ist somit für die Gewährung des Zuschusses nicht von Bedeutung.
Daher haben Besoldungsempfänger, die die Voraussetzungen nach Abschnitt A, Unterabschnitt II Nr. 2 Buchst. a) der Bekanntmachung vom 23. November 1993 erfüllen, weiterhin Anspruch auf den ruhegehaltfähigen Zuschuß nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV.
II
Für die Gewährung des ruhegehaltfähigen Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge gemäß § 4 der 2. BesÜV ist auch bei Beamten besonderer Fachrichtungen (§ 27 SächsBG, §§ 31 ff. SächsLVO) maßgebend, ob die im bisherigen Bundesgebiet erworbene Vorbildung und/oder abgeleistete Berufstätigkeit für die Ernennung im Beitrittsgebiet ursächlich sind. Da Beamte besonderer Fachrichtungen zu den Laufbahnbeamten gehören, sind die in Abschnitt A, Unterabschnitt II Nummer 2 der Bekanntmachung vom 23. November 1993 enthaltenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern auf sie entsprechend anzuwenden. Danach erhalten Bewerber für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe den Zuschuß, wenn sie
- ihre Befähigungsvoraussetzungen (§§ 32, 33 SächsLVO) ausschließlich im bisherigen Bundesgebiet erworben haben oder
- die Bildungsvoraussetzungen nach § 32 SächsLVO im bisherigen Bundesgebiet erworben und die nach § 33 SächsLVO geforderte hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet abgeleistet und während dieser hauptberuflichen Tätigkeit eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT-O zur jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT erhalten haben.
Die Hinweise dieses Abschnitts ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und ersetzen die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. März 1994, Az.: 13a-P 1500-3/20-9670 (ABl. SMF S. 59).
III
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bittet um Beachtung der vorstehenden Hinweise bei Anwendung der 2. BesÜV. Die personalverwaltenden Stellen des staatlichen Bereichs werden gebeten, dem Landesamt für Finanzen die hiernach erforderlichen Mitteilungen zu geben.
Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.
Dresden, den 25. Juli 1997
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Woydera
Ministerialdirigent