Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Sprengwesen

Vom 7. März 1997

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2999),
  2. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten im Sprengwesen

Dem § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) vom 9. September 1994 (SächsGVBl. S. 1570) werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 2 gilt auch für die wesentliche Erweiterung und wesentliche Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 3 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), unterliegen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. März 1997

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer