Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen

Vom 22. April 2003

Aufgrund von § 104 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1

§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen (HWNDV) vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1012) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Staatlichen Umweltfachämter, soweit nicht gemäß § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (BWaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)“ durch die Angabe „ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft, soweit nicht nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Landeshochwasserzentrale“ durch die Angabe „Landeshochwasserzentrum“ ersetzt.
 
b
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es leitet, koordiniert und nimmt den Hochwassernachrichtendienst wahr.“
 
c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Landeshochwasserzentrum ist außerdem für die Einführung und Weiterentwicklung von Hochwasservorhersagemodellen verantwortlich.“
3.
Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
4.
Absatz 7 wird zu Absatz 5.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. April 2003

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Kuhl
Amtschef