Gesetz
über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG)
Vom 16. Oktober 1992
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt:
Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes
- § 1
- Organisation, Zuständigkeit
- § 2
- Aufgaben
- § 3
- Begriffsbestimmungen
- § 4
- Allgemeine Befugnisse
- § 5
- Besondere Befugnisse und Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
Zweiter Abschnitt:
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
- § 6
- Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 7
- Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
- § 8
- Einrichtungsanordnung
- § 9
- Auskunft an Betroffene
Dritter Abschnitt:
Übermittlungsvorschriften
- § 10
- Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen
- § 11
- Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen
- § 12
- Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz
- § 13
- Übermittlungsverbote
- § 14
- Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz
- § 15
- Unterrichtung der Öffentlichkeit
Vierter Abschnitt:
Parlamentarische Kontrolle, Einschränkung von Grundrechten
- § 16
- Parlamentarische Kontrollkommission
- § 17
- Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
- § 18
- Einschränkung von Grundrechten
Fünfter Abschnitt:
Schlußbestimmung
- § 19
- Inkrafttreten
Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes
§ 1
Organisation, Zuständigkeit
(1) Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder wird ein Landesamt für Verfassungsschutz errichtet. Es untersteht als obere Landesbehörde unmittelbar dem Staatsministerium des Innern.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig
- 1.
- für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes im Freistaat Sachsen und
- 2.
- die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeibehörden oder Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
- 1.
- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
- 2.
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
- 3.
- Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 4.
- fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Sammlung und Auswertung von Informationen nach Satz 1 setzen im Einzelfall voraus, daß für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit
- 1.
- bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
- bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
- 3.
- bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
- 4.
- auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, daß sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
- 5.
- auf Ersuchen der Einbürgerungsbehörden bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern, wenn der Verdacht der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Sicherheit oder der Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht,
- 6.
- bei Überprüfungen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Satz 1 erfolgt in der Weise, daß es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 kann das Landesamt für Verfassungsschutz weitergehende Ermittlungen durchführen.
(3) Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Absatz 2 setzt voraus, daß Betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Darüber hinaus ist im Falle der Einbeziehung anderer Personen in die Überprüfung deren Einwilligung und im Falle weitergehender Ermittlungen die Einwilligung von Betroffenen erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Staatsministerium des Innern über seine Tätigkeit.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
- 2.
- Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
- 3.
- Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
- 1.
- das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen;
- 2.
- die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht;
- 3.
- das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition;
- 4.
- die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung;
- 5.
- die Unabhängigkeit der Gerichte;
- 6.
- der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
- 7.
- die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
§ 4
Allgemeine Befugnisse
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz) vom 11. November 1991 (SächsGVBl. S. 401).
(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Betroffene sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Behörden und Dienststellen stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die Betroffene voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 5
Besondere Befugnisse und Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, insbesondere unter Beachtung des § 4 Abs. 4, Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und der Parlamentarischen Kontrollkommission.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß
- 1.
- auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
- 2.
- dies zum Schutz oder zur Abschirmung von Mitarbeitern, Einrichtungen, Gegenständen und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
(3) Der Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich der Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne daß eine für den Verfassungsschutz tätige Person anwesend ist, darf nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgen. In diesen Fällen gelten das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949); zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit Ausnahme von § 9 Abs. 6, und die Ausführungsregelungen des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter hat in diesem Fall unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz bleibt unberührt.
(5) Nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen einen Abgeordneten des Sächsischen Landtages richten, dürfen nur angewandt werden, wenn sie zuvor vom Präsidenten des Landtages genehmigt worden sind.
Zweiter Abschnitt
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 6
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 vorliegen,
- 2.
- dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist oder
- 3.
- das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 2 tätig werden wird.
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2 dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 in automatisierten Dateien nur Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Zur Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nrn. 4, 5 und 6 dürfen in automatisierten Dateien nur Daten solcher Personen erfaßt werden, über die bereits Erkenntnisse nach § 2 Abs. 1 vorliegen. Bei der Speicherung in Dateien muß erkennbar sein, welcher der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personengruppe Betroffene zuzuordnen sind.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
(4) Eine Speicherung von personenbezogenen Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist nicht zulässig. Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens fünf Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, daß weitere Erkenntnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit angefallen sind.
§ 7
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in Akten ist dies zu vermerken. Wird die Richtigkeit der Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter stellt im Einzelfall fest, daß die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten zu sperren, wenn es im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. Akten, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind, sind zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt wird.
§ 8
Einrichtungsanordnung
(1) Für jede automatisierte Datei des Landesamtes für Verfassungsschutz, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Einrichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
- 1.
- Bezeichnung der Datei,
- 2.
- Zweck der Datei,
- 3.
- Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Art der Daten),
- 4.
- Anlieferung oder Eingabe,
- 5.
- Zugangsberechtigung,
- 6.
- Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
- 7.
- Protokollierung.
Die Zugangsberechtigung nach Nummer 5 ist auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Dateien zugeordnet sind.
(2) Vor Erlaß und vor wesentlichen Änderungen der Einrichtungsanordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu hören.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
§ 9
Auskunft an Betroffene
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
- eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
- 2.
- durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
- 3.
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 4.
- die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, sind Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden können. Dem Datenschutzbeauftragten ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an Betroffene dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
§ 10
Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen
(1) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Informationen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder zur Beobachtung von Bestrebungen erforderlich sind, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeidienststellen übermitteln darüber hinaus von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen über Bestrebungen nach § 2 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
§ 11
Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen
(1) Die in § 10 genannten öffentlichen Stellen haben dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlich ist. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten anderer öffentlicher Stellen und amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und vorbehaltlich der in § 13 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 oder zum Schutz von Mitarbeitern und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist und die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahmen gefährden oder das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Über die Einsichtnahme nach Satz 1 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen.
Die Nachweise sind fünf Jahre gesondert aufzubewahren und gegen ungerechtfertigten Zugriff zu sichern und anschließend zu vernichten.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstige Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Satz 1 übermittelten Unterlagen findet § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung.
§ 12
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Behörden sowie andere öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigen. Empfänger dürfen die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt der Staatsanwaltschaft und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen von sich aus die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, der Motive von Tätern oder deren Verbindungen zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an andere als öffentliche Stellen nicht übermitteln, es sei denn, daß dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeit für eine fremde Macht erforderlich ist und der Staatsminister des Innern oder sein Vertreter die Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl gleichartiger, sachlich zusammenhängender Fälle vorweg erteilt werden. Sie ist nicht erforderlich für den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden. Er ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu geben. Der Empfänger ist auf die Verpflichtungen nach den Sätzen 5 und 6 hinzuweisen.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Belange der Länder oder überwiegende schutzwürdige Interessen von Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Empfänger sind darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(5) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.
§ 13
Übermittlungsverbote
(1) Die Übermittlung von Informationen nach den §§ 10, 11 und 12 unterbleibt, wenn
- 1.
- für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
- 2.
- überwiegende Sicherheitsinteressen oder überwiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern oder
- 3.
- besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
§ 14
Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat es die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall sind die Daten zu sperren.
(2) Erweisen sich personenbezogene Daten, nachdem sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, als unrichtig oder unvollständig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.
§ 15
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichten die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten nur bekanntgegeben werden, wenn dies für die Unterrichtung erforderlich ist und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Vierter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle, Einschränkung von Grundrechten
§ 16
Parlamentarische Kontrollkommission
(1) Die Sächsische Staatsregierung unterliegt hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission des Sächsischen Landtages. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder müssen der parlamentarischen Opposition angehören. Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.
(3) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratung sind, beteiligt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so endet auch seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.
(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.
§ 17
Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
(1) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Hierzu gehört auch das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Bundesländer sowie die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz. Auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission berichtet das Staatsministerium des Innern zu konkreten Themen aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission hat das Recht auf Erteilung von Auskünften. Der Staatsminister des Innern kann einem Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz oder den notwendigen Schutz des Nachrichtenzugangs gefährden würde; er hat dies zu begründen. Entfallen die Gründe für Satz 2, so ist die Auskunftserteilung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Unterrichtung umfaßt nicht Angelegenheiten, über die das Staatsministerium des Innern das Gremium nach Artikel 10 des Grundgesetzes zu unterrichten hat.
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
(1) Durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und nach Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden.
(2) Durch Maßnahmen nach § 2 Abs. 3, §§ 5 bis 15 kann das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden.
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmung
§ 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert