Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
(MarkAPV)
Vom 23. Mai 1995
Aufgrund von § 18 Abs. 2, § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- die Ausbildung als Beflissene oder Beflissener des Markscheidefachs ordnungsgemäß abgeschlossen hat,
- 3.
- die Diplom-Hauptprüfung der Fachrichtung Markscheidewesen an einer Universität, technischen Hochschule oder vergleichbaren Hochschule der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.
(2) Die Prüfung an einer ausländischen Hochschule kann durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannt werden.
(3) Das Nähere über die Annahme und Ausbildung der Beflissenen des Markscheidefachs regelt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verwaltungsvorschrift.
(4) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind beim Oberbergamt einzureichen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein Lebenslauf;
- 2.
- eine Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines, von verheirateten Bewerbern auch der Heiratsurkunde;
- 3.
- eine Abschrift oder Kopie des Reifezeugnisses einer höheren Schule oder der entsprechende Nachweis der Hochschulreife;
- 4.
- die Bescheinigung eines Oberbergamtes über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Beflissene oder Beflissener des Markscheidefachs;
- 5.
- eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung;
- 6.
- eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Hauptprüfung;
- 7.
- eine Abschrift oder Kopie der Urkunde über die Verleihung des Grades eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Markscheidewesen;
- 8.
- eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;
- 9.
- zwei Lichtbilder mit den Abmessungen 4 cm x 6 cm;
- 10.
- eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
- 11.
- ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten soweit frei ist, daß er für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach geeignet ist;
- 12.
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf.
§ 3
Einstellung
Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 4
Dienstverhältnis
Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bergvermessungsreferendar ernannt.
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann aus besonderem Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Oberbergamt. Eine Verlängerung um mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Oberbergamt.
§ 6
Ziel
Während des Vorbereitungsdienstes soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt werden. Sein Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und soziale Fragen soll gefördert werden.
§ 7
Vorzeitige Entlassung
Ein Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
- 1.
- er die Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt,
- 2.
- er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht hat oder
- 3.
- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 8
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter
(1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes zum Ausbildungsleiter und zum Dienstvorgesetzten der Referendare während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Dieser weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.
§ 9
Ausbildungsabschnitte
(1) Der Referendar wird ausgebildet:
- 1.
- fünf Monate bei Bergwerksunternehmen;
- 2.
- zwei Monate beim Landesamt für Umwelt und Geologie;
- 3.
- zwei Monate beim Landesvermessungsamt;
- 4.
- einen Monat bei einem Staatlichen Vermessungsamt;
- 5.
- einen Monat bei der Regionalen Planungsstelle bei einem Staatlichen Umweltfachamt;
- 6.
- einen Monat bei einer von ihm gewählten Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz;
- 7.
- einen Monat während der Reisezeit;
- 8.
- zwei Monate bei einem Bergamt;
- 9.
- neun Monate beim Oberbergamt.
(2) Der Referendar soll in mehreren Seminaren über Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden, Umweltrecht, Bergwirtschaft, Bergaufsicht und elektronische Datenverarbeitung sowie Rhetorik ausgebildet werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte fest und kann in begründeten Einzelfällen die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt zuweisen.
(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert die Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10
Ausbildung bei Bergwerksunternehmen
(1) Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern.
(2) Der Referendar soll alle Arbeiten kennenlernen, die Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen haben. Er ist vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenzuarbeiten haben, zu beschäftigen. Im einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
§ 11
Ausbildung beim Landesamt für Umwelt und Geologie
Während der Ausbildung beim Landesamt für Umwelt und Geologie soll der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
§ 12
Ausbildung beim Landesvermessungsamt
und bei einem Staatlichen Vermessungsamt
(1) Die Ausbildung des Referendars beim Landesvermessungsamt erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung.
(2) Die Ausbildung bei einem Staatlichen Vermessungsamt bezweckt, die Kenntnisse des Referendars von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und ihn mit Vermessungen bekanntzumachen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
§ 13
Ausbildung bei einer Regionalen Planungsstelle an einem
Staatlichen Umweltfachamt und bei einer Behörde für
Landesplanung, Wasserwirtschaft, Verkehr oder
Umweltschutz
(1) In diesen Ausbildungsabschnitten soll der Referendar einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei soll er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.
(2) Während der Ausbildung bei einer Regionalen Planungsstelle soll der Referendar die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennenlernen.
(3) Während der Ausbildung bei einer Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz soll der Referendar vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.
§ 14
Reisezeit
(1) Während der Reisezeit soll der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete besuchen. Dabei soll er sich vor allem über das Markscheidewesen sowie die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten.
(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Referendar der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.
§ 15
Ausbildung beim Bergamt
(1) Bei einem Bergamt soll der Referendar alle Dienstgeschäfte des Bergamtes und ihre verwaltungsgemäße Erledigung kennenlernen, insbesondere solche, die mit markscheiderischen Aufgaben zusammenhängen.
(2) Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.
§ 16
Ausbildung beim Oberbergamt
(1) Während der Ausbildung beim Oberbergamt soll der Referendar einen Einblick in die Tätigkeit der für den Markscheider wichtigen Dezernate erhalten. Er ist vertieft in den markscheiderischen und juristischen Dezernaten auszubilden. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 26 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.
(2) Der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet.
(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten des Oberbergamtes, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.
(4) Während der Ausbildung hat der Referendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefaßt behandelt werden.
§ 17
Zwischenzeugnisse
Nach Beendigung der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle ein Zwischenzeugnis über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Referendars zu erteilen. Das Zwischenzeugnis muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Das Zwischenzeugnis hat die Gesamtleistung des Referendars mit einer der in § 27 Abs. 3 genannten Noten zu bewerten. Die Zwischenzeugnisse sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen und von diesem zu einer Ausbildungsnote zusammenzufassen.
Dritter Abschnitt
Große Staatsprüfung
§ 18
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach befähigt ist.
§ 19
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor dem aufgrund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 5. Mai 1966, in der ab 1. November 1984 geltenden Fassung (GVBl. für das Land Hessen 1985 I S. 54), gebildeten, gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
- 1.
- einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach oder im Markscheidefach als Vorsitzenden,
- 2.
- zwei Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach und
- 3.
- einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach und
- 4.
- einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt als Beisitzer.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst bestanden hat.
(4) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 20
Anmeldung zur Prüfung
(1) Mindestens einen Monat vor Ablauf der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde den Referendar beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung an. Die Personalakte und ein Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn der Referendar voraussichtlich mindestens die Ausbildungsnote „ausreichend“ erhalten wird.
(2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote hervorgehen; § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Ausbildungsnote ist dem Referendar bekanntzugeben.
§ 21
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und setzt die Prüfungstermine fest.
(3) Körperbehinderten Referendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 22
Verhinderung, Abbruch der Prüfung
(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.
(2) Der Referendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung abbrechen.
(3) Bricht der Referendar aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
§ 23
Fernbleiben, Täuschung, Störung
(1) Aufsichtsarbeiten, denen der Referendar unentschuldigt fernbleibt oder deren Lösung er ohne Entschuldigung nicht abgibt, werden mit null Punkten bewertet. Bleibt der Referendar ohne Entschuldigung der mündlichen Prüfung fern oder tritt er ohne Entschuldigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Der Referendar, der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist vom aufsichtsführenden Beamten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtsführende Beamte kann den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.
(3) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die Prüfungsleistung, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, in der Regel mit null Punkten. In besonderen Fällen kann er die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn seit dem letzten Prüfungstag mehr als ein Jahr vergangen ist.
§ 24
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Der Referendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von zwei Monaten seit Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Am Schluß der Arbeit hat der Referendar zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.
(3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.
(4) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
§ 25
Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Eine Aufgabe ist den in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 26 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Stelle getrennt für jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Referendars zu öffnen.
(4) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit.
§ 26
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
- Anfertigung und Nachtragung des Rißwerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf,
Markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit,
Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage; - 2.
- Markscheiderisches Vorschriftenwesen,
Markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde,
Normen für das Markscheidewesen,
Allgemeines Vermessungswesen;
Grundzüge der Landesvermessung; - 3.
- Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben;
- 4.
- Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht,
Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht,
Wasserrecht, Umweltrecht.
(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
(3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.
§ 27
Bewertung der Prüfungsleistungen
und Gesamtnote der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote fest.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 26 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit jeweils einer Einzelnote bewertet.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Benotung | Ist gleich | Punkte |
---|---|---|
sehr gut (1) | = | 14 bis 15 Punkte, |
gut (2) | = | 11 bis 13 Punkte, |
befriedigend (3) | = | 8 bis 10 Punkte, |
ausreichend (4) | = | 5 bis 7 Punkte, |
mangelhaft (5) | = | 2 bis 4 Punkte, |
ungenügend (6) | = | 0 bis 1 Punkte. |
(4) Die Gesamtnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der mündlichen Prüfung sowie aus der Ausbildungsnote gebildet. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelnoten.
(5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:
Punkte von | bis Punkte | ist gleich | Benotung |
---|---|---|---|
13,50 | bis 15,00 Punkte | = | sehr gut, |
10,50 | bis 13,49 Punkte | = | gut, |
7,50 | bis 10,49 Punkte | = | befriedigend, |
4,50 | bis 7,49 Punkte | = | ausreichend, |
1,50 | bis 4,49 Punkte | = | mangelhaft, |
0 | bis 1,49 Punkte | = | ungenügend |
Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist; sie ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als „ausreichend“ sind.
(7) Dem Referendar kann auf Antrag die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
§ 28
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen, in die
- 1.
- die geprüften Stoffgebiete,
- 2.
- die Bewertungen der schriftlichen Prüfung,
- 3.
- die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
- 4.
- die Gesamtbewertung der Prüfung,
- 5.
- etwaige Unregelmäßigkeiten
aufzunehmen sind. Für die Anfertigung der Niederschrift kann ein weiterer Beamter zur Prüfung hinzugezogen werden.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zuzuleiten.
§ 29
Prüfungsergebnis und Zeugnis
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung die Gesamtnote der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe für das Nichtbestehen eröffnet. Er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Sie ist dem Referendar mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 30
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
§ 31
Wirkungen der Prüfung
(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.
(2) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.
Dritter Teil
Schlußvorschriften
§ 32
Übergangsregelung
(1) Abweichend von § 5 Abs. 3 können Ausbildungszeiten, die unter Leitung des Oberbergamtes vor dem Erlaß dieser Verordnung abgeleistet worden sind, ohne Beschränkung auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Oberbergamt.
(2) Solange der Freistaat Sachsen noch nicht dem Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (§ 19 Abs. 1) beigetreten ist, tritt an die Stelle des gemeinsamen Prüfungsausschusses für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach ein sächsischer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach. Der sächsische Prüfungsausschuß wird vom Oberbergamt berufen. In den sächsischen Prüfungsausschuß können auch Beamte anderer Bundesländer berufen werden. Zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung der Prüfung durch die anderen Bundesländer gibt sich der sächsische Prüfungsausschuß eine Geschäftsordnung, die sich an der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses orientiert.
§ 33
Inkrafttreten
Die §§ 18 bis 32 treten rückwirkend am 1. Februar 1995 in Kraft.
Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. Mai 1995
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer